Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 erscheinen lässt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das - nach der zitierten Judikatur maßgebliche - wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010076_20250505L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, stellen eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 genannten öffentlichen Interessen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L02

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010076_20250505L02

Rechtssatz für Ra 2025/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0047 B 12. März 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L03

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010076_20250505L03

Rechtssatz für Ra 2025/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0196 B 11. Oktober 2023 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers muss nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010076_20250505L04

Entscheidungstext Ra 2025/01/0076

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

MRK Art8 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision des S B in L, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. Jänner 2025, Zl. LVwG-2024/30/1886-4, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2024 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (Spruchpunkt 1.) und in der Sache infolge der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers vom 19. März 2024 dessen Antrag „auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen“ (Spruchpunkt 2.) sowie die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - in der Sache aus, dass der Revisionswerber in drei näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 unrechtmäßig Arbeitslosengeld in einer Gesamthöhe von EUR 2.463,15 bezogen habe. Diese „zu Unrecht bezahlten Gelder“ seien „im Nachhinein nach Aufdecken des Verhaltens“ des Revisionswerbers von diesem auch rückerstattet worden.
3
Das vom Revisionswerber gezeigte Verhalten, nämlich der unrechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeldern, sei durchaus geeignet, um daraus den Schluss zu ziehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darstelle. „Ein nachträgliches Bereuen oder der Versuch der Rechtfertigung durch Namhaftmachung familiärer Probleme [sei] diesbezüglich nicht von Relevanz.“ Der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher aufgrund der durch die Säumnisbeschwerde übergangenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht abzuweisen gewesen.
4
Die Revision richtet sich gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 16.1.2025, Ra 2025/01/0003 bis 0008, mwN).
9
In ihrem Zulässigkeitsvorbringen behauptet die Revision, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG angewendet werden könne, „wenn Überbezüge an Arbeitslosengeld zurückgezahlt wurden und es zu keiner näheren Prüfung ob ein Delikt verwirklicht wurde kommt, weil dies wenn dann verjährt wäre“.
10
Zu dieser Rechtsfrage besteht bereits ausreichend Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, geeignet sind, das wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen und Handlungen bzw. Unterlassungen, die den unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen bezwecken bzw. bewirken, eine Gefährdung der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen darstellen. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auszugehen ist vergleiche , VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079, mwN).
12
Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. März 2025, Ra 2025/01/0047, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, unter ausführlicher Bezugnahme auf seine vorhergehende Rechtsprechung Folgendes ausgeführt:

„14 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 10, mwN).

15 Entscheidend ist, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche , etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).

16 Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche , wiederum VwGH 30.9.2024, Ra 2024/01/0268, Rn. 11, mwN).

[...]

18 Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung [...] kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat vergleiche , etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 42 und 44, mwN [...]).“

13
Ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von diesen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG zeigt die Revision mit ihrem oben bereits wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
14
In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L00

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2025010076_20250505L00