Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0009

Entscheidungsdatum

02.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Stattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird vorgebracht, dass der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Die revisionswerbende Partei habe ein großes Interesse an der Zuschlagserteilung, einerseits um den kalkulierten Gewinn und Deckungsbeitrag "ins Verdienen zu bringen", andererseits um weitere Referenzen zu gewinnen, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für künftige Aufträge wichtig seien. Im gegenständlichen Antrag wird ein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme zwar auf das große öffentliche Interesse an der raschen Vergabe des gegenständlichen Auftrages. Damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018) anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040009.L01

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040009_20230202L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0009

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, ab. Mit hg. Beschluss vom 2. Februar 2023, Ra 2023/04/0009, wurde der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil aufgezeigt habe, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. Der revisionswerbenden Partei ginge ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Status eines noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Bieters und damit die realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags verloren, woraus ihr ein (näher bezeichneter) beträchtlicher vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen würde. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 2. März 2023 beantragt die Auftraggeberin, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Die Auftraggeberin zeigt mit ihrem Antrag aber nicht auf, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders (als im hg. Beschluss vom 2. Februar 2023) zu beurteilen wären. So wurde bereits im hg. Beschluss vom 2. Februar 2023 klargestellt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018) anzusehen ist. Die Auftraggeberin legt auch nicht dar, inwieweit es ihr nicht möglich sein sollte, das Vergabeverfahren abzuschließen, wenn der Revision gegen eine Ausscheidensentscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 3.8.2021, Ro 2021/04/0020). Zudem übersieht die Auftraggeberin, dass sich der Provisorialrechtsschutz - wie von der revisionswerbenden Partei in ihrer Stellungnahme auch aufgezeigt - nicht darin erschöpft, dass der revisionswerbenden Partei einmalig die Zuschlagsentscheidung zuzustellen ist, weil ansonsten die Auftraggeberin die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurücknehmen und anschließend gleichlautend wieder fassen könnte, ohne sie dann der revisionswerbenden Partei zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040009.L03

Im RIS seit

08.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023040009_20230223L01

Entscheidungstext Ra 2023/04/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0009

Entscheidungsdatum

02.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bietergemeinschaft H, bestehend aus 1. S AG und 2. J GmbH, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, der gegen das am 9. Jänner 2023 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W131 2260775-1/50Z, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: G SE, vertreten durch die Harrer & Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2
Begründend wird vorgebracht, dass der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon auszugehen sei, dass der Zuschlag einem anderen Bieter erteilt werde. Die revisionswerbende Partei habe ein großes Interesse an der Zuschlagserteilung, einerseits um den kalkulierten Gewinn und Deckungsbeitrag „ins Verdienen zu bringen“, andererseits um weitere Referenzen zu gewinnen, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit für künftige Aufträge wichtig seien. Der revisionswerbenden Partei ginge ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Status eines noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Bieters und damit die realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags endgültig verloren, woraus ihr ein beträchtlicher vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen würde. Das Erfüllungsinteresse belaufe sich auf etwa EUR 67.191.632,15. Der bereits entstandene und im Fall eines Ausscheidens frustrierte Aufwand für die Angebotslegung und Teilnahme am Vergabeverfahren belaufe sich auf EUR 800.000,--. Die notwendigen Rechtsberatungskosten hätten bislang einen Aufwand in der Höhe von EUR 80.000,-- verursacht, deren Höhe vom Rechtsvertreter durch Unterfertigung der vorliegenden Revision bescheinigt werde.
3
Die mitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) erstattete eine Stellungnahme, in der sie insbesondere auf das - durch ein Gutachten belegtes - zwingende öffentliche Interesse an einer ehestmöglichen Fertigstellung des B-Tunnels verweist und daher beantragt, dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Jedenfalls seien die genannten zwingenden öffentlichen Interessen auch bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung als höherrangig gegenüber den Interessen der revisionswerbenden Partei anzusehen. Es lägen zusätzlich eminente wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Interessen vor, die einen dem Grunde denkunmöglichen und der Höhe nach ohnedies unrealistischen Erfüllungsschaden der revisionswerbenden Partei bei weitem übersteigen würden.

