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Rechtssatz für 30.13-114/2009

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.13-114/2009

Entscheidungsdatum

29.06.2010

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ASchG §4 Abs1

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Die Pflege älterer Menschen und vor allem der dadurch bedingte Umgang mit Sterbenden, mit den Angehörigen und mit dem Tod stellen besondere psychosoziale und psychomentale Belastungen am Arbeitsplatz eines Senioren- und Pflegeheimes dar, weshalb sie in die Evaluierung nach Paragraph 4, Absatz eins, ASchG miteinzubeziehen sind. Das bloße Anbieten von Supervision bei einer Sozial- und Lebensberaterin, die von sämtlichen Arbeitnehmerinnen (Pflegehelferinnen und Heimhilfen) als unsympathisch empfunden wird, stellt keine Ermittlung und Beurteilung ihrer psychischen Belastungen dar.

Schlagworte

Evaluierung; Gefahren; psychische Belastung; Pflegeheim; Supervision; Anbieter

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Dokumentnummer

JUR_ST_20100629_3013114_09_01

Rechtssatz für 30.13-114/2009

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.13-114/2009

Entscheidungsdatum

29.06.2010

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) ist den ArbeitnehmerInnen geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, wenn biologische Arbeitsstoffe (zumindest der Risikogruppe 2) verwendet werden. Paragraph 71, Absatz 2, ASchG (der gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASchG mit Inkrafttreten dieser Verordnung betreffend das zur Verfügung Stellen von Arbeitskleidung in Kraft trat) verpflichtet die Arbeitgeber auch dazu, für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen. Bei einem Senioren- und Pflegeheim ist die Kontamination mit biologischen Arbeitsstoffen möglich und bei direktem Kontakt mit Patienten offenkundig, da bei dieser Tätigkeit jedenfalls mit einem Kontakt von potentiell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Erbrochenem gerechnet werden muss. (Das sind zweifellos biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, die nach Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, ASchG eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten). Daher hat die Arbeitgeberin entsprechende Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und auch für eine ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Von ihr muss - etwa durch die Beauftragung einer Fremdfirma - sichergestellt sein, dass den Arbeitnehmerinnen bei jedem Arbeitsplatz geeignete und gereinigte Arbeitskleidung zur Verfügung steht, wobei bei Tätigkeiten in einem Pflegeheim in der Regel von einem täglichen Wechsel der Arbeitskleidung auszugehen ist. Im Gegenstand war bei der Altenpflege zum Schutz vor Kontaminationen mit biologischen Arbeitsstoffen jedenfalls eine betreffende Oberbekleidung erforderlich. Die bloße Gewährung der Möglichkeit, die Arbeitskleidung in der Waschmaschine mit der Bewohnerwäsche mitzuwaschen und das bloße zur Verfügung stellen einer Waschmaschine, bei welcher die betroffenen Arbeitnehmerinnen sich selbst um das Waschen, Herausnehmen, Aufhängen und Bügeln kümmern müssen, erfüllt die Verpflichtung der Arbeitgeberin, für die Reinigung selbst zu sorgen und sie damit selbst zu organisieren, nicht.

Schlagworte

Arbeitskleidung; Pflegeheim; Reinigung; Organisation

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Dokumentnummer

JUR_ST_20100629_3013114_09_02