Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0087

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0217 E 28. April 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Österreichische Staatsbürger sind nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010087.L01

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010087_20260602L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0087

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0217 E 28. April 2026 RS 2

Stammrechtssatz

Das Adelsaufhebungsgesetz schließt für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen - wie etwa das durch Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort "von" - darstellen, aus vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003 und 0004, Rn. 12 und 13, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010087.L02

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010087_20260602L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0087

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0217 E 28. April 2026 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH schließt sich der im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR Künsberg Sarre ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH an vergleiche zur Anknüpfung an die Rechtsprechung des VfGH zum Adelsaufhebungsgesetz etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0375, Rn. 11). Danach ist es rechtlich wesentlich, ob es sich beim Namensbestandteil "von" um einen nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Verbindung mit der Vollzugsanweisung verbotenen Adelstitel handelt vergleiche VfGH 5.3.2024, E 906 aus 2023,, VfGH 16.6.2025, E 3893 aus 2024,, und VfGH 2.3.2026, E 230-231/2026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010087.L03

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025010087_20260602L03

Entscheidungstext Ra 2025/01/0087

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0087

Entscheidungsdatum

08.05.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Februar 2025, Zl. LVwG 41.29-4234/2024-11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: A S H in M, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Erzherzog-Johann-Straße 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz (Amtsrevisionswerberin) vom 24. September 2024 - dem Antrag des Mitbeteiligten vom 9. Jänner 2024 auf (Rück-)Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister von „H“ auf „von H“ Folge gegeben und eine Revision für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei weder festgestellt noch „der Verdacht geäußert“ worden, dass es sich beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handle, weshalb sich die Amtsrevisionswerberin nicht auf das Adelsaufhebungsgesetz berufen könne. Die durch die Amtsrevisionswerberin erfolgte Eintragung des Nachnamens des Mitbeteiligten stelle - nach Maßgabe des Urteils des EGMR in seinem Urteil vom 17. Jänner 2023, Künsberg Sarre/Österreich, 19475/20 u.a. - einen Eingriff in das Recht des Mitbeteiligten auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, weil es ihm demnach nicht mehr gestattet wäre, den von ihm gewünschten Nachnamen zu führen, den er viele Jahre verwendet habe.
3
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision der Amtsrevisionswerberin enthält einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4
Begründend führt die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, dass sie im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur verpflichtet wäre, den Eintrag des Familiennamens des Mitbeteiligten im Zentralen Personenstandsregister (neuerlich) zu berichtigen, sondern in weiterer Folge „auch sämtliche Urkunden“ (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass etc.) geändert oder neu ausgestellt werden müssten, bzw. - im Falle des Erfolgs der Revision - wiederum die gegenteiligen entsprechenden behördlichen Schritte bzw. Verfahren erforderlich wären.
5
Der Mitbeteiligte gab dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme ab, in der er begehrte, dass dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werde; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Namenszusatz „von“ sofort und während des gegenständlichen Revisionsverfahrens verwenden könnte.
6
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt.

Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 20.7.2023, Ro 2023/01/0003, mwN).

7
Im vorliegenden Fall ist zwar unstrittig, dass der Mitbeteiligte zunächst „jahrelang“ den Familiennamen „v H“ führte. Allerdings wurde - den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - bereits im Jahr 2019 (anlässlich der Beurkundung der Geburt des Sohnes des Mitbeteiligten) bescheidmäßig die Änderung des Familiennamens durch Streichung der Bezeichnung „von“ verfügt. Dieser Bescheid blieb vom Mitbeteiligten unbekämpft und wurde die entsprechende Eintragung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister vorgenommen.
8
Davon ausgehend ist die Argumentation des Mitbeteiligten, dass er im Fall der Abweisung des gegenständlichen Aufschiebungsantrages mit der Führung des von ihm begehrten Familiennamens („v H“) nicht länger zuwarten müsse, nicht maßgeblich von Bedeutung. Vielmehr ist dem Mitbeteiligten - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er seinen Familiennamen bereits seit 2019 ohne die Bezeichnung „von“ führt - die (weitere) Verwendung dieses Namens für die Dauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens zumutbar.
9
Demgegenüber kommt den von der Amtsrevisionswerberin für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführten Umständen erhebliches Gewicht zu.
10
Die vom Verwaltungsgerichtshof im Provisorialverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt demnach zugunsten der von der Amtsrevisionswerberin geltend gemachten öffentlichen Interessen aus, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war.

