Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0325

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0325

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §19
VStG §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/01/0345 B 29.10.2024
Ra 2024/01/0375 B 08.11.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010325.L01

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2024010325_20240926L01

Entscheidungstext Ra 2024/01/0325

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0325

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §19
VStG §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §42

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/01/0345 B 29.10.2024
Ra 2024/01/0375 B 08.11.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des F F H in G, vertreten durch Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Juli 2024, Zl. LVwG 30.20-2714/2023-8, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Juni 2023 wurde dem Revisionswerber je eine näher genannte Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 (VersG) sowie des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Last gelegt und über ihn gemäß Paragraph 19, VersG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und zwölf Stunden) bzw. gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens und erklärte die Revision für nicht zulässig (wobei im Hinblick auf die Bestrafung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hingewiesen wurde).
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen. Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , zum Ganzen VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, Rn. 8 f, mwN).

Zur Bestrafung nach dem SPG:

5
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
6
Im Hinblick auf die Bestrafung des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG (Strafrahmen bis € 500,-- ohne Primärfreiheitsstrafe) sind die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt und ist die Revision in diesem Punkt daher absolut unzulässig vergleiche , etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2023/01/0063; 13.6.2024, Ra 2024/01/0142, jeweils mwN).

Zur Bestrafung nach dem VersG:

7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der reformatio in peius abgewichen.
11
Insoweit der Revisionswerber dabei geltend macht, dass das Verwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die Unbescholtenheit des Revisionswerbers berücksichtigt habe, ohne die Strafe herabzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vorliegt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche , VwGH 16.1.2023, Ra 2022/02/0190, Rn. 9, mwN).
12
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Revisionswerbers einer eigenen Bewertung unterzogen, indem es bei der Strafbemessung (erschwerend) insbesondere die vorsätzliche Blockierung der Fahrbahn durch den Revisionswerber als gravierende Beeinträchtigung des durch Paragraph 14, VersG geschützten Rechtsguts der Gewährleistung einer „geordneten und sicheren“ Ausübung der Versammlungsfreiheit und des Schutzes der Rechte Dritter berücksichtigt hat.
13
Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht - ungeachtet der (erstmals) festgestellten Unbescholtenheit des Revisionswerbers - in begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe wie die Verwaltungsbehörde gelangt.
14
Im Übrigen handelt es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche , etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, Rn. 5, mwN).
15
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2024

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010325.L00

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Dokumentnummer

JWT_2024010325_20240926L00