Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für S10 407941-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S10 407941-1/2009

Entscheidungsdatum

11.09.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zur Behauptung in der Beschwerde, dass der BF bei Überstellung in die Schweiz eine (unzulässige) Abschiebung in seine Heimat zu befürchten habe, da die Schweiz seinen Asylantrag bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in der Schweiz und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.

Schlagworte

Abschiebungsschutz, real risk

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090911_S10_407_941_1_2009_01