Rechtssatz 2
Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem Familienleben des ungeborenen Kindes zu seinem Vater auseinanderzusetzen, ist hierzu anzumerken, dass zwar der Nasciturus gesetzlich geschützt ist (so etwa nach § 22 ABGB) und gewisse Grundrechte (Art. 2 EMRK) genießt, jedoch ihm ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene, weder durch die höchstgerichtliche Judikatur noch auf gesetzlicher Ebene, zugesprochen wird, da anzunehmen ist, dass dieser zu extensiv wäre, zumal selbst bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Lebendgeburt vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Frage einer etwaigen Verletzung der Rechte des ungeborenen Kindes der Zweitbeschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Nasciturus selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen und daher nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein kann.Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem Familienleben des ungeborenen Kindes zu seinem Vater auseinanderzusetzen, ist hierzu anzumerken, dass zwar der Nasciturus gesetzlich geschützt ist (so etwa nach Paragraph 22, ABGB) und gewisse Grundrechte (Artikel 2, EMRK) genießt, jedoch ihm ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene, weder durch die höchstgerichtliche Judikatur noch auf gesetzlicher Ebene, zugesprochen wird, da anzunehmen ist, dass dieser zu extensiv wäre, zumal selbst bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Lebendgeburt vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Frage einer etwaigen Verletzung der Rechte des ungeborenen Kindes der Zweitbeschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Nasciturus selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen und daher nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein kann.