Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. November 1980 wurde der Beschwerdeführer laut dessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich ausschließlich in Rede stehenden Punkt 2) schuldig erkannt, er habe die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 31. März 1966, Zl. 11-878/2, genehmigte Schottergewinnungsanlage „auf die Gp. Xx und KG. K ausgedehnt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Erweiterungsgenehmigung im Sinne des § 74 ff bzw. § 81 GewO zu sein“ und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen. Er wurde hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Wochen) verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der bezeichnete Sachverhalt sei anläßlich einer kommissionellen behördlichen Überprüfung festgestellt worden. In seiner Rechtfertigung vom 11. August 1980 habe der Beschwerdeführer eine Reihe von äußeren Umständen angeführt, welche ihn an der Einbringung eines Erweiterungsansuchens gehindert hätte. Die Einbringung eines Erweiterungsansuchens habe sich verzögert, da sich die Kauf- bzw. Pachtverhandlungen mit den Grundeigentümern in die Länge gezogen hätten und die notwendigen Planunterlagen nicht rechtzeitig hätten beigestellt werden können. Diese Einwendungen könnten den Beschwerdeführer nicht exkulpieren, da von einem Gewerbeinhaber die strikte Einhaltung der in Betracht kommenden gewerberechtliche Vorschriften verlangt werden müsse. Danach sei aber die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage an die vorherige Erteilung einer behördlichen Genehmigung gebunden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 5. November 1980 wurde der Beschwerdeführer laut dessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren inhaltlich ausschließlich in Rede stehenden Punkt 2) schuldig erkannt, er habe die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 31. März 1966, Zl. 11-878/2, genehmigte Schottergewinnungsanlage „auf die Gp. römisch zehn x und KG. K ausgedehnt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Erweiterungsgenehmigung im Sinne des Paragraph 74, ff bzw. Paragraph 81, GewO zu sein“ und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 begangen. Er wurde hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe zwei Wochen) verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der bezeichnete Sachverhalt sei anläßlich einer kommissionellen behördlichen Überprüfung festgestellt worden. In seiner Rechtfertigung vom 11. August 1980 habe der Beschwerdeführer eine Reihe von äußeren Umständen angeführt, welche ihn an der Einbringung eines Erweiterungsansuchens gehindert hätte. Die Einbringung eines Erweiterungsansuchens habe sich verzögert, da sich die Kauf- bzw. Pachtverhandlungen mit den Grundeigentümern in die Länge gezogen hätten und die notwendigen Planunterlagen nicht rechtzeitig hätten beigestellt werden können. Diese Einwendungen könnten den Beschwerdeführer nicht exkulpieren, da von einem Gewerbeinhaber die strikte Einhaltung der in Betracht kommenden gewerberechtliche Vorschriften verlangt werden müsse. Danach sei aber die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage an die vorherige Erteilung einer behördlichen Genehmigung gebunden.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer in Ansehung des Punktes 2) vor, die behauptete Ausdehnung der Schottergewinnung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sofern vielleicht - völlig untergeordnet - eine Ausdehnung erfolgt sein sollte, so sei dies lediglich wegen der nicht in der Natur erkennbaren Grenzen möglich gewesen. Im übrigen trage der Spruch des Straferkenntisses nicht dem im § 44 a VStG 1950 enthaltenen Erfordernis der entsprechenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat Rechnung.In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer in Ansehung des Punktes 2) vor, die behauptete Ausdehnung der Schottergewinnung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Sofern vielleicht - völlig untergeordnet - eine Ausdehnung erfolgt sein sollte, so sei dies lediglich wegen der nicht in der Natur erkennbaren Grenzen möglich gewesen. Im übrigen trage der Spruch des Straferkenntisses nicht dem im Paragraph 44, a VStG 1950 enthaltenen Erfordernis der entsprechenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat Rechnung.
Mit Bescheid vom 28. Jänner 1981 erkannte der Landeshauptmann von Tirol über die Berufung des Beschwerdeführers dahin, daß, soweit sich die Berufung gegen Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Erweiterung der Betriebsanlage auf die Gp. X und KG. K ohne gewerbebehördliche Genehmigung) richte, sie als unbegründet abgewiesen (Punkt I.), im übrigen aber der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis (Punkte 1) und 3)) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen werde (Punkt II.). Er begründete den Ausspruch zu Punkt I. (betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) dahin, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 11. August 1980 die Gründe dargelegt habe, aus denen sich die Einbringung des „Ausdehnungsansuchens“ verzögert habe. Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 30. Juli 1980 könne die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nur so aufgefaßt werden, daß er den Schotterabbau tatsächlich auf zwei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht erfaßte Grundparzellen ausgedehnt habe, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach § 81 GewO 1973 zu sein. Wenn in der Berufung die Möglichkeit einer geringfügigen Ausdehnung des Betriebes wegen in der Natur nicht erkennbarer Grenzen eingeräumt werde, so sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner vorangeführten Einvernahme die Ausdehnung des Betriebes nicht als unbeabsichtigt dargestellt habe.Mit Bescheid vom 28. Jänner 1981 erkannte der Landeshauptmann von Tirol über die Berufung des Beschwerdeführers dahin, daß, soweit sich die Berufung gegen Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Erweiterung der Betriebsanlage auf die Gp. römisch zehn und KG. K ohne gewerbebehördliche Genehmigung) richte, sie als unbegründet abgewiesen (Punkt römisch eins.), im übrigen aber der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis (Punkte 1) und 3)) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen werde (Punkt römisch zwei.). Er begründete den Ausspruch zu Punkt römisch eins. (betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) dahin, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 11. August 1980 die Gründe dargelegt habe, aus denen sich die Einbringung des „Ausdehnungsansuchens“ verzögert habe. Im Zusammenhang mit dem Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 30. Juli 1980 könne die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nur so aufgefaßt werden, daß er den Schotterabbau tatsächlich auf zwei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht erfaßte Grundparzellen ausgedehnt habe, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung nach Paragraph 81, GewO 1973 zu sein. Wenn in der Berufung die Möglichkeit einer geringfügigen Ausdehnung des Betriebes wegen in der Natur nicht erkennbarer Grenzen eingeräumt werde, so sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner vorangeführten Einvernahme die Ausdehnung des Betriebes nicht als unbeabsichtigt dargestellt habe.
