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Rechtssatz für 1-033/06

Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

1-033/06

Entscheidungsdatum

19.07.2006

Norm

StVO §4 Abs2
StGB §80
MRKZP 07te Art4

Beachte

VwGH 13.12.2001, 2000/03/0270

Rechtssatz

Die strafgerichtliche Verfolgung bezog sich auf die fahrlässige Tötung nach Paragraph 80, StGB. Dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Fall StVO die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Diese Verständigungspflicht dient ua auch dem Zweck, dass die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können. Der Straftatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Fall StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK. Ein Verstoß gegen das genannte Doppelbestrafungsverbot läge nur vor, wenn dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2, erster Fall StVO (Unterlassung der Hilfeleistung) zur Last gelegt würde.

Dokumentnummer

JUR_VO_20060719_01033_06_01

Rechtssatz für 1-033/06

Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

1-033/06

Entscheidungsdatum

19.07.2006

Norm

StVO §4 Abs1 lita
StGB §80
MRKZP 07te Art4

Rechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so ua die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, (Vermeidung von Schäden auch für andere Personen als den Verletzten und für Sachen) sowie c (Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) StVO vorgesehenen, trifft. Der Straftatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes nach Paragraph 80, StGB und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK.

Dokumentnummer

JUR_VO_20060719_01033_06_02