Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

95/05/0337

Rechtssatz

Es kommt bei zeichnerischen Differenzen betreffend Grenzabstände in den Bauplänen ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an (Hinweis E 24.10.1989, 87/05/0097).