Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/02/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0102

Entscheidungsdatum

04.04.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0213 E 6. Mai 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des VwG vergleiche VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, VwSlg. 12936 A).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020102.L01

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Dokumentnummer

JWR_2024020102_20250404L01

Entscheidungstext Ra 2024/02/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0102

Entscheidungsdatum

13.05.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J P in H, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. März 2024, LVwG-2023/28/2355-8, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
3
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , z.B. VwGH 19.4.2024, Ra 2024/02/0098).
4
Die revisionswerbende Partei hat demgegenüber die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation unterlassen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm nicht stattzugeben war.

Wien, am 13. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020102.L00

Im RIS seit

01.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Dokumentnummer

JWT_2024020102_20240513L00

Entscheidungstext Ra 2024/02/0102

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0102

Entscheidungsdatum

04.04.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des P in H, vertreten durch Dr. Burghard Seyr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. März 2024, LVwG-2023/28/2355-8, betreffend Übertretung des KFG 1967 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. August 2023 wurde dem Revisionswerber (u.a.) eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 vorgeworfen: Er habe als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des (näher bezeichneten) Personenkraftwagens den Vorschriften des KFG 1967 entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Revisionswerber als Zulassungsbesitzer gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass im Motorraum des Fahrzeuges die Ansaugung in den Motorraum nicht montiert gewesen sei. Diese sei locker gewesen und habe sich im Motorraum hin und her bewegen können. Über den Revisionswerber wurde deshalb gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt und es wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgelegt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer für den Revisionsfall unbeachtlichen Maßgabeänderung als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber sei am vorfallsgegenständlichen Tag Lenker und Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Personenkraftwagens gewesen und einer Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige sei zur Auffassung gelangt, dass der vorgeworfenen Übertretung ein schwerer Mangel am genannten Personenkraftwagen zugrunde gelegen sei, da die Luftansaugung im Motorraum nicht ordnungsgemäß montiert gewesen sei, Fremdluft den Betrieb des Motors beeinflusst und im schlimmsten Fall ein Motorschaden vonstatten hätte gehen können. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels bestehe die Gefahr, dass das Fahrzeug Öl verliere oder das Fahrzeug unvermittelt stehen bleibe, was eine Gefährdung des Revisionswerbers und/oder auch anderer Verkehrsteilnehmer nach sich ziehen könne. Unter Berücksichtigung der Einwendungen des Revisionswerbers stehe zweifelsfrei fest, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten habe.
4
In weiterer Folge erläuterte das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung und führte rechtlich aus, der Revisionswerber habe die Verwaltungsübertretung aus näheren Gründen schuldhaft begangen. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem dann Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dem Revisionswerber sei es mit seinen Behauptungen nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
5
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6
Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision bringt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, der Revisionswerber habe ausgeführt, dass das gegenständliche Fahrzeug bei jeder „Pickerlüberprüfung“ und wenige Monate nach dem Tatzeitpunkt auch in der Prüfhalle des Landes Tirol gewesen und bei keiner dieser Überprüfungen die dem Revisionswerber vorgeworfene lose Ansaugung im Motorraum moniert worden sei. Weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch aus dem festgestellten Sachverhalt gehe hervor, worin die Erfüllung der subjektiven Tatseite des Revisionswerbers zu erblicken sei. Ausgehend davon sei die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mit einem Fehler behaftet, der geeignet sei, die Rechtsstaatlichkeit zu gefährden.
11
Eine Entscheidung, der die für die Zulässigkeit einer Bestrafung unter dem Gesichtspunkt „nulla poena sine lege“ wesentlichen Teile des Spruchs und der Begründung fehlten, sei mit einem Fehler behaftet, der geeignet sei, die Rechtsstaatlichkeit zu gefährden. Sie lasse auf Grund dieser Mängel auch keine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu.
12
Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt, die mit Revision bekämpft werden könnte, weil das Verwaltungsgericht - entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung - die subjektive Tatseite (Fahrlässigkeit) ausdrücklich und hinreichend begründet hat. So hat es ausgeführt, dass die behauptete Überprüfung des Fahrzeuges, bei der kein Mangel festgestellt worden sei, erst vier Monate nach dem Tattag stattgefunden habe und keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Mangel zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sei und dem Revisionswerber hätte bekannt sein müssen. Dem Revisionswerber sei es daher nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts - wozu die Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 zählt - von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Der Gesetzgeber präsumiert in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten.
14
Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , zu alldem VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0213, mwN).
15
Eine unvertretbare Beweiswürdigung zeigt die Revision vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung die Aussagen des Revisionswerbers und des beigezogenen Sachverständigen gegenüberstellte und sie vor dem Hintergrund der im Akt befindlichen Beweismittel schlüssig würdigte, fallbezogen nicht auf.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2025

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024020102.L00

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Dokumentnummer

JWT_2024020102_20250404L00