Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für S9 405805-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S9 405805-2/2009

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in der 16. Schwangerschaftswoche, weshalb jedenfalls kein Überstellungshindernis wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Schwangerschaft vorliegt.

Schlagworte

Schwangerschaft, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090702_S9_405_805_2_2009_01

Rechtssatz für S9 405805-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S9 405805-2/2009

Entscheidungsdatum

02.07.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit dem Familienleben des ungeborenen Kindes zu seinem Vater auseinanderzusetzen, ist hierzu anzumerken, dass zwar der Nasciturus gesetzlich geschützt ist (so etwa nach Paragraph 22, ABGB) und gewisse Grundrechte (Artikel 2, EMRK) genießt, jedoch ihm ein Recht auf Familienleben auf positivrechtlicher Ebene, weder durch die höchstgerichtliche Judikatur noch auf gesetzlicher Ebene, zugesprochen wird, da anzunehmen ist, dass dieser zu extensiv wäre, zumal selbst bei vermögensrechtlichen Ansprüchen die Lebendgeburt vorausgesetzt wird. Darüber hinaus ist die Frage einer etwaigen Verletzung der Rechte des ungeborenen Kindes der Zweitbeschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der Nasciturus selbst keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen und daher nicht Partei des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein kann.

Schlagworte

bestehendes Familienleben

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090702_S9_405_805_2_2009_02