1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und in der Sache infolge der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom 19. März 2024 dessen Antrag „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen“ (Spruchpunkt 2.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und in der Sache infolge der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom 19. März 2024 dessen Antrag „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen“ (Spruchpunkt 2.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - in der Sache aus, dass der Revisionswerber in drei näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 unrechtmäßig Arbeitslosengeld in einer Gesamthöhe von EUR 2.463,15 bezogen habe. Diese „zu Unrecht bezahlten Gelder“ seien „im Nachhinein nach Aufdecken des Verhaltens“ des Revisionswerbers von diesem auch rückerstattet worden.
3
Das vom Revisionswerber gezeigte Verhalten, nämlich der unrechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeldern, sei durchaus geeignet, um daraus den Schluss zu ziehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstelle. „Ein nachträgliches Bereuen oder der Versuch der Rechtfertigung durch Namhaftmachung familiärer Probleme [sei] diesbezüglich nicht von Relevanz.“ Der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher aufgrund der durch die Säumnisbeschwerde übergangenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht abzuweisen gewesen.Das vom Revisionswerber gezeigte Verhalten, nämlich der unrechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeldern, sei durchaus geeignet, um daraus den Schluss zu ziehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darstelle. „Ein nachträgliches Bereuen oder der Versuch der Rechtfertigung durch Namhaftmachung familiärer Probleme [sei] diesbezüglich nicht von Relevanz.“ Der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher aufgrund der durch die Säumnisbeschwerde übergangenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht abzuweisen gewesen.
4
Die Revision richtet sich gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 16.1.2025, Ra 2025/01/0003 bis 0008, mwN).In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 16.1.2025, Ra 2025/01/0003 bis 0008, mwN).
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In ihrem Zulässigkeitsvorbringen behauptet die Revision, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob § 10 Abs. 1 Z 6 StbG angewendet werden könne, „wenn Überbezüge an Arbeitslosengeld zurückgezahlt wurden und es zu keiner näheren Prüfung ob ein Delikt verwirklicht wurde kommt, weil dies wenn dann verjährt wäre“.In ihrem Zulässigkeitsvorbringen behauptet die Revision, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG angewendet werden könne, „wenn Überbezüge an Arbeitslosengeld zurückgezahlt wurden und es zu keiner näheren Prüfung ob ein Delikt verwirklicht wurde kommt, weil dies wenn dann verjährt wäre“.
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Zu dieser Rechtsfrage besteht bereits ausreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen und Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in § 10 Abs. 1 Z 6 StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen ist (vgl. VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen und Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auszugehen ist vergleiche , VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079, mwN). 12
Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. März 2025, Ra 2025/01/0047, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine vorhergehende Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. März 2025, Ra 2025/01/0047, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine vorhergehende Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:
„14 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 10, mwN).„14 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 10, mwN).
15 Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).15 Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).
16 Bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. wiederum VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 11, mwN).16 Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 11, mwN).
[...]
18 Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung [...] kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 42 und 44, mwN [...]).“18 Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung [...] kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 42 und 44, mwN [...]).“
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Ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von diesen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG zeigt die Revision mit ihrem oben bereits wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.Ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von diesen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG zeigt die Revision mit ihrem oben bereits wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
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In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. Mai 2025