Gegen diesen Bescheid - und zwar, wie sich aus den Beschwerdedarlegungen ergibt, ausschließlich gegen den abweislichen Teil laut Punkt I. des Spruches - richtet sich die vorliegende Beschwerde.Gegen diesen Bescheid - und zwar, wie sich aus den Beschwerdedarlegungen ergibt, ausschließlich gegen den abweislichen Teil laut Punkt römisch eins. des Spruches - richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht der zu Punkt I. des angefochtenen Bescheides bezeichneten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dem Spruch des Straferkenntnisses mangelten die für die Individualisierung und Konkretisierung der Tat erforderlichen Angaben, so insbesondere auch hinsichtlich der Tatzeit, die sich im übrigen auch in keiner Weise aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergebe. Ferner enthalte die Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht die für die Annahme einer Änderung der Betriebsanlage erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und es könne, wenn überhaupt, die behauptete Ausdehnung der Schottergewinnungsanlage nur in der Weise erfolgt sein, daß der Beschwerdeführer wegen der in der Natur nicht erkennbaren Grenzen versehentlich die Grenzen zu den benachbarten Grundparzellen im unwesentlichen Maße überschritten habe.Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht der zu Punkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezeichneten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dem Spruch des Straferkenntnisses mangelten die für die Individualisierung und Konkretisierung der Tat erforderlichen Angaben, so insbesondere auch hinsichtlich der Tatzeit, die sich im übrigen auch in keiner Weise aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergebe. Ferner enthalte die Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht die für die Annahme einer Änderung der Betriebsanlage erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und es könne, wenn überhaupt, die behauptete Ausdehnung der Schottergewinnungsanlage nur in der Weise erfolgt sein, daß der Beschwerdeführer wegen der in der Natur nicht erkennbaren Grenzen versehentlich die Grenzen zu den benachbarten Grundparzellen im unwesentlichen Maße überschritten habe.
Nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).Nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).
Der § 81 GewO 1973 lautet: „Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.“Der Paragraph 81, GewO 1973 lautet: „Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.“
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 81 GewO 1973 unterliegt der Genehmigung nur die Änderung der Anlage, soweit sich dadurch die im ersten Satz dieser Gesetzesstelle angeführten Auswirkungen ergeben können, wobei eine derartige Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage schon im Falle der bloßen Möglichkeit des Entstehens neuer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 gegeben ist (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1981, Zl. 04/1366/80).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 81, GewO 1973 unterliegt der Genehmigung nur die Änderung der Anlage, soweit sich dadurch die im ersten Satz dieser Gesetzesstelle angeführten Auswirkungen ergeben können, wobei eine derartige Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage schon im Falle der bloßen Möglichkeit des Entstehens neuer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 gegeben ist vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1981, Zl. 04/1366/80).
Gemäß dem § 44 a lit a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d.h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Nach dem ersten Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 - von dem offensichtlich auch die belangte Behörde ausging- steht die im vorstehend dargestellten Sinn genehmigungslose Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Strafsanktion, wobei das strafbare Verhalten durch die Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes abgeschlossen ist. Danach ist aber sowohl die Bezeichnung der als Herbeiführung einer derartigen Änderung zu qualifizierende Handlungsweise als auch - sofern nicht etwa schon daraus eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist - die der Tatzeit unerläßlich, um der Anordnung der vorzitierten Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 zu entsprechen.Gemäß dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, d.h. die zur Last gelegte Tat ist im Spruch zwar nicht erschöpfend aber jedenfalls so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Nach dem ersten Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 - von dem offensichtlich auch die belangte Behörde ausging- steht die im vorstehend dargestellten Sinn genehmigungslose Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Strafsanktion, wobei das strafbare Verhalten durch die Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes abgeschlossen ist. Danach ist aber sowohl die Bezeichnung der als Herbeiführung einer derartigen Änderung zu qualifizierende Handlungsweise als auch - sofern nicht etwa schon daraus eine zeitliche Zuordnung der Tathandlung eindeutig zu erkennen ist - die der Tatzeit unerläßlich, um der Anordnung der vorzitierten Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 zu entsprechen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid allein schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, weshalb auch eine Erörterung des die Bescheidbegründung betreffenden Beschwerdevorbringen zu unterbleiben hatte.Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid allein schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, weshalb auch eine Erörterung des die Bescheidbegründung betreffenden Beschwerdevorbringen zu unterbleiben hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981 (Art. I und III). Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlich gewesenen Stempelgebührenaufwand für den Beschwerdeschriftsatz bzw. dessen Ausfertigungen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981, (Artikel römisch eins und römisch drei). Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlich gewesenen Stempelgebührenaufwand für den Beschwerdeschriftsatz bzw. dessen Ausfertigungen.
Wien, am 22. Jänner 1982