Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/05/0005
GRS wie 84/01/0292 E 15. Oktober 1986 RS 1
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gehört werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden (Hinweis auf E vom 1.4.1960, 2414/59, VwSlg 5258 A/1960).