Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/15/0003

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 5, der Sachbezugsverordnung werden bei der Ermittlung der Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen pauschal 3,5 % als marktüblicher Zinsfuß unterstellt; die Zinsersparnis ist vom aushaftenden Darlehensbetrag zu bemessen (abzüglich etwaiger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen). Dass dies zu einem für den Dienstnehmer möglicherweise nachteiligen Ergebnis führt, ist als Folge der Pauschalierung hinzunehmen, weil pauschalierende Regelungen, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber insbesondere im Interesse der Verwaltungsökonomie trifft, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst dann zulässig sind, wenn dabei Härtefälle entstehen können, sofern diese nicht in unverhältnismäßiger Weise ins Gewicht fallen vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2002, G 308/01; vom 17. Juni 2000, G 26/00; vom 25. Februar 1999, G 212/98 und römisch fünf 90/98; sowie vom 26. Februar 1988, B 552/87). Der Verwaltungsgerichtshof hegt wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2011, B 1180/11-3, keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 5, der Sachbezugswerteverordnung (so auch bereits das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, 2001/13/0010).