UVS Steiermark
29.06.2010
30.13-114/2009
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Die Pflege älterer Menschen und vor allem der dadurch bedingte Umgang mit Sterbenden, mit den Angehörigen und mit dem Tod stellen besondere psychosoziale und psychomentale Belastungen am Arbeitsplatz eines Senioren- und Pflegeheimes dar, weshalb sie in die Evaluierung nach Paragraph 4, Absatz eins, ASchG miteinzubeziehen sind. Das bloße Anbieten von Supervision bei einer Sozial- und Lebensberaterin, die von sämtlichen Arbeitnehmerinnen (Pflegehelferinnen und Heimhilfen) als unsympathisch empfunden wird, stellt keine Ermittlung und Beurteilung ihrer psychischen Belastungen dar.