Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0196 B 11. Oktober 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers muss nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L02

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010091_20260803L01

Rechtssatz für Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0369 B 19. Jänner 2024 RS 2 (hier ohne die Wortfolge "seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten")

Stammrechtssatz

Für die Einschätzung des VwG, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, ist auch der vom VwG in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung vergleiche etwa VwGH 17.12.2021, Ra 2021/01/0392, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L03

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010091_20260803L02

Rechtssatz für Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 erscheinen lässt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das - nach der zitierten Judikatur maßgebliche - wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L04

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010091_20260803L03

Rechtssatz für Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MSG Wr 2010 §21
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StGB §146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, stellen eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 genannten öffentlichen Interessen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L05

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010091_20260803L04

Rechtssatz für Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Da die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen insoweit einen (nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßigen) Schaden begründet, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind vergleiche RIS-Justiz RS0133929), stellt ein derartiges Fehlverhalten ein besonders gewichtiges Indiz für eine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L06

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010091_20260803L05

Entscheidungstext Ra 2026/01/0091

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0091

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
MSG Wr 2010 §21
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StGB §146
VwGVG 2014 §24

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch Mag.ª Muna Duzdar, Master, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Dezember 2025, VGW-152/V/061/9706/2025-55, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraphen 8, 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe von Juli 2018 bis einschließlich Mai 2021 im Wege des Magistrats der Stadt Wien Leistungen aus der sog. „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ bezogen. Dabei sei das Einkommen aus der mit näher bezeichnetem Bescheid der Studienbeihilfebehörde ab 1. September 2020 bewilligten Studienbeihilfe im Zeitraum September 2020 bis einschließlich August 2021 dem Magistrat der Stadt Wien vom Revisionswerber nicht bekannt gegeben worden, obwohl sich dieser seiner Anzeigepflicht bewusst gewesen sei.

Gegen den Revisionswerber bestehe eine rechtskräftige ungetilgte Vormerkung aus einem Finanzstrafverfahren aufgrund einer Strafverfügung vom 20. September 2022 gemäß Paragraph 146, Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen Bestimmungstäterschaft gemäß Paragraph 11, FinStrG zur Begehung des Tatbestandes des Schmuggels gemäß Paragraph 35, Abs. la FinStrG.

Weiters habe die Staatsanwaltschaft Wien gegen den Revisionswerber wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG ein Strafverfahren geführt. Am 23. September 2018 sei der endgültige Rücktritt von der Verfolgung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, SMG erfolgt. Dem Verfahren sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber am 28. September 2016 an einem näher genannten Ort im Besitz eines sichergestellten Suchtmittels (Cannabisharz) angetroffen worden sei und angegeben habe, dass das Suchtmittel ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Anlässlich seiner Einvernahme habe der Revisionswerber angegeben, er habe das erste Mal Suchtgift genommen, sei aber gleichzeitig im Zuge des vorgenommenen Suchtmittelvortestes positiv auf Cannabis getestet worden.

In beweiswürdigender Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe anlässlich seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen unsicheren, defensiven und daher sehr unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Es stehe fest, dass der Revisionswerber mehrfach voneinander abweichende Aussagen getätigt habe.

Rechtlich würdigte das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt auf das Wesentliche zusammengefasst dahin, dass sich in „diesen wiederholten rechtswidrigen Handlungen [...] gerade jene Indifferenz gegenüber zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassenen Rechtsvorschriften nieder[schlage].“ Mit der bis zuletzt nicht offen gelegten Erschleichung von Sozialleistungen bringe der Revisionswerber „eine schwerwiegende Geringschätzung gegenüber dem sich in den bezughabenden Bestimmungen niederschlagenden sozialen Gemeinwesen zum Ausdruck“. Es sei davon auszugehen, dass Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. Angesichts des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers könne keine günstige Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers getroffen werden.

3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 18. März 2026, E 513/2026-5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , für viele etwa VwGH 27.3.2026, Ra 2025/01/0030, mwN).
9
Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zeigt die Revision nicht auf.
10
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN).
11
Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2025/01/0047, mwN).
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung ist vergleiche , für viele erneut VwGH Ra 2025/01/0030, mwN).
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies klargestellt, dass Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen und Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen vergleiche , VwGH 5.5.2025, Ra 2025/01/0076 [unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld], mwN).
14
Da die täuschungsbedingte Gewährung und Auszahlung von Sozialleistungen insoweit einen (nach Paragraph 146, StGB tatbestandsmäßigen) Schaden begründet, als die materiellen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind vergleiche , RIS-Justiz RS0133929), stellt ein derartiges Fehlverhalten ein besonders gewichtiges Indiz für eine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers dar.
15
Zusammengefasst zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung demnach keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes auf.
16
Insbesondere lässt sich aus der im Zulässigkeitsvorbringen u.a. zitierten älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.8.2006, 2005/01/0026) für den Revisionswerber nichts gewinnen, zumal diese Rechtsprechung zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen und daher nach der jüngeren Rechtsprechung nicht maßgeblich ist vergleiche , dazu VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, mwN). Mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf wie die Relevanz des geltend gemachten sonstigen Verfahrensmangels.
17
Die Revision war daher schon mangels Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 3. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010091.L00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2026010091_20260803L00