1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11. März 2024 wurde der Revisionswerber des Verstoßes gegen die ihm zukommende Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11. März 2024 wurde der Revisionswerber des Verstoßes gegen die ihm zukommende Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt.
2
Am 22. Februar 2022 sei es um 20.17 Uhr im Lokal [H] in [W], betrieben durch [KA], zu einer Kontrolle nach dem GSpG durch die Finanzpolizei gekommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Revisionswerber selbständig tätiger Kartendealer und somit jene Person gewesen, die zur geforderten Auskunft im Zusammenhang mit der festgestellten Veranstaltung verbotener Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG verpflichtet gewesen wäre. Der Revisionswerber sei im Zuge der oben angeführten Kontrolle als zur Auskunft verpflichtete Person gemäß § 50 Abs. 4 GSpG rechtsbelehrt und niederschriftlich befragt worden, habe aber die Antwort auf mehrere ihm gestellte Fragen verweigert. Die Beantwortung sei vom Revisionswerber auch nach erneuter Belehrung unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung unterlassen worden. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG verletzt.Am 22. Februar 2022 sei es um 20.17 Uhr im Lokal [H] in [W], betrieben durch [KA], zu einer Kontrolle nach dem GSpG durch die Finanzpolizei gekommen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der Revisionswerber selbständig tätiger Kartendealer und somit jene Person gewesen, die zur geforderten Auskunft im Zusammenhang mit der festgestellten Veranstaltung verbotener Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verpflichtet gewesen wäre. Der Revisionswerber sei im Zuge der oben angeführten Kontrolle als zur Auskunft verpflichtete Person gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG rechtsbelehrt und niederschriftlich befragt worden, habe aber die Antwort auf mehrere ihm gestellte Fragen verweigert. Die Beantwortung sei vom Revisionswerber auch nach erneuter Belehrung unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung unterlassen worden. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verletzt.
3
Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe iHv 2.000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit 200 € festgesetzt.
4
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten habe:
„Datum/Zeit: 22.02.2022, 21.35 Uhr bis 22.15 Uhr
Ort: [W], Lokal: [H]
Am 22.02.2022 kam es um 20.17 Uhr im Lokal [H] in [W] betrieben durch [KA], zu einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch die Finanzpolizei, Team 63. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie als Kartendealer tätig, und somit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält, zur geforderten Auskunft im Zusammenhang mit der festgestellten Veranstaltung verbotener Ausspielungen gemäß § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz als Inhaber verpflichtet. Sie wurden im Zuge der angeführten Kontrolle als zur Auskunft verpflichtete Person gemäß § 50 Abs 3 GSpG rechtsbelehrt und niederschriftlich befragt, verweigerten aber die Antwort auf mehrere Ihnen gestellte Fragen. Die Beantwortung wurde von Ihnen auch nach erneuter Belehrung unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung unterlassen. Sie haben durch dieses Verhalten gegen die Sie treffende Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs 4 GSpG verstoßen.“Am 22.02.2022 kam es um 20.17 Uhr im Lokal [H] in [W] betrieben durch [KA], zu einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch die Finanzpolizei, Team 63. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie als Kartendealer tätig, und somit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält, zur geforderten Auskunft im Zusammenhang mit der festgestellten Veranstaltung verbotener Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz als Inhaber verpflichtet. Sie wurden im Zuge der angeführten Kontrolle als zur Auskunft verpflichtete Person gemäß Paragraph 50, Absatz 3, GSpG rechtsbelehrt und niederschriftlich befragt, verweigerten aber die Antwort auf mehrere Ihnen gestellte Fragen. Die Beantwortung wurde von Ihnen auch nach erneuter Belehrung unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung unterlassen. Sie haben durch dieses Verhalten gegen die Sie treffende Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen.“
5
Das Landesverwaltungsgericht hielt im Spruch fest, dass die Straf- und Übertretungsnormen auf § 50 Abs. 4 und § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 99/2020, zu lauten hätten. Der Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde mit 400 € festgesetzt. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Landesverwaltungsgericht hielt im Spruch fest, dass die Straf- und Übertretungsnormen auf Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, zu lauten hätten. Der Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde mit 400 € festgesetzt. Die Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. 6
Das Landesverwaltungsgericht stellte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, am 22. Februar 2022 habe ab 20.17 Uhr in einem näher bezeichneten Gasthof durch Organe des Landeskriminalamts und der Finanzpolizei eine Kontrolle (u.a.) nach dem GSpG stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass in einem Hinterraum des Lokals zwei Pokertische aufgestellt gewesen seien. An einem der Tische hätten der Revisionswerber sowie neun weitere Personen gesessen und das Kartenspiel Poker sei gespielt worden. Der Revisionswerber habe als Dealer fungiert, die weiteren Personen seien Spieler gewesen. Am Tisch hätten sich Spielkarten sowie Jetons befunden. Die Spieler hätten zwischen 90 € und 3.520 € an Bargeld bei sich gehabt.
