(2)Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."
Nach § 240 Abs. 3 BAO in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.Nach Paragraph 240, Absatz 3, BAO in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins,, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung eines zu Unrecht vom Arbeitgeber einbehaltenen Abgabenbetrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO verletzt und bringt dazu in seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung im Wesentlichen vor, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob die belangte Behörde ihrer Entscheidung sein Vorbringen hinsichtlich der Stellung seiner Ehefrau als Mitkreditnehmerin zugrunde gelegt habe. Mitschuldner begründeten mit der Entscheidung, gemeinsam ein Darlehen aufzunehmen, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschafter sei auf das Innenverhältnis der Gesellschaft abzustellen, wobei der wirtschaftliche Vorteil den Mitschuldnern im Zweifel verhältnismäßig nach Köpfen zuzuordnen sei. Weiters stelle ein Darlehen des Dienstgebers, das mehreren Personen gewährt werde, kein Arbeitgeberdarlehen iSd § 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988 und des § 5 der Sachbezugswerteverordnung dar, weil der wirtschaftliche Gehalt des Darlehens der aus den Darlehensnehmern bestehenden Gesellschaft und nicht dem Arbeitnehmer als solchem zuzurechnen sei. Die belangte Behörde habe auch den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstvertrages nicht möglich sei, einen Kredit bei einer anderen Bank aufzunehmen, nicht entsprechend gewürdigt und keine Feststellungen hierzu getroffen.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Rückzahlung eines zu Unrecht vom Arbeitgeber einbehaltenen Abgabenbetrages gemäß Paragraph 240, Absatz 3, BAO verletzt und bringt dazu in seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Beschwerdeergänzung im Wesentlichen vor, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, ob die belangte Behörde ihrer Entscheidung sein Vorbringen hinsichtlich der Stellung seiner Ehefrau als Mitkreditnehmerin zugrunde gelegt habe. Mitschuldner begründeten mit der Entscheidung, gemeinsam ein Darlehen aufzunehmen, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschafter sei auf das Innenverhältnis der Gesellschaft abzustellen, wobei der wirtschaftliche Vorteil den Mitschuldnern im Zweifel verhältnismäßig nach Köpfen zuzuordnen sei. Weiters stelle ein Darlehen des Dienstgebers, das mehreren Personen gewährt werde, kein Arbeitgeberdarlehen iSd Paragraph 15, Absatz eins und 2 EStG 1988 und des Paragraph 5, der Sachbezugswerteverordnung dar, weil der wirtschaftliche Gehalt des Darlehens der aus den Darlehensnehmern bestehenden Gesellschaft und nicht dem Arbeitnehmer als solchem zuzurechnen sei. Die belangte Behörde habe auch den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Dienstvertrages nicht möglich sei, einen Kredit bei einer anderen Bank aufzunehmen, nicht entsprechend gewürdigt und keine Feststellungen hierzu getroffen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Dass die in Rede stehenden Darlehen (vor der Besteuerung als Sachbezug) nicht zinsverbilligt waren, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet; vielmehr hat er vorgebracht, dass ihm (erst) durch die Besteuerung ein Nachteil aus dem Dienstverhältnis entstehe. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid daher zu Recht vom Vorliegen eines geldwerten Vorteils (zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) iSd § 15 Abs. 1 EStG 1988 aus, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988) zu erfassen ist.Dass die in Rede stehenden Darlehen (vor der Besteuerung als Sachbezug) nicht zinsverbilligt waren, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet; vielmehr hat er vorgebracht, dass ihm (erst) durch die Besteuerung ein Nachteil aus dem Dienstverhältnis entstehe. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid daher zu Recht vom Vorliegen eines geldwerten Vorteils (zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) iSd Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988 aus, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988) zu erfassen ist.
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 5 der Sachbezugsverordnung werden bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen pauschal 3,5 % als marktüblicher Zinsfuß unterstellt; die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Darlehensbetrag zu bemessen (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen). Dass dies zu einem für den Beschwerdeführer möglicherweise nachteiligen Ergebnis führt, ist als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, G 308/01; vom 17. Juni 2000, G 26/00; vom 25. Februar 1999, G 212/98 und V 90/98; sowie vom 26. Februar 1988, B 552/87). Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit aus denselben Gründen, welche den Verfassungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom 3. Dezember 2011 zur Ablehnung der Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bewogen haben, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des § 5 der Sachbezugswerteverordnung (so auch bereits das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 2001/13/0010).Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 5, der Sachbezugsverordnung werden bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen pauschal 3,5 % als marktüblicher Zinsfuß unterstellt; die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Darlehensbetrag zu bemessen (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen). Dass dies zu einem für den Beschwerdeführer möglicherweise nachteiligen Ergebnis führt, ist als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen vergleiche , etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, G 308/01; vom 17. Juni 2000, G 26/00; vom 25. Februar 1999, G 212/98 und V 90/98; sowie vom 26. Februar 1988, B 552/87). Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit aus denselben Gründen, welche den Verfassungsgerichtshof im obzitierten Beschluss vom 3. Dezember 2011 zur Ablehnung der Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bewogen haben, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 5, der Sachbezugswerteverordnung (so auch bereits das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 2001/13/0010).
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, im Streitfall liege überhaupt kein Arbeitgeberdarlehen vor, weil er die in Rede stehenden Darlehen - im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, ist ihm zu entgegnen, dass es belanglos ist, ob geldwerte Vorteile iSd § 15 EStG 1988 auch nahen Angehörigen des Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, weil - wie im Beschwerdefall unstrittig - der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0240, VwSlg 7030/F, und vom 29. April 2003, 99/14/0240, VwSlg 7812/F, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht.Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, im Streitfall liege überhaupt kein Arbeitgeberdarlehen vor, weil er die in Rede stehenden Darlehen - im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommen habe, ist ihm zu entgegnen, dass es belanglos ist, ob geldwerte Vorteile iSd Paragraph 15, EStG 1988 auch nahen Angehörigen des Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehenden Steuerpflichtigen gewährt werden, weil - wie im Beschwerdefall unstrittig - der Grund der Zuwendung dieser Vorteile ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen liegt vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, 91/14/0240, VwSlg 7030/F, und vom 29. April 2003, 99/14/0240, VwSlg 7812/F, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vorteil einer allfälligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewährt wird, die aus dem Steuerpflichtigen und einem nahen Angehörigen besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.