UVS Vorarlberg
19.07.2006
1-033/06
Die Anordnung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO, das Fahrzeug sofort anzuhalten, hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so ua die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, (Vermeidung von Schäden auch für andere Personen als den Verletzten und für Sachen) sowie c (Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung) StVO vorgesehenen, trifft. Der Straftatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes nach Paragraph 80, StGB und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4 des 7. ZPMRK.