7
Das Spiel sei von den einschreitenden Organen unterbunden und die Spieler seien durch Beamte des Landeskriminalamtes einzeln zur Einvernahme aus dem Raum geführt worden. Der Revisionswerber sei sodann im Zuge der Kontrolle ab 21.35 Uhr von einem Organ der Finanzpolizei ausdrücklich als zur Auskunft verpflichtete Person gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zum Ablauf der Pokerspiele befragt worden. Dies ergebe sich aus der Niederschrift vom 22. Februar 2022. Vor Beginn der Befragung sei der Revisionswerber darüber belehrt worden, dass er als Auskunftsperson im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Auskünfte zu erteilen habe, jedoch die Aussage verweigern dürfe, über Fragen deren Beantwortung ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder zur Unehre gereichen würde. Der Revisionswerber sei auf die Folgen der ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage hingewiesen worden. Als Grund der Befragung sei der Ablauf der Pokerspiele im Gasthaus [H] vermerkt worden. Dem Revisionswerber seien nachstehende Fragen gestellt worden, welche wie folgt [nicht] beantwortet worden seien:Das Spiel sei von den einschreitenden Organen unterbunden und die Spieler seien durch Beamte des Landeskriminalamtes einzeln zur Einvernahme aus dem Raum geführt worden. Der Revisionswerber sei sodann im Zuge der Kontrolle ab 21.35 Uhr von einem Organ der Finanzpolizei ausdrücklich als zur Auskunft verpflichtete Person gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zum Ablauf der Pokerspiele befragt worden. Dies ergebe sich aus der Niederschrift vom 22. Februar 2022. Vor Beginn der Befragung sei der Revisionswerber darüber belehrt worden, dass er als Auskunftsperson im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Auskünfte zu erteilen habe, jedoch die Aussage verweigern dürfe, über Fragen deren Beantwortung ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen oder zur Unehre gereichen würde. Der Revisionswerber sei auf die Folgen der ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage hingewiesen worden. Als Grund der Befragung sei der Ablauf der Pokerspiele im Gasthaus [H] vermerkt worden. Dem Revisionswerber seien nachstehende Fragen gestellt worden, welche wie folgt [nicht] beantwortet worden seien:
„Frage: Von wem werden Sie kontaktiert um als Kartendealer im Gasthaus [H] tätig zu sein?
Antwort: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten.
Frage: Wieviel bekommen Sie für die Tätigkeit als Dealer?
Antwort: Je nach Länge der Partie bekomme ich zwischen Euro 100,-- und Euro 200,-- an einem Abend.
Frage: Von wem bekommen Sie das Geld?
Antwort: Ich möchte auf diese Frage nicht antworten.
Frage: Wie oft sind Sie als Dealer tätig?
Antwort: Darauf will ich auch nicht antworten.“
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In der Folge sei der Revisionswerber vom Organ der Finanzpolizei auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufgeklärt worden und weitere Fragen seien gestellt worden:
„Frage: Welche Spiele werden angeboten?
Antwort: Es werden die Spiele Texas Hold'em und Omaha angeboten.
Frage: Werden die Spiele in Form von Turnieren oder Cashgames gespielt?
