Entscheidende Behörde

UVS Wien

Entscheidungsdatum

18.01.1993

Geschäftszahl

06/32/373/92

Rechtssatz

Im Umkreis von 150 m von zB Schulen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Anbahnung der Prostitution verboten.

Ferner ist etwa die Ausübung der Prostitution in Bordellen verboten, sofern sich diese in dem im §4 Abs2 leg cit Verbotsbereich befinden (§5 Abs1 leg cit).

§8 Abs1 Z4 Wr Prostitutionsgesetz erweitert dieses Verbot auch für die Anbahnung in einem innerhalb der Verbotszone etablierten Bordell.