UVS Wien
18.01.1993
06/32/373/92
Im Umkreis von 150 m von zB Schulen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Anbahnung der Prostitution verboten.
Ferner ist etwa die Ausübung der Prostitution in Bordellen verboten, sofern sich diese in dem im §4 Abs2 leg cit Verbotsbereich befinden (§5 Abs1 leg cit).
§8 Abs1 Z4 Wr Prostitutionsgesetz erweitert dieses Verbot auch für die Anbahnung in einem innerhalb der Verbotszone etablierten Bordell.