Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/08/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0113

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/17/0071 B 10. Mai 2022 RS 1 (hier: Stattgebung - Gewährung von Notstandshilfe)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nachzahlung nach dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im Fall einer Amtsrevision eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche VwGH 31.5.2021, Ra 2021/19/0141, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080113.L01

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080113_20251204L01

Rechtssatz für Ra 2025/08/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0113

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0202 B 1. Februar 2018 RS 1 (hier: Gewährung von Notstandshilfe; hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Mindestsicherung - Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt grundsätzlich - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzerhaltung des Betroffenen zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten grundsätzlich (d.h. soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten könnten) zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche VwGH 19.11.1996, AW 96/08/0046). Das von der Revisionswerberin (der belangten Behörde) geltend gemachte Interesse, während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigte Zahlung im Hinblick auf die mutmaßliche Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung vorerst nicht leisten zu müssen, überwiegt daher das Interesse des Mitbeteiligten am alsbaldigen Erhalt dieser Nachzahlung vergleiche nochmals den hg. Beschluss vom 19.11.1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080113.L02

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWR_2025080113_20251204L02

Entscheidungstext Ra 2025/08/0113

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0113

Entscheidungsdatum

04.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025, W260 2267184-2/23E, betreffend Gewährung von Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: J T, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht - in Abänderung eines die Gewährung von Notstandshilfe abweisenden Bescheides - dem Mitbeteiligten Notstandshilfe für 52 Wochen ab dem 13. September 2022 zu.
2
Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte das AMS aus, der Mitbeteiligte beziehe seit 1. August 2024 eine Berufsunfähigkeitspension. Er sei daher zur Sicherung seines laufenden Unterhalts auf die Nachzahlung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht angewiesen. In Hinblick auf die Höhe der Berufsunfähigkeitspension sei auch zu befürchten, dass im Fall des Obsiegens des AMS im Revisionsverfahren die Rückforderung der ausgezahlten Notstandshilfe beim Mitbeteiligten nicht einbringlich gemacht werden könnte.
3
Der Mitbeteiligte sprach sich - nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof - gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Bei einer Amtsrevision - wie hier - ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).
6
Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzsicherung zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten im Allgemeinen - soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten - zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2023/10/0010, mwN).
7
Vom Mitbeteiligten wurden in seiner Stellungnahme keine Gründe dargelegt, nach denen es ihm im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar wäre, hinsichtlich der Auszahlung der verfahrensgegenständlichen - Zeiträume in der Vergangenheit betreffenden - Leistung den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Dazu tritt, dass sich auch aus der Stellungnahme des Mitbeteiligten selbst ergibt, dass die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt seit 1. August 2024 zuerkannte Pension den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt und er über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Davon ausgehend ist sein laufender Pensionsbezug im Sinn von Paragraph 291 a, Absatz eins, ASVG nicht pfändbar und müsste die Einbringlichkeit einer späteren Rückforderung einer dem Mitbeteiligten vorläufig ausgezahlten Notstandshilfe - wie von der Revision geltend gemacht - tatsächlich zweifelhaft erscheinen.
8
Nach den dargestellten Grundsätzen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher stattzugeben.

Wien, am 4. Dezember 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080113.L00

Im RIS seit

11.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Dokumentnummer

JWT_2025080113_20251204L00