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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2025, Ra 2025/15/0066-6, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. September 2024, RV/5100293/2024, betreffend u.a. Nachsicht gemäß § 236 BAO und Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO, abgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 2025, Ra 2025/15/0066-6, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. September 2024, RV/5100293/2024, betreffend u.a. Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO und Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO, abgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich erkennbar die als „Verfahrenshilfe Neuantrag - Verbesserung der Verfahrenshilfe“ und „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe vom 1. Oktober 2025.
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Die gegenständliche Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. September 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2024/16/0054, mwN).Die gegenständliche Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. September 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 25.3.2025, Ra 2024/16/0054, mwN).
Wien, am 28. Oktober 2025