Antwort: Ausschließlich Cashgames.
Frage: Mit welchen Blinds werden die Cashgames gespielt?
Antwort: Ich verweigere die Aussage.
Frage: Bei wem wird das Geld in Jetons umgetauscht?
Antwort: Ich verweigere die Aussage.
Frage: Entspricht die Zahl auf den Jetons dem gleichen Wert in Euro?
Antwort: Nein.
Frage: Welchem Wert entsprechen die Jetons?
Antwort: Ich verweigere die Aussage.
Frage: Wie viele Tische sind heute bespielt worden?
Antwort: Ein Tisch wurde bespielt.
Frage: Wieviel wird pro Pot an Rake einbehalten?
Antwort: Ich verweigere die Aussage.
Frage: Wie viele Spieler waren heute da?
Antwort: Die habe ich nicht gezählt.
Frage: Können die Jetons wieder in Bargeld zurückgewechselt werden?
Antwort: Ja können sie. Ansonsten will ich zum Sachverhalt nichts mehr sagen.“
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Die Befragung sei um 22.15 Uhr beendet worden. Beweiswürdigend führte das Landesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, seitens des Revisionswerbers sei in der Niederschrift bestätigt worden, dass er als Dealer beim Spiel fungiert habe, zudem habe er selbst angegeben, für seine Tätigkeit als Dealer je nach Länge der Partie zwischen 100 € und 200 € an einem Abend erhalten zu haben. Dass der Revisionswerber in der Folge von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei als Auskunftsperson gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zum Ablauf des Pokerspieles befragt worden sei, ergebe sich aus der diesbezüglichen Niederschrift vom 22. Februar 2022. Aus dieser Niederschrift seien die entsprechenden Belehrungen durch das einvernehmende Organ ersichtlich, ebenso jene Fragen, welche vom Revisionswerber beantwortet und welche Fragen nicht beantwortet worden seien sowie der Beginn und das Ende der Befragung.Die Befragung sei um 22.15 Uhr beendet worden. Beweiswürdigend führte das Landesverwaltungsgericht - soweit hier relevant - aus, seitens des Revisionswerbers sei in der Niederschrift bestätigt worden, dass er als Dealer beim Spiel fungiert habe, zudem habe er selbst angegeben, für seine Tätigkeit als Dealer je nach Länge der Partie zwischen 100 € und 200 € an einem Abend erhalten zu haben. Dass der Revisionswerber in der Folge von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei als Auskunftsperson gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zum Ablauf des Pokerspieles befragt worden sei, ergebe sich aus der diesbezüglichen Niederschrift vom 22. Februar 2022. Aus dieser Niederschrift seien die entsprechenden Belehrungen durch das einvernehmende Organ ersichtlich, ebenso jene Fragen, welche vom Revisionswerber beantwortet und welche Fragen nicht beantwortet worden seien sowie der Beginn und das Ende der Befragung.
