Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2024/10/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0011

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0139 B 20. Dezember 2017 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche VwGH 20.5.2015, Ro 2014/10/0121; 11.10.2016, Ro 2014/11/0058; 11.8.2017, Ro 2016/10/0022). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision (der belangten Behörde) gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG gegen ein Erkenntnis eines VwG Gültigkeit vergleiche VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027). Das Gleiche gilt für eine Amtsrevision iSd Artikel 133, Absatz 8, B-VG vergleiche VwGH 9.9.2009, 2004/10/0012; 30.9.2015, 2013/10/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024100011.J01

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024100011_20260422J01

Entscheidungstext Ro 2024/10/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2024/10/0011

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner sowie die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2024, Zl. W129 2249509-1/19E, betreffend Meldung von fünf postgradualen Studiengängen einer ausländischen Bildungseinrichtung nach Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Universidad C, vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht - aufgrund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des Revisionswerbers (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. September 2021 - fünf näher bezeichnete Studiengänge der mitbeteiligten Partei in das „Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien“ nach Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG auf, wobei es die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuließ.
2
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - gestützt insbesondere auf ein Gutachten vom 11. September 2023 zum Rechtsstatus der gegenständlichen Studiengänge nach spanischem Recht sowie zu deren „Vergleichbarkeit“ mit österreichischen „Mastergraden aus Universitätslehrgängen“ - im Wesentlichen zugrunde, spanische Universitäten könnten (nach näher genannten organisationsrechtlichen Grundlagen) entweder „Títulos Oficiales“ oder „Títulos Propios y Formación Permanente“ anbieten.
3
Während die „an das Bolognasystem angepassten“ (in den Graden „Grado“, „Máster“ und „Doctorado“ verliehenen) „Títulos Oficiales“ Gültigkeit und Wirksamkeit im gesamten spanischen Staat hätten, seien die „Títulos Propios y Formación Permanente“ („lebenslanges Lernen“) zwar „Titel mit voller Rechtsgültigkeit, aber außerhalb des offiziellen Systems“; den „Títulos Propios y Formación Permanente“ fehlten die Wirkungen, die das spanische Recht den „Títulos Oficiales“ zuerkenne, weshalb die „Títulos Propios y Formación Permanente keine Wirkung auf nationaler Ebene“ hätten.
4
Die spanischen Universitäten seien verpflichtet sicherzustellen, dass die Bezeichnungen oder das Format ihrer „Títulos Propios“ nicht irreführend im Vergleich zu „Títulos Oficiales“ seien; die Universitäten müssten die Studierenden auch entsprechend über den Charakter der Abschlüsse informieren.
5
„Ungeachtet all dieser rechtlichen Einschränkungen“ hätten die „Títulos Propios“ in Spanien „nicht nur volle rechtliche Anerkennung und Gültigkeit“, sondern würden sogar von der Gesetzgebung selbst gefördert.
6
Die verfahrensgegenständlichen Studiengänge der mitbeteiligten Partei schlössen nach der spanischen Rechtslage mit „Títulos Propios“ („universitätseigenen Titeln“) ab.
7
Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das „schlüssige und nachvollziehbare“ Gutachten vom 11. September 2023, dem die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten seien.
8
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe relevanter Bestimmungen - (anders als der Revisionswerber in seinem Bescheid vom 30. September 2021) im Kern dafür, dass die mittels der gegenständlichen Studiengänge zu erwerbenden akademischen Grade (näher bezeichnete Master-Grade) mit österreichischen akademischen Graden im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG „vergleichbar“ seien:
9
Auch wenn diese akademischen Grade „nur universitätsintern an der [mitbeteiligten Partei] ihre Wirkung entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet“, so hätten sie doch als „Títulos Propios“ in Spanien „volle Anerkennung und Gültigkeit“ und würden „sogar von der Gesetzgebung selbst gefördert“; es könne daher nicht gesagt werden, dass diese „Títulos Propios“ ungeachtet ihrer „eingeschränkten Führbarkeit (überhaupt) keine akademischen Grade in Spanien“ seien.
10
Im Weiteren teilte das Verwaltungsgericht (näher begründet) eine im eingeholten Gutachten vertretene Auffassung zur (mangelnden) Vergleichbarkeit „spanischer Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen Studien“ nicht.
11
Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass hg. Rechtsprechung zu der Frage mangle, „ob eine Vergleichbarkeit bestimmter ausländischer Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen Weiterbildungsstudiengängen daran scheitert, dass die Weiterbildungsstudiengänge im Herkunftsstaat der ausländischen Universität zu solchen akademischen Graden führen, die nur an der verleihenden ausländischen Universität volle Wirkung entfalten“.
12
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der belangten Behörde.
13
Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Zurückweisung „oder“ Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
2. Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, lautet (auszugsweise) - samt Überschriften - wie folgt:

„Studien ausländischer Bildungseinrichtungen

Meldeverfahren

Paragraph 27, (1) Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die

1.
in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind und
2.
mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind,

sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.

