Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/05/0337

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §64;
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Es kommt bei zeichnerischen Differenzen betreffend Grenzabstände in den Bauplänen ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an (Hinweis E 24.10.1989, 87/05/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050337.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1995050337_19960625X01

Rechtssatz für 95/05/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/05/0337

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/25 94/05/0241 1

Stammrechtssatz

Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier: Zubau und Umbau einer Bäckerei) denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß Paragraph 38, AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050337.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1995050337_19960625X02

Entscheidungstext 95/05/0337

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/05/0337

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauO Wr §134a lita;
BauO Wr §64;
BauO Wr §79 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1995, Zl. MD-VfR - B römisch dreizehn - 24 u. 25/95, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: A-GesmbH in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. Mai 1992 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für ein Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. 308/15, inneliegend der Liegenschaft EZ 328, KG U, sowie Nr. 308/17 und Nr. 308/118, beide inneliegend der Liegenschaft EZ 330, KG U, sämtliche Grundstücke im Eigentum R-AG. An das Grundstück Nr. 308/15 grenzt im Westen das Grundstück Nr. 308/14, inneliegend der Liegenschaft EZ 325, KG U, welches im Miteigentum des Beschwerdeführers steht. Laut Einreichplan des Architekten Dipl.-Ing. T vom 16. März 1992, welcher dem Beschluß des Bauausschusses vom 15. Juli 1993 zugrundelag und auf welchen sich der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 27. Juli 1993 bezieht, soll das eingereichte Projekt im Norden 3,20 m von der vorbezeichneten Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Plangemäß soll das projektierte Gebäude insgesamt nicht weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze zu Liegenschaft EZ 325, KG U, entfernt sein.

Der unter Androhung der Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG persönlich geladene Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung der Baubehörde erster Instanz am 21. Oktober 1992 nicht erschienen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Juli 1993 wurde gemäß Paragraph 70, i. römisch fünf.m. Paragraph 69, Absatz 8, der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die beantragte Baubewilligung erteilt. Der Bescheid wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit Eingabe an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 19. Juli 1994 beantragte der Beschwerdeführer, das gegenständliche Bauverfahren wieder aufzunehmen und den ihm bisher unbekannten Baubewilligungsbescheid aufzuheben. Gegen den ihm nicht zugestellten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Juli 1993 erhob der Beschwerdeführer auch Berufung mit dem Hinweis, in sämtlichen Plänen sei die Grundstücksgrenze nicht entsprechend den seit 1937 bestehenden Gegebenheiten, sondern derart eingezeichnet, daß zwischen dem geplanten Objekt und der eingezeichneten Grenze unter Zugrundelegung des Planmaßstabes ein Dreimeterabstand bestehe. Auf diesem Umstand werde in den Plänen nicht hingewiesen. Tatsächlich betrage der Abstand des gegenständlichen Bauwerkes von der Grundgrenze lediglich 2,62 m.

Mit Schriftsatz vom 11. August 1995, bei der belangten Behörde eingelangt am 14. August 1995, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag vom 19. Juli 1994 auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Juli 1993 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) und der Antrag des Beschwerdeführers, das Baubewilligungsverfahren, wiederaufzunehmen und den Baubewilligungsbescheid aufzuheben, abgewiesen (Spruchpunkt B). In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, auf das gegenständliche Bauvorhaben sei die Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 1992 anzuwenden. Die Parteistellung des Beschwerdeführers stehe unbestritten fest. Der Beschwerdeführer habe - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 5. Oktober 1989 (zuletzt verlängert am 23. November 1992), und auf Grund des Lageplanes, in welchem sogar die Bäume eingezeichnet seien, ergäbe - ausreichend Gelegenheit gehabt, sich über das Bauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft zu informieren. Allfällige Bedenken gegen die Richtigkeit des in den Plänen dargestellten Grenzverlaufes hätte er rechtzeitig in Form einer Einwendung vorbringen können. Es wäre ihm noch freigestanden, schon bei der Einsichtnahme in die Pläne einen Sachverständigen beizuziehen, der ihn bei der Beurteilung des Grenzverlaufes hätte beraten können. Der Lageplan weise jedenfalls einen Abstand des Bauwerkes von der rechten Grundgrenze auf, der an der Baulinie 3,20 m und im Bereich der hinteren Baufluchtlinie 3 m betrage. In diesem Bereich sollte die seitliche Baufluchtlinie, welche der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausdrücklich aufweise, auch nicht im Wege einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 69, BO überragt werden. Die Ausnahmebewilligung auf das Überragen der seitlichen Baufluchtlinie beziehe sich auf den zentralen Bereich des Bauplatzes. Sollte es bei der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens - wie vom Beschwerdeführer behauptet - zu einem Heranrücken des Bauwerkes auf 2,62 m an die im Einreichplan dargestellte Grundgrenze gekommen sein, läge kein Mangel der Baubewilligung, sondern ein Mangel der Bauausführung vor. Ein solcher könne jedoch nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens releviert werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der Baubehörde erster Instanz, eine tatsächlich vorgekommene Planabweichung mit einem Auftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Möglichkeit die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben unterlassen. Mit seinem nunmehrigen Vorbringen sei er daher präkludiert.

