Verwaltungsgerichtshof
22.01.1982
81/04/0073
Nach dem ersten Tatbestand der Verwaltungsübertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 steht die Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung unter Strafsanktion, wobei das strafbare Verhalten durch die Herstellung dieses rechtswidrigen Zustandes abgeschlossen ist. (Hinweis auf E vom 30.1.1981, Zl. 1366/80)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981040073.X01