Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0047 B 12. März 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist entscheidend, ob der Verleihungswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, Rn. 25, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010076.L03