Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/11/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0124

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0053 B 11. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ob das VwG in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0093). Die Frage, ob ein VwG seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110124.L01

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023110124_20240425L01

Entscheidungstext Ra 2023/11/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/11/0124

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des D E in W (Polen), vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Juni 2023, Zl. LVwG-303346/7/BZ, betreffend Übertretung des LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 10. November 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E Sp.z.o.o. mit Sitz in Polen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 22. August 2018 durchgeführten Baustellenkontrolle an einem näher bezeichneten Arbeitseinsatzort in Linz sowie aufgrund weiterer Erhebungen festgestellt worden sei, betreffend zwei namentlich genannte, als Facharbeiter einzustufende Arbeitnehmer (K und D), hinsichtlich derer der Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau 2018 zur Anwendung gelange, im Zeitraum von 20. August bis 31. August 2018 (K) bzw. von 7. August bis 26. August 2018 (D) eine in einer Tabelle konkret aufgeschlüsselte Unterentlohnung erfolgt sei. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Verbindung mit mit dem genannten Kollektivvertrag verletzt, weshalb über ihn (u.a.) gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Strafsatz LSD-BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Ferner verpflichtete es ihn betreffend das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Leistung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 200,--. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Lohnposten „Vergütung für den Urlaub“, der hinsichtlich des Arbeitnehmers D zur Auszahlung gelangt sei, als Sonderzahlung im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG anzurechnen sei. Diesbezüglich erweise sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als mangelhaft. Das Verwaltungsgericht hätte zudem näher ermitteln müssen, aus welchem Grund für den Arbeitnehmer D eine „Vergütung für den Urlaub“ geleistet worden sei. Im Übrigen sei das Straferkenntnis für die E Sp.z.o.o., eine polnische Gesellschaft, welche für die Verwaltungsstrafe und den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG solidarisch hafte, entgegen Paragraph 46, Absatz eins a, VStG nicht auf Polnisch übersetzt worden.

Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0053; VwGH 23.7.2019, Ra 2018/17/0160, jeweils mwN). Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze zeigt die Revision fallbezogen jedoch nicht auf.
8
Was die auf dem „Vergütungszettel“ des Arbeitnehmers D angeführte „Vergütung für den Urlaub“ anbelangt, sind die belangte Behörde, die diesen Lohnposten schon wegen dessen Bezeichnung nicht als die Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ betrachtete, ebenso wie das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Zahlung handelte, die als „Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld“ bzw. als Sonderzahlung im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG geleistet worden sei. Hinsichtlich dieser Auffassung vermag der Revisionswerber, der dazu weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein substantiiertes Vorbringen erstattete und der auch nicht erläuterte, aus welchem Grund es zur Auszahlung einer „Vergütung für den Urlaub“ gekommen sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
9
Mit den Ausführungen, es fehle hg. Rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer „Urlaubsvergütung“ als Sonderzahlung im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG, hinsichtlich der aber - wie soeben dargelegt - zum Einen im revisionsgegenständlichen Verfahren auf Tatsachenebene, ohne dass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden wäre, unter Zugrundelegung der übermittelten Lohnzettel ausgeschlossen wurde, dass die Zahlung als aliquote Sonderzahlung erfolgt sei (und offensichtlich ein anderer Zahlungsgrund angenommen wurde), und hinsichtlich der im Übrigen selbst die Revision nicht konkret und nachvollziehbar darlegt, wofür bzw. aus welchem konkreten Grund dem Arbeitnehmer D eine „Vergütung für den Urlaub“ ausbezahlt worden sei, wirft die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
10
Wenn die Revision weiters ins Treffen führt, das Straferkenntnis der belangten Behörde wäre im Hinblick auf die im Revisionsfall gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtige polnische Gesellschaft unter Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins a, VStG in die polnische Sprache zu übersetzen gewesen, genügt es - abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern mit diesem Vorbringen eine Rechtsverletzung des nach den Ausführungen der Revision der deutschen Sprache mächtigen Revisionswerbers dargetan werden könnte - festzuhalten, dass das gegenständliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG enthielt (zur Solidarhaftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, die nach nunmehr ständiger hg. Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf, vergleiche , etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).
11
Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2024

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110124.L00

Im RIS seit

29.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Dokumentnummer

JWT_2023110124_20240425L00