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Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2026 wies das Verwaltungsgericht Wien - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers vom 6. Mai 2025 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ab.
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Mit Beschluss vom 25. Februar 2026, Ra 2026/10/0042-3, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und gewährte unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes.
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Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. März 2026 wurde der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt, dem dieser Bescheid am 12. März 2026 zugestellt wurde, wie in der Revision und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird und sich zudem aus einer Beilage der Revision, die den betreffenden Eingangsstempel der Kanzlei des Verfahrenshelfers aufweist, ergibt.
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Am 23. April 2026, kurz nach 19 Uhr, brachte der Revisionswerber, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis - entgegen § 25a Abs. 5 VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2026 wurde die außerordentliche Revision zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am selben Tag einlangte. Diese Verfahrensleitende Anordnung vom 24. April 2026 wurde auch dem Revisionswerber (im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters) zugestellt (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich am 24. April 2026; Zustellung gemäß § 75 Abs. 2 VwGG somit am 27. April 2026).Am 23. April 2026, kurz nach 19 Uhr, brachte der Revisionswerber, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis - entgegen Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2026 wurde die außerordentliche Revision zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am selben Tag einlangte. Diese Verfahrensleitende Anordnung vom 24. April 2026 wurde auch dem Revisionswerber (im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters) zugestellt (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich am 24. April 2026; Zustellung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, VwGG somit am 27. April 2026).
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Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht Wien wurde dem Revisionswerber mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2026 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.
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Auf diesen Vorhalt hin brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Juni 2026 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Zum Wiedereinsetzungsantrag führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, die außerordentliche Revision sei von einer langjährigen Rechtsanwaltsanwärterin seines Rechtsanwaltes vorbereitet, diesem vorgelegt und von diesem geprüft sowie freigegeben worden. Danach sei die Revision durch die Rechtsanwaltsanwärterin im ERV eingebracht worden. Es handle sich bei ihr um eine außerordentlich gewissenhafte Mitarbeiterin, die sämtliche Fristen, Verhandlungen und Schriftsätze zur vollsten Zufriedenheit und stets termingerecht erledige. Sie sei jedoch der irrtümlichen Annahme unterlegen, dass nach Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Revision selbst direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. Aufgrund der bisher einwandfreien Tätigkeit der Konzipientin handle es sich dabei um eine irrtümliche und entschuldbare Fehlinterpretation der gesetzlichen Regelungen. Dem Revisionswerber, für den ein Erwachsenenvertreter bestellt sei und der aufgrund seiner Erkrankung am gegenständlichen Verfahren nicht habe mitwirken können, sei dieses Verhalten nicht vorwerfbar bzw. gründe es sich auf ein Versehen minderen Grades.
Zum Wiedereinsetzungsantrag
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Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
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Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN). Auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters ist zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden trifft (vgl. VwGH 16.5.2018, Ra 2018/04/0103, mwN).Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre vergleiche , VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN). Auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters ist zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden trifft vergleiche , VwGH 16.5.2018, Ra 2018/04/0103, mwN). 10
In den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG - wie vorliegend - ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.In den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG - wie vorliegend - ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen, und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.
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Die Frist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis iSd § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. erneut VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN). Der Revisionswerber macht eine irrtümlich fehlerhafte Einbringung der Revision durch die Konzipientin seines Verfahrenshelfers bei einer unzuständigen Stelle geltend.Die Frist im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, leg. cit. zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche , erneut VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN). Der Revisionswerber macht eine irrtümlich fehlerhafte Einbringung der Revision durch die Konzipientin seines Verfahrenshelfers bei einer unzuständigen Stelle geltend. 12
Fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, ist fallbezogen der Zeitpunkt, in dem der Vertreter des Revisionswerbers vom Irrtum Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bezogen auf die fehlerhafte Einbringung der Revision wurde dem Vertreter des Revisionswerbers mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2026 die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht bekannt. Er hätte somit bereits aufgrund dieser Weiterleitung erkennen müssen, dass die Revision ursprünglich falsch eingebracht wurde. Fristauslösend war daher die Zustellung dieser Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2026 am 27. April 2026 (vgl. nochmals VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN).Fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, ist fallbezogen der Zeitpunkt, in dem der Vertreter des Revisionswerbers vom Irrtum Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bezogen auf die fehlerhafte Einbringung der Revision wurde dem Vertreter des Revisionswerbers mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2026 die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht bekannt. Er hätte somit bereits aufgrund dieser Weiterleitung erkennen müssen, dass die Revision ursprünglich falsch eingebracht wurde. Fristauslösend war daher die Zustellung dieser Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2026 am 27. April 2026 vergleiche , nochmals VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN). 13
Die zweiwöchige Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist demnach bereits am 11. Mai 2026 abgelaufen, womit der vorliegende Antrag verspätet ist.Die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ist demnach bereits am 11. Mai 2026 abgelaufen, womit der vorliegende Antrag verspätet ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Revision
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
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Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 18.3.2026, Ra 2026/10/0019, mwN). 16
Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 23. April 2026. An eben diesem Tag wurde die gegenständliche Revision (kurz nach 19 Uhr) beim Verwaltungsgerichtshof - entgegen § 25a Abs. 5 VwGG und somit bei der unzuständigen Stelle - eingebracht. Am 24. April 2026, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde und dort einlangte, war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 23. April 2026. An eben diesem Tag wurde die gegenständliche Revision (kurz nach 19 Uhr) beim Verwaltungsgerichtshof - entgegen Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG und somit bei der unzuständigen Stelle - eingebracht. Am 24. April 2026, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde und dort einlangte, war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
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Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 8. Juli 2026