UVS Wien
18.01.1993
06/32/373/92
Mit dem Vorbringen, das bloße "Warten" im Bordell stelle noch keine Anbahnung dar, ist die Berufungswerberin im Irrtum. Während die "Anbahnung" auf der Straße voraussetzt, daß die Prostituierte - abgesehen von einer berufstypischen Kleidung - etwa an einem bestimmten Straßenstück "auf- und abflaniert" und hierbei Blickkontakt mit vorbeifahrenden Autolenkern sucht und diese (wenn sie langsamer werden bzw anhalten) auch anspricht, brauchen und können derartige Aspekte der "Anbahnung" in einem Etablissement nicht vorhanden zu sein.
In einem Etablissement erfolgt die Anbahnung naturgemäß auf andere Weise, nämlich zB durch die Außenbeleuchtung des Bordells als Signal für das Offenhalten, schummrige Innenbeleuchtung und die äußerst spärliche Bekleidung der Berufungswerberin. Die Anwesenheit in einem Prostitutionslokal in einer für Prostituierte typischen Bekleidung stellt eine Anbahnungshandlung im Sinne des §2 Abs2 Wr Prostitutionsgesetz dar.