1
Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 8, 28 VwGVG iVm §§ 11a Abs. 6 Z 1, 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 8, 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe von Juli 2018 bis einschließlich Mai 2021 im Wege des Magistrats der Stadt Wien Leistungen aus der sog. „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ bezogen. Dabei sei das Einkommen aus der mit näher bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfebehörde ab 1. September 2020 bewilligten Studienbeihilfe im Zeitraum September 2020 bis einschließlich August 2021 dem Magistrat der Stadt Wien vom Revisionswerber nicht bekannt gegeben worden, obwohl sich dieser seiner Anzeigepflicht bewusst gewesen sei.
Gegen den Revisionswerber bestehe eine rechtskräftige ungetilgte Vormerkung aus einem Finanzstrafverfahren aufgrund einer Strafverfügung vom 20. September 2022 gemäß § 146 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen Bestimmungstäterschaft gemäß § 11 FinStrG zur Begehung des Tatbestandes des Schmuggels gemäß § 35 Abs. la FinStrG.Gegen den Revisionswerber bestehe eine rechtskräftige ungetilgte Vormerkung aus einem Finanzstrafverfahren aufgrund einer Strafverfügung vom 20. September 2022 gemäß Paragraph 146, Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 11, FinStrG zur Begehung des Tatbestandes des Schmuggels gemäß Paragraph 35, Abs. la FinStrG.
Weiters habe die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Revisionswerber wegen § 27 Abs. 1 SMG ein Strafverfahren geführt. Am 23. September 2018 sei der endgültige Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 38 Abs. 3 SMG erfolgt. Dem Verfahren sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 28. September 2016 an einem näher genannten Ort im Besitz eines sichergestellten Suchtmittels (Cannabisharz) angetroffen worden sei und angegeben habe, dass das Suchtmittel ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme habe der Revisionswerber angegeben, er habe das erste Mal Suchtgift genommen, sei aber gleichzeitig im Zuge des vorgenommenen Suchtmittelvortestes positiv auf Cannabis getestet worden.Weiters habe die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Revisionswerber wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG ein Strafverfahren geführt. Am 23. September 2018 sei der endgültige Rücktritt von der Verfolgung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG erfolgt. Dem Verfahren sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 28. September 2016 an einem näher genannten Ort im Besitz eines sichergestellten Suchtmittels (Cannabisharz) angetroffen worden sei und angegeben habe, dass das Suchtmittel ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme habe der Revisionswerber angegeben, er habe das erste Mal Suchtgift genommen, sei aber gleichzeitig im Zuge des vorgenommenen Suchtmittelvortestes positiv auf Cannabis getestet worden.
In beweiswürdigender Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe anlässlich seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen unsicheren, defensiven und daher sehr unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Es stehe fest, dass der Revisionswerber mehrfach voneinander abweichende Aussagen getätigt habe.
Rechtlich würdigte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst dahin, dass sich in „diesen wiederholten rechtswidrigen Handlungen [...] gerade jene Indifferenz gegenüber zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Rechtsvorschriften nieder[schlage].“ Mit der bis zuletzt nicht offen gelegten Erschleichung von Sozialleistungen bringe der Revisionswerber „eine schwerwiegende Geringschätzung gegenüber dem sich in den bezughabenden Bestimmungen niederschlagenden sozialen Gemeinwesen zum Ausdruck“. Es sei davon auszugehen, dass Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. Angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers könne keine günstige Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers getroffen werden.Rechtlich würdigte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst dahin, dass sich in „diesen wiederholten rechtswidrigen Handlungen [...] gerade jene Indifferenz gegenüber zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Rechtsvorschriften nieder[schlage].“ Mit der bis zuletzt nicht offen gelegten Erschleichung von Sozialleistungen bringe der Revisionswerber „eine schwerwiegende Geringschätzung gegenüber dem sich in den bezughabenden Bestimmungen niederschlagenden sozialen Gemeinwesen zum Ausdruck“. Es sei davon auszugehen, dass Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. Angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers könne keine günstige Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers getroffen werden.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 18. März 2026, E 513/2026-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 18. März 2026, E 513/2026-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2025/01/0030, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , für viele etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2025/01/0030, mwN). 9
Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zeigt die Revision nicht auf.Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zeigt die Revision nicht auf.
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Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN).Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN). 11
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2025/01/0047, mwN).Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2025/01/0047, mwN). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung ist (vgl. für viele erneut VwGH Ra 2025/01/0030, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung ist vergleiche , für viele erneut VwGH Ra 2025/01/0030, mwN). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies klargestellt, dass Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen und Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen (vgl. VwGH 5.5.2025, Ra 2025/01/0076 [unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld], mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies klargestellt, dass Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen und Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen vergleiche , VwGH 5.5.2025, Ra 2025/01/0076 [unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld], mwN). 14
Da die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen insoweit einen (nach § 146 StGB tatbestandsmäßigen) Schaden begründet, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. RIS-Justiz RS0133929), stellt ein derartiges Fehlverhalten ein besonders gewichtiges Indiz für eine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers dar.Da die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen insoweit einen (nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßigen) Schaden begründet, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind vergleiche , RIS-Justiz RS0133929), stellt ein derartiges Fehlverhalten ein besonders gewichtiges Indiz für eine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers dar.
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Zusammengefasst zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung demnach keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes auf.
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Insbesondere lässt sich aus der im Zulässigkeitsvorbringen u.a. zitierten älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026) für den Revisionswerber nichts gewinnen, zumal diese Rechtsprechung zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen und daher nach der jüngeren Rechtsprechung nicht maßgeblich ist (vgl. dazu VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, mwN). Mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf wie die Relevanz des geltend gemachten sonstigen Verfahrensmangels.Insbesondere lässt sich aus der im Zulässigkeitsvorbringen u.a. zitierten älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026) für den Revisionswerber nichts gewinnen, zumal diese Rechtsprechung zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen und daher nach der jüngeren Rechtsprechung nicht maßgeblich ist vergleiche , dazu VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, mwN). Mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf wie die Relevanz des geltend gemachten sonstigen Verfahrensmangels. 17
Die Revision war daher schon mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026