In seinem Wiederaufnahmsantrag berufe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Voraussetzung eines solchen Antrages sei das Fehlen eines Verschuldens der Partei an der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Tatsachen und Beweismitteln. Abgesehen davon, daß die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen über den Grenzverlauf keineswegs feststehe, hätte er bei entsprechender Vorbereitung durchaus Gelegenheit gehabt, die nunmehr als neu bezeichneten Tatsachen und Beweismittel (betreffend den Grenzverlauf) schon im erstinstanzlichen Verfahren und vor dem Eintritt der Präklusion vorzubringen. Der Wiederaufnahmsantrag sei daher ebenfalls unbegründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Einhaltung des im Paragraph 79, Absatz 3, BO normierten Dreimeterabstandes zwischen der Grundstücksgrenze und dem auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäude und in dem Recht auf Bewilligung des Wiederaufnahmsantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 5. Oktober 1989 wurden die Bebauungsbestimmungen für die oben näher bezeichneten Grundstücke festgesetzt. Demnach besteht für die im Wohngebiet liegenden gegenständlichen Grundstücke Bauklasse römisch zwei und offene Bauweise.

Gemäß Paragraph 79, Absatz 3, der Wiener Bauordnung in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 1992 (BO) muß in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In den Abstandsflächen darf auf demselben Bauplatz mit nur einem Gebäude an zwei Gebäudefronten auf höchstens die Hälfte dieses Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wenn die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche innerhalb eines Rechteckes liegt, dessen Umfang nach Abzug der Schnittlängen an keiner der beiden Fronten in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mehr als 21 m beträgt.

Auf die Einhaltung des ihm gegenüber einzuhaltenden Abstandes besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173, BauSlg. Nr. 178, sowie das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0305). Es kommt hiebei ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 87/05/0097).

Im vorliegenden Fall bedarf es schon deshalb keiner Erörterung, ob der Beschwerdeführer in einem nach Paragraph 79, Absatz 3, BO normierten Recht verletzt ist, weil seine Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren beschränkt ist und er nur nach Maßgabe der Regelung des Paragraph 42, AVG einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Bestimmungen eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 38). Hat der Nachbar als Partei des Baubewilligungsverfahrens, obwohl er zur Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz ordnungsgemäß geladen wurde, rechtzeitig - spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung - gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers keine Einwendungen erhoben, dann ist anzunehmen, daß er dem Bauvorhaben zustimmt. Verspätet erhobene Einwendungen finden keine Berücksichtigung. Nur hinsichtlich rechtzeitig erhobener Einwendungen hat daher der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des unterinstanzlichen Bescheides vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A). Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes haben die Rechtsfolgen einer Präklusion zu berücksichtigen. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 42, AVG ist es der Berufungsbehörde verwehrt, auf erstmals in der Berufung geltend gemachte Einwendungen einzugehen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0294).

Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben denkbar ist, z.B. weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/05/0241). Auch ist die Frage des strittigen Grenzverlaufes dann im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung des Abstandes) notwendig ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0195, m.w.N.). Für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ist jedoch ohne Bedeutung, wo die Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 308/14 und Nr. 308/15 tatsächlich verläuft. Aus den dem Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 27. Juli 1993 als integrierende Bestandteile zugrundeliegenden Plänen ergibt sich nämlich eindeutig, daß das bewilligte Gebäude von dieser Grundgrenze in einem Abstand von zumindest 3 m zu errichten ist. Über den tatsächlichen Grenzverlauf geben diese Pläne keine Auskunft. Dies war für die Bewilligung des der Beschwerde zugrundeliegenden Bauansuchens der erstmitbeteiligten Partei auch nicht erforderlich. Ob bei Errichtung des bewilligten Baues der - auch vom Beschwerdeführer mangels entsprechender Einwendung als richtig anerkannte - Dreimeterabstand tatsächlich eingehalten worden ist, war im Baubewilligungsverfahren von den Behörden nicht zu prüfen.

In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bezüglich der Abweisung des Wiederaufnahmeantrages liegen soll. Dem auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mußte schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, da für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren entscheidungswesentliche neue Tatsachen und Beweismittel nicht hervorgekommen sind. Die für den Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt als erheblich umschriebene Rechtsfrage des Abstandes des bewilligten Gebäudes von der Nachbargrenze (Paragraph 79, Absatz 3, BO) konnte von den Baubehörden auf Grund der vorgelegten, auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Urkunden abschließend beurteilt werden. Gegen den aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Abstand des bewilligten Gebäudes zur Grundstücksgrenze hat der Beschwerdeführer rechtzeitig jedoch keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf den - soweit entscheidungswesentlich - unstrittigen Sachverhalt gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050337.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1995050337_19960625X00