10
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, auf Grund des Beweisverfahrens stehe fest, dass der Revisionswerber anlässlich der am 22. Februar 2022 ab 20.17 Uhr durchgeführten Kontrolle dabei angetroffen worden sei, wie er als Kartendealer bei einer Pokerrunde fungiert habe, an der neun Personen teilgenommen hätten. Das Pokerspiel sei offenbar gegen geldwerte Leistungen gespielt worden. Die Spieler hätten Geldbeträge in nicht unerheblicher Höhe bei sich gehabt und jeder Spieler hätte Jetons zum Spielen vor sich auf dem Tisch liegen gehabt, weshalb der Anschein vorgelegen sei, dass es sich bei dem veranstalteten Spiel um ein Glücksspiel im Sinne des GSpG gehandelt habe. Es seien jedenfalls Anfangsverdachtsmomente für illegales Glücksspiel vorgelegen. Der Revisionswerber, der als Dealer fungiert habe, sei folglich als Person zu qualifizieren, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe. Als solche treffe den Revisionswerber die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des § 50 Abs. 4 2. Satz GSpG. Er sei daher verpflichtet gewesen, Auskünfte zu den von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung gestellten Fragen zum Ablauf des Pokerspieles zu geben.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, auf Grund des Beweisverfahrens stehe fest, dass der Revisionswerber anlässlich der am 22. Februar 2022 ab 20.17 Uhr durchgeführten Kontrolle dabei angetroffen worden sei, wie er als Kartendealer bei einer Pokerrunde fungiert habe, an der neun Personen teilgenommen hätten. Das Pokerspiel sei offenbar gegen geldwerte Leistungen gespielt worden. Die Spieler hätten Geldbeträge in nicht unerheblicher Höhe bei sich gehabt und jeder Spieler hätte Jetons zum Spielen vor sich auf dem Tisch liegen gehabt, weshalb der Anschein vorgelegen sei, dass es sich bei dem veranstalteten Spiel um ein Glücksspiel im Sinne des GSpG gehandelt habe. Es seien jedenfalls Anfangsverdachtsmomente für illegales Glücksspiel vorgelegen. Der Revisionswerber, der als Dealer fungiert habe, sei folglich als Person zu qualifizieren, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe. Als solche treffe den Revisionswerber die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des Paragraph 50, Absatz 4, 2. Satz GSpG. Er sei daher verpflichtet gewesen, Auskünfte zu den von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung gestellten Fragen zum Ablauf des Pokerspieles zu geben.
11
Soweit der Revisionswerber einwende, dass zum Zeitpunkt der Befragung bereits ein konkreter Verdacht des verbotenen Glücksspiels bestanden habe und eine allfällige Mitwirkungspflicht bei Vorliegen eines Verdachtes ende, weil ab diesem Zeitpunkt keine Überwachungsaufgaben mehr vorgelegen seien und dem Revisionswerber bereits die Garantien nach Art. 6 EMRK zukämmen, er sich demnach nicht selbst hätte belasten müssen, sei dem nicht zu folgen. Der bloße Umstand, dass der Revisionswerber als Auskunftspflichtiger im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG ca. eine Stunde nach Beginn der Kontrolle aufgefordert worden sei, Fragen zum Ablauf des Pokerspieles zu beantworten, vermöge nicht zu bewirken, dass diese Aufforderung als Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz anzusehen wäre.Soweit der Revisionswerber einwende, dass zum Zeitpunkt der Befragung bereits ein konkreter Verdacht des verbotenen Glücksspiels bestanden habe und eine allfällige Mitwirkungspflicht bei Vorliegen eines Verdachtes ende, weil ab diesem Zeitpunkt keine Überwachungsaufgaben mehr vorgelegen seien und dem Revisionswerber bereits die Garantien nach Artikel 6, EMRK zukämmen, er sich demnach nicht selbst hätte belasten müssen, sei dem nicht zu folgen. Der bloße Umstand, dass der Revisionswerber als Auskunftspflichtiger im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ca. eine Stunde nach Beginn der Kontrolle aufgefordert worden sei, Fragen zum Ablauf des Pokerspieles zu beantworten, vermöge nicht zu bewirken, dass diese Aufforderung als Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz anzusehen wäre.
12
Die Aufforderung, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, sei auch während der durchgeführten Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz erfolgt, weshalb der Revisionswerber gehalten gewesen wäre, sämtliche Auskünfte, die dazu gedient hätten, den Ablauf des Pokerspiels zu klären, zu erteilen. Ein Entschlagungsrecht sei ihm nicht zugekommen. Zudem hätten jene Fragen, welche der Revisionswerber nicht beantwortet habe, den Hintergrund, den Ablauf des Pokerspiels zu klären, so etwa mit welchen Blinds die Cash Games gespielt worden seien, ob die Zahl aus den Jetons den gleichen Wert in Euro gehabt habe, welchem Wert die Jetons entsprochen hätten etc.. Da der Revisionswerber nicht umfassend Auskunft zum Ablauf der Pokerspiele als Kartendealer erteilt habe, habe er gegen die Auskunftspflicht verstoßen. Er habe schließlich auch erklärt, zum Sachverhalt nichts mehr sagen zu wollen.
