Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0079 B 24. März 2022 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat klargestellt, dass Finanzvergehen im Hinblick auf das wirtschaftliche Wohl des Landes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK Bedeutung haben können und dass eine Tathandlung, die sich auf die Hinterziehung von Abgaben bezieht, den Betroffenen als gefährlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 erscheinen lässt vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/01/0442, mit Hinweis auf VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, mwN). Nichts anderes gilt für Tathandlungen, die auf den unrechtmäßigen Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand abzielen, zumal derartige Verhaltensweisen ebenso geeignet sind, das - nach der zitierten Judikatur maßgebliche - wirtschaftliche Wohl des Landes zu beeinträchtigen

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L01