4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
6
Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme zwar auf das große öffentliche Interesse an der raschen Vergabe des gegenständlichen Auftrages. Damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018) anzusehen ist vergleiche , etwa VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132).
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Erfolgsaussichten der Revision im vorliegenden Provisorialverfahren nicht zu prüfen vergleiche , etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2022/11/0131, mwN). Damit erweist sich aber auch das auf die Erfolgsaussichten der Revision Bezug nehmende Vorbringen der mitbeteiligten Partei zur Begründung der Abweisung des Antrages als nicht zielführend.
8
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 2. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040009.L00

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023

Dokumentnummer

JWT_2023040009_20230202L00

Entscheidungstext Ra 2023/04/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0009

Entscheidungsdatum

23.02.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B SE, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5, die der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2023, Zl. W131 2260775-1/50Z, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung, zuerkannte aufschiebende Wirkung aufzuheben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, ab.
2
Mit hg. Beschluss vom 2. Februar 2023, Ra 2023/04/0009-9, wurde der gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt.
3
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil aufgezeigt habe, der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbunden wäre. Der revisionswerbenden Partei ginge ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Status eines noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Bieters und damit die realistische Chance auf Erhalt des Zuschlags verloren, woraus ihr ein (näher bezeichneter) beträchtlicher vermögensrechtlicher Nachteil erwachsen würde.
4
2. Mit dem nunmehr gegenständlichen Antrag vom 2. März 2023 beantragt die Auftraggeberin, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

Dazu wird vorgebracht, dass die Auftraggeberin dem „Auftrag“ des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen und der revisionswerbenden Partei als verbliebene Bieterin die Zuschlagsentscheidung übermittelt habe, die auch bereits wieder Gegenstand eines weiteren Nachprüfungsverfahrens sei. Damit bestehe kein weiteres Sicherungsinteresse mehr durch die vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung.

5
3. Die revisionswerbende Partei hält dem in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 unter anderem entgegen, dass keine wesentliche Änderung bezüglich der Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingetreten sei. Die erfolgte Übermittlung der neuen Zuschlagsentscheidung an die revisionswerbende Partei könne eine Aufhebung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in keiner Weise begründen. Die Auftraggeberin verkenne, dass es einen wesentlichen Unterschied mache, ob der revisionswerbenden Partei lediglich die neuerliche Zuschlagsentscheidung zugestellt werde oder ob die revisionswerbende Partei bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache als nicht materiell rechtskräftig ausgeschieden und daher - vorläufig - als im Vergabeverfahren verbliebener Bieter anzusehen sei.
6
4. Nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) Beschlüsse gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
7
5. Im vorliegenden Fall wird vorgebracht, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert hätten.
8
Die Auftraggeberin zeigt mit ihrem Antrag aber nicht auf, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders (als im hg. Beschluss vom 2. Februar 2023) zu beurteilen wären.
9
So wurde bereits im hg. Beschluss vom 2. Februar 2023 klargestellt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe Paragraph 143, Absatz eins, BVergG 2018) anzusehen ist.

Die Auftraggeberin legt auch nicht dar, inwieweit es ihr nicht möglich sein sollte, das Vergabeverfahren abzuschließen, wenn der Revision gegen eine Ausscheidensentscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird vergleiche , in diesem Zusammenhang auch VwGH 3.8.2021, Ro 2021/04/0020-5).

10
Zudem übersieht die Auftraggeberin, dass sich der Provisorialrechtsschutz - wie von der revisionswerbenden Partei in ihrer Stellungnahme auch aufgezeigt - nicht darin erschöpft, dass der revisionswerbenden Partei einmalig die Zuschlagsentscheidung zuzustellen ist, weil ansonsten die Auftraggeberin die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurücknehmen und anschließend gleichlautend wieder fassen könnte, ohne sie dann der revisionswerbenden Partei zuzustellen.
11
6. Dem Antrag der Auftraggeberin auf Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040009.L02

Im RIS seit

08.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Dokumentnummer

JWT_2023040009_20230223L00

Entscheidungstext Ra 2023/04/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0009

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §49 Abs1
VwGG §51
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der Bietergemeinschaft H, bestehend aus 1. S AG und 2. J GmbH, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2023, Zl. W131 2260775-1/50Z, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: G SE, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6/5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die Revision wurde mit Eingabe der revisionswerbenden Partei vom 15. Mai 2023 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem in der genannten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 11.9.2020, Ra 2018/04/0157, mwN).

Wien, am 25. Mai 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040009.L04

Im RIS seit

17.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2023040009_20230525L00