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Dem Revisionswerber sei konkret vorgeworfen worden, am 22. Februar 2022 anlässlich einer um 20.17 Uhr stattfindenden Kontrolle nach dem GSpG durch die Finanzpolizei als Kartendealer tätig gewesen zu sein und es als Auskunftsperson unterlassen zu haben, umfassende Auskünfte zu erteilen, weil nicht sämtliche ihm gestellten Fragen beantwortet worden seien. Daraus ergebe sich, dass dem Revisionswerber die konkrete Tathandlung als selbst zur Mitwirkung verpflichtete Person, nämlich als Kartendealer und in dieser Eigenschaft als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, vorgeworfen worden sei. Dieser Spruch entspreche den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, im Spruch jene Fragen zu nennen, deren Beantwortung verweigert worden seien, zumal die Verpflichtung im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG eine umfassende Auskunftserteilung normiere und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgehalten sei, dass der Revisionswerber - trotz Belehrung über seine Verpflichtung - mehrere Fragen nicht beantwortet habe.Dem Revisionswerber sei konkret vorgeworfen worden, am 22. Februar 2022 anlässlich einer um 20.17 Uhr stattfindenden Kontrolle nach dem GSpG durch die Finanzpolizei als Kartendealer tätig gewesen zu sein und es als Auskunftsperson unterlassen zu haben, umfassende Auskünfte zu erteilen, weil nicht sämtliche ihm gestellten Fragen beantwortet worden seien. Daraus ergebe sich, dass dem Revisionswerber die konkrete Tathandlung als selbst zur Mitwirkung verpflichtete Person, nämlich als Kartendealer und in dieser Eigenschaft als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten habe, vorgeworfen worden sei. Dieser Spruch entspreche den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es nicht erforderlich, im Spruch jene Fragen zu nennen, deren Beantwortung verweigert worden seien, zumal die Verpflichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG eine umfassende Auskunftserteilung normiere und im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgehalten sei, dass der Revisionswerber - trotz Belehrung über seine Verpflichtung - mehrere Fragen nicht beantwortet habe.
14
Zur Berichtigung der Tatzeit sei festzuhalten, dass die Befragung des Revisionswerbers in den Räumlichkeiten des Gasthofes [H] stattgefunden habe. In der Beschwerde bringe der Revisionswerber selbst vor, dass die Befragung erst um 21.35 Uhr am Tag der Kontrolle begonnen habe. Dem Revisionswerber sei daher bereits aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und der von ihm unbeantwortet gebliebenen Aufforderung zur Rechtfertigung unmissverständlich bekannt gewesen, um welche Befragung es sich gehandelt habe, weshalb die geringfügige Berichtigung der Tatzeit erfolgen könne und durch das Verwaltungsgericht auch zu erfolgen habe.
15
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei der Tatvorwurf grundsätzlich ausreichend konkret umschrieben worden. Der Revisionswerber selbst nehme in der Beschwerde auf seine Befragung ab 21.35 Uhr Bezug. Die Einvernahme des Revisionswerbers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte ebenfalls keine Zweifel aufkommen lassen, dass dem Revisionswerber bewusst gewesen sei, um welche Befragung es sich am 22. Februar 2022 gehandelt habe. Zudem sei auch nicht behauptet worden, dass noch weitere Einvernahmen anlässlich der am 22. Februar 2022 ab 20.17 Uhr durchgeführten Kontrolle stattgefunden hätten.
16
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
17
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes beantragte.
18
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
21
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834, zum Verbot der Selbstbezichtigung. In einer Situation wie jener der Kontrolle im Revisionsfall, in dem von einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG auszugehen sei, liege eine Situation vor, in der das Verbot der Selbstbezichtigung zum Tragen komme. Sofern kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen sollte, werde eine neuerliche Überprüfung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der Selbstbelastung im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG angeregt. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834, zum Verbot der Selbstbezichtigung. In einer Situation wie jener der Kontrolle im Revisionsfall, in dem von einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG auszugehen sei, liege eine Situation vor, in der das Verbot der Selbstbezichtigung zum Tragen komme. Sofern kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen sollte, werde eine neuerliche Überprüfung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der Selbstbelastung im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG angeregt.
