Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/05/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/05/0005

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0292 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gehört werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (Hinweis auf E vom 1.4.1960, 2414/59, VwSlg 5258 A/1960).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050005.X01

Im RIS seit

11.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1990050005_19900612X01

Rechtssatz für 90/05/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/05/0005

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Index

L78007 Elektrizität Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
ElektrizitätsG Tir 1982 §17;

Rechtssatz

Das Tiroler ElektrizitätsG geht grundsätzlich von der Parteistellung des Inhabers einer Eigenanlage aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050005.X02

Im RIS seit

11.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1990050005_19900612X02

Entscheidungstext 90/05/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/05/0005

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Index

L78007 Elektrizität Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
ElektrizitätsG Tir 1982 §17;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 21. November 1989, Zl. IIIal-20.926/8, betreffend allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Stromnetz

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 10. Oktober 1989 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben brachte der Beschwerdeführer der Behörde zur Kenntnis, daß er Miteigentümer der Liegenschaft EZ 425 KG römisch zehn sei und am M-Bach ein Kraftwerk betreibe. Den aus diesem Kraftwerk erzeugten Strom verwende er seit 1970 für den Eigengebrauch, den Überschuß liefere er an die Stadtwerke Y. Trotz mehrfacher Urgenz seien die Stadtwerke Y bisher nicht bereit gewesen, mit ihm ein entsprechendes Stromlieferungsübereinkommen mit angemessenen Strompreisen für die Rücklieferung abzuschließen. Nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz seien Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, allgemeine Bedingungen und Tarife in geeigneter Form zu verlautbaren; die Stadtwerke Y hätten dem bisher nicht entsprochen. Davon ausgehend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Stadtwerken Y unter Fristsetzung aufzutragen, allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Netz in geeigneter Form und dem Gesetz entsprechender Art und Weise zu verlautbaren und ihm diese bekanntzugeben. Mit vom 16. Oktober 1989 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß die Regelung der Preise für Einspeisungen elektrischer Energie in das öffentliche Netz entsprechend den Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1978, Zl. 36900/1-III/7/1978 in der Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1978, Zl. 36900/2-III/7/1978, und vom 23. Dezember 1981, Zl. 36900/1-III/7/1981, im konkreten Fall - Einspeisung in das öffentliche Netz der Stadtwerke Y - dem Landeshauptmann von Tirol obliege. Dieser habe von dieser ihm delegierten Möglichkeit, einheitlich die "Rückliefererpreise" zu bestimmen, bisher nicht Gebrauch gemacht. Im Bereich des Landes Tirol gelte für solche Fälle die bewährte Regelung vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Einlieferer und dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Da die Stadtwerke Y damit keine gesetzliche Möglichkeit hätten, Rückliefererpreise auf eine öffentlich-rechtliche Norm gestützt festzulegen, könne auch der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, den Stadtwerken Y aufsichtsbehördlich aufzutragen, "Allgemeine Tarifpreise" für Rücklieferungen festzusetzen, nicht zum Ziele führen. Mit einer weiteren Eingabe vom 15. November 1989 hat der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben Stellung genommen und verlangt, über seinen bereits gestellen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag unter Berufung auf Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit den Bestimmungen des Tiroler Elektrizitätsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1982,, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, das Tiroler Elektrizitätsgesetz regle in seinem Paragraph 11, Absatz eins, die Verlautbarung Allgemeiner Tarifpreise und im Paragraph 16, die Baukostenzuschüsse; andere einschlägige Regelungen kenne das Gesetz nicht. Die Allgemeinen Tarifpreise gälten nur für die Versorgung aus dem Niederspannungsnetz von Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Gebietskonzession; nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen seien berechtigt, den Abnehmern Baukostenzuschüsse in Rechnung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe weder dargetan, daß er aus dem Niederspannungsnetz versorgt werde, noch habe er die Festlegung eines Baukostenzuschusses begehrt. Schon aus diesem Grunde habe der Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen werden müssen. Die Behörde habe aber auch von Amts wegen keine Möglichkeit, die Stadtwerke Y zu verhalten, allgemeine Tarifpreise für Rücklieferungen in das Netz zu verlautbaren, weil hiefür jede gesetzliche Grundlage fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit einer Gegenschrift vor; sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Nach einhelliger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, nicht allein anhand des AVG 1950 gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (Verfassungsgerichtshof vom 1. Dezember 1972, Slg. Nr. 6908, Verwaltungsgerichtshof vom 15. Oktober 1986, Zl. 84/01/0292, u. a.).

Eine zusammenfassende Regelung der Parteistellung kann dem Tiroler Elektrizitätsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1982,, nicht entnommen werden. Im Paragraph 5, findet sich eine Regelung über die Parteistellung im Verfahren um die Erteilung einer Konzession, weitere Regelungen sind z.B. in den Paragraphen 21 und 22 hinsichtlich des elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligungsverfahrens für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und in den Paragraphen 31 bis 33 sowie Paragraph 36, betreffend das Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie enthalten. Paragraph 17, regelt die Abnahme aus Eigenanlagen. Diese Bestimmung lautet:

  1. Absatz eins,Lehnt es ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab, die von einer Eigenanlage über den Bedarf ihres Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, so kann es auf Antrag des Inhabers der Eigenanlage von der Landesregierung verpflichtet werden, elektrische Energie aus dieser Eigenanlage zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen. Die technischen Voraussetzungen für diese Abgabe sind vom Inhaber der Eigenanlage auf seine Kosten herzustellen.
  2. Absatz 2,Auf Eigenanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet oder erweitert werden, ist Absatz eins, nur anzuwenden, wenn die Bedingungen des Paragraph 21, Absatz 3, erfüllt worden sind."

Schon daraus geht hervor, daß das Tiroler Elektrizitätsgesetz grundsätzlich von der Parteistellung des Inhabers einer Eigenanlage ausgeht. Andernfalls wäre ein Antrag eines Inhabers einer solchen Anlage, die von einer Eigenanlage über den Bedarf des Inhabers hinaus zwangsläufig anfallende elektrische Energie abzunehmen, mangels Parteistellung unzulässig. Überdies ist in dieser Bestimmung auch die Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie normiert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Tiroler Elektrizitätsgesetz die Parteistellung des Inhabers einer Eigenanlage im Zusammenhang mit der Frage der Abnahme und der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie verneine.

Der angefochtene Bescheid, der seinem Spruch nach allein auf den vermeintlichen Mangel der Parteistellung des Beschwerdeführers gestützt war, war aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Das Kostenmehrbegehren betreffend Stempelgebühren für nichterforderliche Beilagen und ein weiteres Exemplar der Beschwerde war abzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050005.X00

Im RIS seit

11.10.2001

Dokumentnummer

JWT_1990050005_19900612X00