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Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2023, Ra 2022/07/0059, verwiesen. Mit diesem wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 23. März 2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde - wie bereits im ersten Rechtsgang - Folge, hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18. Februar 2021 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde - wie bereits im ersten Rechtsgang - Folge, hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 18. Februar 2021 auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Begründung gab das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang sowie die Begründung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2023 auszugsweise wieder und führte aus, ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs wären weitere Ermittlungen dazu erforderlich gewesen, ob der Revisionswerber „seiner Kontrollpflicht“ nachgekommen sei, wobei dies die Durchführung „umfangreicher Recherchen“ - etwa die Einvernahme der Verantwortlichen der einzelnen Vertriebsstufen des Pflanzenschutzmittels - erforderlich gemacht hätte. Nachdem dies „dem Verwaltungsgericht in der verbleibenden Restzeit von ca. drei Monaten [...] nicht möglich“ gewesen sei, habe ein Nachweis der dem Revisionswerber angelasteten Übertretung „innerhalb der gemäß § 31 Abs. 2 VStG zur Verfügung stehenden Frist“ nicht erbracht werden können.In seiner Begründung gab das Verwaltungsgericht den Verfahrensgang sowie die Begründung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2023 auszugsweise wieder und führte aus, ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs wären weitere Ermittlungen dazu erforderlich gewesen, ob der Revisionswerber „seiner Kontrollpflicht“ nachgekommen sei, wobei dies die Durchführung „umfangreicher Recherchen“ - etwa die Einvernahme der Verantwortlichen der einzelnen Vertriebsstufen des Pflanzenschutzmittels - erforderlich gemacht hätte. Nachdem dies „dem Verwaltungsgericht in der verbleibenden Restzeit von ca. drei Monaten [...] nicht möglich“ gewesen sei, habe ein Nachweis der dem Revisionswerber angelasteten Übertretung „innerhalb der gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG zur Verfügung stehenden Frist“ nicht erbracht werden können.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klärung, ob dem Revisionswerber eine Übertretung von § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Verbindung mit Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu Last liege, hätte die amtswegige Durchführung der vom Verwaltungsgericht genannten Ermittlungen notwendig gemacht. Das Verwaltungsgericht weiche - unter Beachtung, dass ein Ungehorsamsdelikt vorliege - insoweit auch von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ab.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision wendet sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klärung, ob dem Revisionswerber eine Übertretung von Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Verbindung mit Artikel 28, Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zu Last liege, hätte die amtswegige Durchführung der vom Verwaltungsgericht genannten Ermittlungen notwendig gemacht. Das Verwaltungsgericht weiche - unter Beachtung, dass ein Ungehorsamsdelikt vorliege - insoweit auch von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ab.
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Von der Beantwortung dieser Fragen hängt das Schicksal der Revision jedoch nicht ab. Das Verwaltungsgericht hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nämlich auf § 31 Abs. 2 VStG gestützt. Nach dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132, mwN).Von der Beantwortung dieser Fragen hängt das Schicksal der Revision jedoch nicht ab. Das Verwaltungsgericht hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nämlich auf Paragraph 31, Absatz 2, VStG gestützt. Nach dieser Bestimmung erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132, mwN). 9
Die Revision tritt der Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Strafbarkeit der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bereits infolge Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG erloschen, nicht entgegen. Diese Annahme trägt aber die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Darauf, ob allenfalls ein Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG möglich gewesen wäre bzw. das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Erfordernis weiterer Erhebungen ausgegangen ist, kommt es nicht an.Die Revision tritt der Annahme des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses sei die Strafbarkeit der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bereits infolge Ablaufs der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG erloschen, nicht entgegen. Diese Annahme trägt aber die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Darauf, ob allenfalls ein Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG möglich gewesen wäre bzw. das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Erfordernis weiterer Erhebungen ausgegangen ist, kommt es nicht an.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2024