22
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen (vgl. dazu bereits VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt dem Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich das Recht zu, sich selbst nicht belasten zu müssen. Das Schweigerecht (Selbstbezichtigungsverbot) ist aber kein absolutes Recht, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden. Für deren Zulässigkeit hat der EGMR nach der Art eines beweglichen Systems folgende Kriterien als maßgeblich erachtet: Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und der Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der so erlangten Beweismittel. Auskunftspflichten gegenüber der Behörde können eine (allenfalls unzulässige) Beschränkung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, bedeuten, wenn auf der Grundlage der so erlangten Fakten Sanktionen gegenüber dem Pflichtigen verhängt werden. Ein solcher Eingriff ist aber nach der Rechtsprechung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereinbar, wenn die Auskunftspflichten zum angestrebten Zweck nicht unverhältnismäßig sind und den Kerngehalt des Verbots nicht verletzen vergleiche , dazu bereits VwGH 24.2.2014, 2013/17/0834, mwN). 23
Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031, mwN). Mit den in § 50 Abs. 4 GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das GSpG festzustellen und entsprechend zu ahnden. Bereits aus § 50 Abs. 4 GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066, mwN).Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche , VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031, mwN). Mit den in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG enthaltenen Duldungs- und Mitwirkungspflichten wollte der Gesetzgeber dem Versuch der Glücksspielanbieter begegnen, durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren zu vereiteln. Ohne diese Pflichten wäre es den Behörden nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, Verstöße gegen das GSpG festzustellen und entsprechend zu ahnden. Bereits aus Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich daher, dass der Gesetzgeber möglichst umfassende Mitwirkungspflichten vorsehen wollte vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0066, mwN). 24
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG (noch) keine Situation vor, in der im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ein aus dem Selbstbezichtigungsverbot abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht zum Tragen kommt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0050; 23.2.2022, Ra 2020/17/0024; 24.1.2019, Ra 2018/09/0141, jeweils mwN). Eine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes oder eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Anlagen und deren Betrieb ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal sich aus den typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der nach § 50 Abs. 4 GSpG angeordneten Auskunft kein Zwang zum Geständnis einer Straftat ergibt (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014, E 454/2014-4, mwN, zitiert in VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer Kontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG (noch) keine Situation vor, in der im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ein aus dem Selbstbezichtigungsverbot abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht zum Tragen kommt vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0050; 23.2.2022, Ra 2020/17/0024; 24.1.2019, Ra 2018/09/0141, jeweils mwN). Eine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes oder eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften über Anlagen und deren Betrieb ist verfassungsrechtlich unbedenklich, zumal sich aus den typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG angeordneten Auskunft kein Zwang zum Geständnis einer Straftat ergibt vergleiche , den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014, E 454/2014-4, mwN, zitiert in VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031). 25
Sinn und Zweck der am 22. Februar 2022 durchgeführten Kontrolle und der Befragung des Revisionswerbers ab 21.35 Uhr durch die Finanzpolizei war die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglichte, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten wurden. Folglich lag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Situation vor, in der im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ein aus dem Selbstbezichtigungsverbot abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht zum Tragen kam. Die Ausführungen der Revision zeigen kein Erfordernis auf, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834.Sinn und Zweck der am 22. Februar 2022 durchgeführten Kontrolle und der Befragung des Revisionswerbers ab 21.35 Uhr durch die Finanzpolizei war die Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglichte, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten wurden. Folglich lag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Situation vor, in der im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ein aus dem Selbstbezichtigungsverbot abgeleitetes Aussageverweigerungsrecht zum Tragen kam. Die Ausführungen der Revision zeigen kein Erfordernis auf, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Revision zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, 2013/17/0834.