[...]

(3) Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. [...]

(4) Die Entscheidung über die Meldung ist auf längstens sechs Jahre zu befristen und kann mit Auflagen versehen werden.

(5) Ist das Meldeverfahren positiv entschieden, dürfen die Bildungseinrichtungen den Studienbetrieb in Österreich aufnehmen und durchführen.

(6) Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. [...]“

15
3. Die Revision ist schon mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
16
3.1. Auszugehen ist davon, dass Studien ausländischer Bildungseinrichtungen einem Meldeverfahren nach Paragraph 27, HS-QSG dann zu unterziehen sind, wenn diese ausländischen Bildungseinrichtungen in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, Universitätsgesetz 2002 anerkannt sind (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, HS-QSG) und die genannten Studien „mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar“ sind (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG).
17
Dem angefochtenen Erkenntnis liegt (unter anderem) die (im Revisionsverfahren strittige) Auffassung zugrunde, dass die gegenständlichen (vom Verwaltungsgericht in das „Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien“ nach Paragraph 27, HS-QSG aufgenommenen) fünf Studiengänge der mitbeteiligten Partei mit akademischen Graden abgeschlossen würden, welche „mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar“ seien; aus diesem Grund erachtete das Verwaltungsgericht (auch) die letztgenannte in Paragraph 27, Absatz eins, HS-QSG normierte Voraussetzung für ein Meldeverfahren nach Paragraph 27, HS-QSG (und dessen positiven Abschluss im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG) als erfüllt.
18
3.2. Dem vermag der Gerichtshof nicht zu folgen:
19
Schon nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen schließen die verfahrensgegenständlichen Studiengänge der mitbeteiligten Partei (lediglich) mit sog. „Títulos Propios“ („universitätseigenen Titeln“) ab, welche nur universitätsintern (also nur an der mitbeteiligten Partei) ihre (volle) Wirkung entfalten und nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet; solchen „Títulos Propios“ kommt nur „eingeschränkte Führbarkeit“ zu.
20
In diesem Zusammenhang weist der Revisionswerber zutreffend darauf hin, dass dem österreichischen Universitätsrecht derartige Beschränkungen des Rechts zur Führung akademischer Grade fremd sind vergleiche , insbesondere Paragraph 88, Universitätsgesetz 2002).
21
Allein schon daraus erhellt, dass die mit den fünf gegenständlichen Studiengängen erreichbaren akademischen Grade (allesamt „Títulos Propios“) nicht als „mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar“ iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG angesehen werden können.
22
Mit der von ihm vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; auf das übrige Revisionsvorbringen (welches unter anderem auf weitere kritische Ausführungen des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens zum rechtlichen Status von „Títulos Propios“ hinweist) muss bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.
23
4.1. In einem Schriftsatz vom 7. August 2025 vertrat die mitbeteiligte Partei die Auffassung, das vorliegende Revisionsverfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, weil seit der Antragstellung im Jahr 2021 „viele Jahre vergangen“ seien und die gegenständlichen „Studien nicht mehr angeboten“ würden. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einem österreichischen Kooperationspartner aus dem Jahr 2021 sei zwischenzeitlich aufgekündigt worden; jener Kooperationspartner habe in Österreich jeglichen Studienbetrieb eingestellt.
24
Eine Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren sei „somit objektiv zwecklos“; ein Obsiegen im Revisionsverfahren sei für die mitbeteiligte Partei und für den Revisionswerber „nicht mehr von Relevanz“.
25
4.2. Der dazu zur Äußerung aufgeforderte Revisionswerber teilte im Wesentlichen mit, eine Einstellung des Revisionsverfahrens hätte zur Folge, dass die fünf gegenständlichen Studiengänge aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses nach wie vor im Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien nach Paragraph 27, HS-QSG aufgenommen wären und der Studienbetrieb in Österreich gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG aufgenommen und durchgeführt werden könnte; die hierfür in Paragraph 27, Absatz 4, HS-QSG vorgesehene Befristung ende erst im Jahr 2030, sodass das Studienangebot der mitbeteiligten Partei jedenfalls jederzeit wieder aufgenommen werden könnte. Die vorliegende Revision sei daher keinesfalls als gegenstandslos zu erachten.
26
4.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
27
Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0004, Ra 2017/10/0012, mwN). Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG vergleiche , etwa VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0012, mwN).
28
Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche , etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
29
Angesichts der weiterhin bestehenden Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses, auf welche der Revisionswerber zutreffend hingewiesen hat, ist - entgegen der von der mitbeteiligten Partei vertretenen Rechtsansicht - nicht von einer Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Revisionsverfahren auszugehen.
30
5. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
31
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stattgefunden hat vergleiche , etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067 = VwSlg. 19.091 A/2015).

Wien, am 22. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024100011.J00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2024100011_20260422J00