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Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Bundesverwaltungsgericht - in Abänderung eines die Gewährung von Notstandshilfe abweisenden Bescheides - dem Mitbeteiligten Notstandshilfe für 52 Wochen ab dem 13. September 2022 zu.
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Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) ist der Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu führte das AMS aus, der Mitbeteiligte beziehe seit 1. August 2024 eine Berufsunfähigkeitspension. Er sei daher zur Sicherung seines laufenden Unterhalts auf die Nachzahlung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht angewiesen. In Hinblick auf die Höhe der Berufsunfähigkeitspension sei auch zu befürchten, dass im Fall des Obsiegens des AMS im Revisionsverfahren die Rückforderung der ausgezahlten Notstandshilfe beim Mitbeteiligten nicht einbringlich gemacht werden könnte.
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Der Mitbeteiligte sprach sich - nach Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof - gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
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Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Bei einer Amtsrevision - wie hier - ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN).Bei einer Amtsrevision - wie hier - ist als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt vergleiche , etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/10/0117, mwN). 6
Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzsicherung zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten im Allgemeinen - soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten - zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2023/10/0010, mwN).Einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die für die Vergangenheit nachgezahlt werden muss, kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig - sofern nicht seitens des Berechtigten besondere Umstände geltend gemacht werden - nicht jene Dringlichkeit für die laufende Existenzsicherung zu, wie dies bei laufenden, für die Zukunft zugesprochenen Leistungen der Fall ist. In der Frage, ob ihm auch die Nachzahlung endgültig zusteht, ist es dem Mitbeteiligten im Allgemeinen - soweit er keine besonderen Umstände geltend zu machen vermag, die eine andere Beurteilung gebieten - zumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2023/10/0010, mwN). 7
Vom Mitbeteiligten wurden in seiner Stellungnahme keine Gründe dargelegt, nach denen es ihm im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar wäre, hinsichtlich der Auszahlung der verfahrensgegenständlichen - Zeiträume in der Vergangenheit betreffenden - Leistung den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Dazu tritt, dass sich auch aus der Stellungnahme des Mitbeteiligten selbst ergibt, dass die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt seit 1. August 2024 zuerkannte Pension den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) nicht übersteigt und er über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Davon ausgehend ist sein laufender Pensionsbezug im Sinn von § 291a Abs. 1 ASVG nicht pfändbar und müsste die Einbringlichkeit einer späteren Rückforderung einer dem Mitbeteiligten vorläufig ausgezahlten Notstandshilfe - wie von der Revision geltend gemacht - tatsächlich zweifelhaft erscheinen.Vom Mitbeteiligten wurden in seiner Stellungnahme keine Gründe dargelegt, nach denen es ihm im vorliegenden Einzelfall nicht zumutbar wäre, hinsichtlich der Auszahlung der verfahrensgegenständlichen - Zeiträume in der Vergangenheit betreffenden - Leistung den Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten. Dazu tritt, dass sich auch aus der Stellungnahme des Mitbeteiligten selbst ergibt, dass die ihm von der Pensionsversicherungsanstalt seit 1. August 2024 zuerkannte Pension den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG) nicht übersteigt und er über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Davon ausgehend ist sein laufender Pensionsbezug im Sinn von Paragraph 291 a, Absatz eins, ASVG nicht pfändbar und müsste die Einbringlichkeit einer späteren Rückforderung einer dem Mitbeteiligten vorläufig ausgezahlten Notstandshilfe - wie von der Revision geltend gemacht - tatsächlich zweifelhaft erscheinen.
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Nach den dargestellten Grundsätzen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher stattzugeben.
Wien, am 4. Dezember 2025