26
Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung des Weiteren vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Spruch des Straferkenntnisses so gefasst sein müsse, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolge. Der Tatanlastung sei nicht zu entnehmen, welche Fragen der Revisionswerber entgegen § 50 Abs. 4 GSpG nicht beantwortet habe, was erforderlich gewesen wäre, um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorgelegen habe. Es wäre auch erforderlich gewesen, die konkret verlangten Auskünfte zu nennen.Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung des Weiteren vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Spruch des Straferkenntnisses so gefasst sein müsse, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolge. Der Tatanlastung sei nicht zu entnehmen, welche Fragen der Revisionswerber entgegen Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht beantwortet habe, was erforderlich gewesen wäre, um beurteilen zu können, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorgelegen habe. Es wäre auch erforderlich gewesen, die konkret verlangten Auskünfte zu nennen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem einzelnen Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall im Straferkenntnis als rechtmäßig oder als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0163; 20.9.2018, Ra 2018/17/0145, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem einzelnen Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall im Straferkenntnis als rechtmäßig oder als unrechtmäßig zu qualifizieren ist. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0163; 20.9.2018, Ra 2018/17/0145, mwN). 28
Davon ausgehend kann der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellte Tathandlung dem im § 44a Z 1 VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten nicht entspricht und das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG.Davon ausgehend kann der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht erkennen, dass die im Spruch des Straferkenntnisses dargestellte Tathandlung dem im Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Beschuldigten nicht entspricht und das angefochtene Erkenntnis insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorliegenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung der Pflicht zur Erteilung umfassender Auskünfte gegenüber den Organen der öffentlichen Aufsicht im Zusammenhang mit der Ausübung der diesen Organen zukommenden Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG.
29
Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle am 22. Februar 2022 und die Funktion des Revisionswerbers als Kartendealer und damit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Revisionswerber angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein konnte, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass in so einem solchen Fall eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029).Wenn sich wie im vorliegenden Fall aus dem auf die Glücksspielkontrolle am 22. Februar 2022 und die Funktion des Revisionswerbers als Kartendealer und damit als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithielt, bezugnehmenden Spruch des Straferkenntnisses ergibt und auch sonst für den Revisionswerber angesichts der konkreten Glücksspielkontrolle nicht zweifelhaft sein konnte, zu welcher Auskunft er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheit verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass in so einem solchen Fall eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des Auskunftsbegehrens nicht erforderlich ist vergleiche , VwGH 18.5.2016, Ra 2015/17/0029). 30
Die Revision bringt in der Zulässigkeitsbegründung des Weiteren vor, es sei unklar, aus welchem Grund der Revisionswerber überhaupt zur Auskunft verpflichtet gewesen sei; es sei dem Spruch nicht zu entnehmen, zu welchem Kartenspiel der Revisionswerber als Kartendealer tätig gewesen wäre.
31
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Begriff des „Bereithaltens“ einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG befasst. Unter einer „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält“, kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer „Einrichtung“, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das „Bereithalten“ setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0039; 3.9.2019, Ra 2019/15/0059, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dem Begriff des „Bereithaltens“ einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG befasst. Unter einer „Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält“, kann demnach schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer „Einrichtung“, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das „Bereithalten“ setzt somit keine rechtlich-organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0039; 3.9.2019, Ra 2019/15/0059, jeweils mwN). 32
Aus dieser Rechtsprechung zu § 50 Abs. 4 GSpG ergibt sich, dass der Beschuldigte durch sein - wie immer gestaltetes - Verhalten die Durchführung des Spiels ermöglichen muss, wobei es für ein „Bereithalten“ einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG beispielsweise genügt, wenn ein Angestellter die faktische Verfügungsgewalt über Glücksspielgeräte in einem Lokal hatte (vgl. wiederum VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0039; 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN).Aus dieser Rechtsprechung zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ergibt sich, dass der Beschuldigte durch sein - wie immer gestaltetes - Verhalten die Durchführung des Spiels ermöglichen muss, wobei es für ein „Bereithalten“ einer Glücksspieleinrichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GSpG beispielsweise genügt, wenn ein Angestellter die faktische Verfügungsgewalt über Glücksspielgeräte in einem Lokal hatte vergleiche , wiederum VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0039; 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN). 33
