Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan erteilte der Wassergenossenschaft M mit Bescheid vom 24. Mai 1965 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wobei sie die Baubeginnsfrist mit 31. März 1966 festlegte. Mangels der erforderlichen finanziellen Mittel konnte bis zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben nicht in Angriff genommen werden. Mit Bescheid vom 9. Mai 1966 erstreckte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, dem Antrag der Wassergenossenschaft M folgend, die Baubeginnsfrist auf den 31. März 1968 und mit Bescheid vom 23. Juli 1968 neuerlich auf den 31. März 1971. Gegen den letztgenannten Bescheid berief die Beschwerdeführerin, die das im Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 1965 gemäß § 11 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) beurkundete Übereinkommen der Nutzung ihrer Quelle auf Parzelle Nr. 438, Katastralgemeinde X, gegen eine einmalige Entschädigung von S 10.000,--, die bei Baubeginn fällig sein sollte, abgeschlossen hatte und führte aus, die Wassergenossenschaft habe nicht vor Ablauf der Bauvollendungsfrist um deren Verlängerung angesucht, weswegen die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 27 WRG ex lege erloschen sei. Im übrigen hätte die Frist nur aus triftigen Gründen verlängert werden können. Die Tatsache, daß drei Jahre nach dem vorgeschriebenen Baubeginn nicht die geringsten Anstalten hiezu getroffen worden seien, lasse nur den Schluß zu, daß kein echter Bedarf an der Wassernutzung gegeben sei. Mit Bescheid vom 17. Juli 1969 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Verfahren zur Festlegung bzw. Verlängerung der Baufristen ausschließlich dem Konsenswerber Parteistellung zukomme, als unzulässig zurück. Auch gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, daß ihre Berufung mangels Parteistellung in irriger Auslegung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden sei. Zufolge dem zwischen ihr und der Wassergenossenschaft M abgeschlossenen und im Bewilligungsbescheid gemäß § 111 Abs. 3 WRG beurkundeten Übereinkommen sei als Fälligkeitstermin für den Erlag der Entschädigung für die Inanspruchnahme der Quelle einvernehmlich der Baubeginn festgelegt worden. Es stehe nicht im Ermessen der Behörde, unter Ausschluß der Beteiligten totalitär in die Privatrechtssphäre der Betroffenen einzugreifen.Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan erteilte der Wassergenossenschaft M mit Bescheid vom 24. Mai 1965 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wobei sie die Baubeginnsfrist mit 31. März 1966 festlegte. Mangels der erforderlichen finanziellen Mittel konnte bis zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben nicht in Angriff genommen werden. Mit Bescheid vom 9. Mai 1966 erstreckte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, dem Antrag der Wassergenossenschaft M folgend, die Baubeginnsfrist auf den 31. März 1968 und mit Bescheid vom 23. Juli 1968 neuerlich auf den 31. März 1971. Gegen den letztgenannten Bescheid berief die Beschwerdeführerin, die das im Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 1965 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) beurkundete Übereinkommen der Nutzung ihrer Quelle auf Parzelle Nr. 438, Katastralgemeinde römisch zehn, gegen eine einmalige Entschädigung von S 10.000,--, die bei Baubeginn fällig sein sollte, abgeschlossen hatte und führte aus, die Wassergenossenschaft habe nicht vor Ablauf der Bauvollendungsfrist um deren Verlängerung angesucht, weswegen die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 27, WRG ex lege erloschen sei. Im übrigen hätte die Frist nur aus triftigen Gründen verlängert werden können. Die Tatsache, daß drei Jahre nach dem vorgeschriebenen Baubeginn nicht die geringsten Anstalten hiezu getroffen worden seien, lasse nur den Schluß zu, daß kein echter Bedarf an der Wassernutzung gegeben sei. Mit Bescheid vom 17. Juli 1969 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Verfahren zur Festlegung bzw. Verlängerung der Baufristen ausschließlich dem Konsenswerber Parteistellung zukomme, als unzulässig zurück. Auch gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, daß ihre Berufung mangels Parteistellung in irriger Auslegung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen worden sei. Zufolge dem zwischen ihr und der Wassergenossenschaft M abgeschlossenen und im Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommen sei als Fälligkeitstermin für den Erlag der Entschädigung für die Inanspruchnahme der Quelle einvernehmlich der Baubeginn festgelegt worden. Es stehe nicht im Ermessen der Behörde, unter Ausschluß der Beteiligten totalitär in die Privatrechtssphäre der Betroffenen einzugreifen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung des Bescheides führte sie aus, daß die Festlegung einer Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht als eine Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten sei, deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens außer dem Konsenswerber ein rechtliches Interesse zukomme. Durch die auf § 112 WRG gestützte Entscheidung sei eine unmittelbare Berührung der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, woraus ein rechtliches Interesse abgeleitet werden könnte, nicht gegeben. Die Berührung rein wirtschaftlicher Interessen allein, die hier gegeben sein könne, vermöge aber die Parteistellung, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1934, Slg. Nr. 17878/A, und in seinem Beschluß vom 12. Juli 1948, Slg. N. F. Nr. 495/A, ausgesprochen habe, nicht zu begründen. Aus der Beurkundung eines Übereinkommens erwachse jedenfalls kein subjektiv öffentliches Recht, wie auch keine Parteienvereinbarung die Behörde zu binden vermöge. Falls die Beschwerdeführerin die Prüfung des aufrechten Bestandes des mit der Wassergenossenschaft M abgeschlossenen Übereinkommens begehre, sei das Rechtsmittel der Berufung gegen die Erstreckung der Baubeginnsfrist nicht zielführend, sondern müßte gegebenenfalls die erste Instanz über einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden. (Weiters wurde in der Begründung noch dargelegt, daß und warum der Antrag der Mitbeteiligten auf Verlängerung der Baubeginnsfrist nicht verspätet eingebracht worden sei.)Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung des Bescheides führte sie aus, daß die Festlegung einer Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht als eine Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten sei, deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens außer dem Konsenswerber ein rechtliches Interesse zukomme. Durch die auf Paragraph 112, WRG gestützte Entscheidung sei eine unmittelbare Berührung der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführerin, woraus ein rechtliches Interesse abgeleitet werden könnte, nicht gegeben. Die Berührung rein wirtschaftlicher Interessen allein, die hier gegeben sein könne, vermöge aber die Parteistellung, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1934, Slg. Nr. 17878/A, und in seinem Beschluß vom 12. Juli 1948, Slg. N. F. Nr. 495/A, ausgesprochen habe, nicht zu begründen. Aus der Beurkundung eines Übereinkommens erwachse jedenfalls kein subjektiv öffentliches Recht, wie auch keine Parteienvereinbarung die Behörde zu binden vermöge. Falls die Beschwerdeführerin die Prüfung des aufrechten Bestandes des mit der Wassergenossenschaft M abgeschlossenen Übereinkommens begehre, sei das Rechtsmittel der Berufung gegen die Erstreckung der Baubeginnsfrist nicht zielführend, sondern müßte gegebenenfalls die erste Instanz über einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden. (Weiters wurde in der Begründung noch dargelegt, daß und warum der Antrag der Mitbeteiligten auf Verlängerung der Baubeginnsfrist nicht verspätet eingebracht worden sei.)
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und behauptet wird, der angefochtene Bescheid entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.
Die Beschwerde erweist sich von vornherein als offenkundig unbegründet. Wie nämlich bereits der Landeshauptmann von Kärnten in seinem Bescheid vom 17. Juli 1969 in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannte, hat das Mitspracherecht der Beschwerdeführerin in dem wasserrechtlichen Verfahren, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage zugunsten der Mitbeteiligten, mit der Rechtskraft der Bewilligung zur Ausführung dieser Wasserversorgungsanlage sein Ende gefunden (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 1963, Zl. 1893/62, und den Beschluß vom 14. September 1967, Zl, 852/67). Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG zugleich mit der Bewilligung, d. h. als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zukommt. Mit Recht hat deshalb der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diese Entscheidung bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Rechtsverletzung auch darin erblickt hat, daß ihr das seitens der Wassergenossenschaft M vertraglich zugesicherte Entgelt erst in einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich gedacht zukommen soll, so vermag auch dieser Einwand ihre Parteistellung nicht zu begründen. Selbst wenn ihr nämlich ein Mitspracherecht an der maßgeblichen Gestaltung der wasserrechtlichen Bewilligung aus einem der in § 12 bzw. § 102 WRG 1959 bezeichneten Titel zugekommen wäre, hätte sie damit eine Verletzung eines im Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten Rechtes keinesfalls darzutun vermocht. Denn gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft Vertragsrechtes zugewendet werden sollen, bietet das Wasserrechtsgesetz 1959 keinen Schutz.Die Beschwerde erweist sich von vornherein als offenkundig unbegründet. Wie nämlich bereits der Landeshauptmann von Kärnten in seinem Bescheid vom 17. Juli 1969 in Übereinstimmung mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtig erkannte, hat das Mitspracherecht der Beschwerdeführerin in dem wasserrechtlichen Verfahren, betreffend Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage zugunsten der Mitbeteiligten, mit der Rechtskraft der Bewilligung zur Ausführung dieser Wasserversorgungsanlage sein Ende gefunden vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 1963, Zl. 1893/62, und den Beschluß vom 14. September 1967, Zl, 852/67). Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nicht etwa als Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG zugleich mit der Bewilligung, d. h. als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zukommt. Mit Recht hat deshalb der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung zurückgewiesen und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diese Entscheidung bestätigt. Wenn die Beschwerdeführerin in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Rechtsverletzung auch darin erblickt hat, daß ihr das seitens der Wassergenossenschaft M vertraglich zugesicherte Entgelt erst in einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich gedacht zukommen soll, so vermag auch dieser Einwand ihre Parteistellung nicht zu begründen. Selbst wenn ihr nämlich ein Mitspracherecht an der maßgeblichen Gestaltung der wasserrechtlichen Bewilligung aus einem der in Paragraph 12, bzw. Paragraph 102, WRG 1959 bezeichneten Titel zugekommen wäre, hätte sie damit eine Verletzung eines im Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten Rechtes keinesfalls darzutun vermocht. Denn gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft Vertragsrechtes zugewendet werden sollen, bietet das Wasserrechtsgesetz 1959 keinen Schutz.
Was den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom 29. Mai 1968 auf Feststellung des Erlöschens des der Mitbeteiligten erteilten Wasserbenutzungsrechtes anlangt, war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf überhaupt einzugehen. Über diesen Antrag wurde, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, bisher noch nicht entschieden. Diese Frage konnte daher in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren gar nicht behandelt werden.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, da er mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen dieser sich nicht veranlaßt sieht, voll in Einklang steht, nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war daher, da ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, da er mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen dieser sich nicht veranlaßt sieht, voll in Einklang steht, nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war daher, da ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 1970