Wien, am 8. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010087.L00

Im RIS seit

30.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2025010087_20250508L00

Entscheidungstext Ra 2025/01/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0087

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1
MRK Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Februar 2025, Zl. LVwG 41.29-4234/2024-11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in Leoben), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Abänderung des Bescheides der Amtsrevisionswerberin vom 24. September 2024 dem Antrag des Mitbeteiligten auf (Rück)Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „X“ auf „von X“ gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 Folge gegeben und eine Revision für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, im Jahr 2019 sei (anlässlich der Beurkundung der Geburt des Sohnes des Mitbeteiligten) von Amts wegen im ZPR eine „Anpassung“ des Familiennamens des Mitbeteiligten „von X“ auf „X“ vorgenommen worden; mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 24. September 2024 habe die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten auf (Rück)Berichtigung seines Familiennamens auf „von X“ abgewiesen.
3
Im vorliegenden Fall sei - so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre, sowie des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. März 2024, E 906 aus 2023,, weiter - zu klären, ob es sich beim Namensbestandteil „von“ des Mitbeteiligten um eine Adelsbezeichnung oder einen „gewöhnlichen“ Namensbestandteil handle.

Gerade beim Adelszeichen „von“ sei zu berücksichtigen, dass dieses Wort nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeute, sondern es schlicht auch eine Herkunftsbezeichnung sei. Solange aber für die österreichische Bevölkerung nicht (oder erst nach aufwendiger Recherche) erkennbar sei, ob das Wort „von“ vor dem Nachnamen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder gar ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil sei, könne das Verbot nicht der Herstellung demokratischer Gleichheit dienen, „weil die eine Gruppe (Hinweis auf Herkunftsort, Phantasienamen) diesen Namen zu Recht führen darf, die andere jedoch nicht“.

Im vorliegenden Fall sei weder festgestellt noch „der Verdacht“ geäußert worden, dass es sich beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handle; dies könne weder aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde noch aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung abgeleitet werden. Schon deshalb könne sich die Amtsrevisionswerberin bei der von ihr vorgenommenen Namensberichtigung nicht auf das Adelsaufhebungsgesetz berufen. Die Berichtigung sei nach über 30-jähriger legaler Verwendung des ursprünglichen Familiennamens durch den Mitbeteiligten auch nicht verhältnismäßig, weshalb die im Jahr 2019 erfolgte Berichtigung des Namens im ZPR unrechtmäßig gewesen sei und den Mitbeteiligten in seinem nach Artikel 8, EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt habe.

4
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlungs- und Begründungspflicht sowie zu näher bezeichneter Rechtsprechung zum Adelsaufhebungsgesetz abgewichen, indem es die erforderlichen Ermittlungenzur Klärung der entscheidungsrelevanten Frage, ob es sich vorliegend bei der Bezeichnung „von“ um eine Adelsbezeichnung oder einen „gewöhnlichen“ Namensbestandteil handle, unterlassen habe. Diese Unterscheidung sei nach der näher bezeichneten zum Urteil des EGMR in der Rechtssache Künsberg Sarre ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) wesentlich (Hinweis auf VfGH 5.3.2024, E 906 aus 2023,). Bereits anhand einer einfachen Internetrecherche sei ersichtlich, dass es sich bei „von X“ um ein Adelsgeschlecht aus dem 18. Jahrhundert handle.
5
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:
6
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
7
Der Mitbeteiligte kann als österreichischer Staatsbürger von seinen Vorfahren nur einen Namen bzw. Namensbestandteil oder -zusatz, konkret den Namensbestandteil „von“, ableiten, der im Einklang mit den Vorgaben des Adelsaufhebungsgesetzes in Verbindung mit , der Vollzugsanweisung steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - diesbezüglich an die Rechtsprechung des VfGH anknüpfend - klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen - wie etwa das vorliegend relevante, durch Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von“ - darstellen, aus vergleiche , zum Ganzen VwGH 28.4.2026, Ra 2023/01/0217, mwN).

8
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im erwähnten Erkenntnis Ra 2023/01/0217, auch der im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre, ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH angeschlossen; demnach ist es rechtlich wesentlich, ob es sich beim Namensbestandteil „von“ um einen nach dem Adelsaufhebungsgesetz in Verbindung mit der Vollzugsanweisung verbotenen Adelstitel handelt. Auf die näheren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, insbesondere dessen Rn. 10 bis 14, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen vergleiche , dazu jüngst auch VwGH 13.5.2026, Ra 2026/01/0035, Rn. 11 f).
9
Die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtsauffassung, dass es für die Zulässigkeit des Namensbestandteils „von“ darauf ankomme, ob für „die österreichische Bevölkerung“ erkennbar sei, ob es sich dabei um eine Adelsbezeichnung (oder lediglich um eine Herkunftsbezeichnung bzw. einen selbst gewählten Namenszusatz) handle, erweist sich demnach als unzutreffend.
10
Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr die rechtsrelevante Frage, ob es sich vorliegend beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handelt, zu klären gehabt. Dazu wären tragfähige, näher begründete Feststellungen zu treffen bzw. diesbezügliche amtswegige Ermittlungen vorzunehmen gewesen, die das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch unterlassen hat.
11
Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - wegen (prävalierender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 2. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010087.L00

Im RIS seit

29.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025010087_20260602L00