Das Verwaltungsgericht stellte in dem angefochtenen Erkenntnis fest, der Revisionswerber sei anlässlich der Kontrolle am 22. Februar 2022 dabei angetroffen worden, wie er als Kartendealer bei einer Pokerrunde fungiert habe, an der neun Personen teilgenommen hätten. Diese Feststellung wird von der Revision nicht bestritten; bereits daraus ergibt sich die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche faktische Verfügungsgewalt über Glückspieleinrichtungen (vgl. zum Begriff der Glücksspieleinrichtung als „Einrichtung“, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN) wie die Spielkarten oder den Pokertisch.Das Verwaltungsgericht stellte in dem angefochtenen Erkenntnis fest, der Revisionswerber sei anlässlich der Kontrolle am 22. Februar 2022 dabei angetroffen worden, wie er als Kartendealer bei einer Pokerrunde fungiert habe, an der neun Personen teilgenommen hätten. Diese Feststellung wird von der Revision nicht bestritten; bereits daraus ergibt sich die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgebliche faktische Verfügungsgewalt über Glückspieleinrichtungen vergleiche , zum Begriff der Glücksspieleinrichtung als „Einrichtung“, mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/0004, mwN) wie die Spielkarten oder den Pokertisch. 34
Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird des Weiteren vorgebracht, die für den Beginn der Verfolgungsverjährung maßgebliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2022 habe sich entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift bezogen, weil die einzelnen Fragen, die dem Revisionswerber gestellt worden seien, und welche Auskünfte er erteilen hätte müssen, darin nicht wiedergegeben worden seien.
35
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068; 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , VwGH 11.9.2023, Ra 2023/09/0068; 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN) 36
Aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2022 gehen der Zeitpunkt der Glücksspielkontrolle, die Funktion des Revisionswerbers als Kartendealer und seine damit verbundene Auskunftspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG konkret hervor. Da die Revision nicht aufzeigt, dass die im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts dargestellte Tathandlung dem im § 44a Z 1 VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers nicht entsprechen würde, ist auch dem Revisionsvorbringen, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2022 habe den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatumschreibung nicht entsprochen, der Boden entzogen. Damit geht auch der Hinweis der Revision auf die Strafbarkeitsverjährung, der von einer nicht erfolgten Verfolgungshandlung ausgeht, ins Leere.Aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2022 gehen der Zeitpunkt der Glücksspielkontrolle, die Funktion des Revisionswerbers als Kartendealer und seine damit verbundene Auskunftspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG konkret hervor. Da die Revision nicht aufzeigt, dass die im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts dargestellte Tathandlung dem im Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG umschriebenen Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers nicht entsprechen würde, ist auch dem Revisionsvorbringen, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 2022 habe den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatumschreibung nicht entsprochen, der Boden entzogen. Damit geht auch der Hinweis der Revision auf die Strafbarkeitsverjährung, der von einer nicht erfolgten Verfolgungshandlung ausgeht, ins Leere.
37
Die Revision wendet sich schließlich mit dem Vorbringen der Aktenwidrigkeit gegen das angefochtene Erkenntnis und macht Begründungsmängel geltend. Das Verwaltungsgericht habe den Tatvorhalt - zumindest auch - in der Nichtbeantwortung der Frage, „ob die Zahl auf den Jetons den gleichen Wert in Euro habe“ gesehen. Aus dem Akteninhalt ergebe sich aber, dass der Revisionswerber diese Frage sehr wohl beantwortet habe.
38
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulässigkeitsgründe bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2023/12/0010, mwN). Zu welchem anderslautenden Ergebnis das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der vorgebrachten Verfahrensfehler gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Dass die in der Revision behauptete Aktenwidrigkeit in die Strafbemessung Eingang gefunden habe, wird nicht vorgebracht.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulässigkeitsgründe bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2023/12/0010, mwN). Zu welchem anderslautenden Ergebnis das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der vorgebrachten Verfahrensfehler gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Dass die in der Revision behauptete Aktenwidrigkeit in die Strafbemessung Eingang gefunden habe, wird nicht vorgebracht.
39
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Dezember 2025