1
Mit Straferkenntnis vom 10. November 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E Sp.z.o.o. mit Sitz in Polen gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 22. August 2018 durchgeführten Baustellenkontrolle an einem näher bezeichneten Arbeitseinsatzort in Linz sowie aufgrund weiterer Erhebungen festgestellt worden sei, betreffend zwei namentlich genannte, als Facharbeiter einzustufende Arbeitnehmer (K und D), hinsichtlich derer der Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau 2018 zur Anwendung gelange, im Zeitraum von 20. August bis 31. August 2018 (K) bzw. von 7. August bis 26. August 2018 (D) eine in einer Tabelle konkret aufgeschlüsselte Unterentlohnung erfolgt sei. Dadurch habe der Revisionswerber § 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm. mit dem genannten Kollektivvertrag verletzt, weshalb über ihn (u.a.) gemäß § 29 Abs. 1 erster Strafsatz LSD-BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom 10. November 2022 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber schuldig, er habe es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen befugtes Organ der E Sp.z.o.o. mit Sitz in Polen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 22. August 2018 durchgeführten Baustellenkontrolle an einem näher bezeichneten Arbeitseinsatzort in Linz sowie aufgrund weiterer Erhebungen festgestellt worden sei, betreffend zwei namentlich genannte, als Facharbeiter einzustufende Arbeitnehmer (K und D), hinsichtlich derer der Kollektivvertrag für Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau 2018 zur Anwendung gelange, im Zeitraum von 20. August bis 31. August 2018 (K) bzw. von 7. August bis 26. August 2018 (D) eine in einer Tabelle konkret aufgeschlüsselte Unterentlohnung erfolgt sei. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 29, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Verbindung mit mit dem genannten Kollektivvertrag verletzt, weshalb über ihn (u.a.) gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Strafsatz LSD-BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Ferner verpflichtete es ihn betreffend das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Leistung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 200,--. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Ferner verpflichtete es ihn betreffend das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Leistung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 200,--. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Lohnposten „Vergütung für den Urlaub“, der hinsichtlich des Arbeitnehmers D zur Auszahlung gelangt sei, als Sonderzahlung im Sinn von § 3 Abs. 4 LSD-BG anzurechnen sei. Diesbezüglich erweise sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als mangelhaft. Das Verwaltungsgericht hätte zudem näher ermitteln müssen, aus welchem Grund für den Arbeitnehmer D eine „Vergütung für den Urlaub“ geleistet worden sei. Im Übrigen sei das Straferkenntnis für die E Sp.z.o.o., eine polnische Gesellschaft, welche für die Verwaltungsstrafe und den Kostenbeitrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG solidarisch hafte, entgegen § 46 Abs. 1a VStG nicht auf Polnisch übersetzt worden.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung insbesondere geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Lohnposten „Vergütung für den Urlaub“, der hinsichtlich des Arbeitnehmers D zur Auszahlung gelangt sei, als Sonderzahlung im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG anzurechnen sei. Diesbezüglich erweise sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als mangelhaft. Das Verwaltungsgericht hätte zudem näher ermitteln müssen, aus welchem Grund für den Arbeitnehmer D eine „Vergütung für den Urlaub“ geleistet worden sei. Im Übrigen sei das Straferkenntnis für die E Sp.z.o.o., eine polnische Gesellschaft, welche für die Verwaltungsstrafe und den Kostenbeitrag gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG solidarisch hafte, entgegen Paragraph 46, Absatz eins a, VStG nicht auf Polnisch übersetzt worden.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0053; VwGH 23.7.2019, Ra 2018/17/0160, jeweils mwN). Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze zeigt die Revision fallbezogen jedoch nicht auf.Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt nämlich eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen vergleiche , VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0053; VwGH 23.7.2019, Ra 2018/17/0160, jeweils mwN). Eine Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze zeigt die Revision fallbezogen jedoch nicht auf. 8
Was die auf dem „Vergütungszettel“ des Arbeitnehmers D angeführte „Vergütung für den Urlaub“ anbelangt, sind die belangte Behörde, die diesen Lohnposten schon wegen dessen Bezeichnung nicht als die Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ betrachtete, ebenso wie das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Zahlung handelte, die als „Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld“ bzw. als Sonderzahlung im Sinn von § 3 Abs. 4 LSD-BG geleistet worden sei. Hinsichtlich dieser Auffassung vermag der Revisionswerber, der dazu weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein substantiiertes Vorbringen erstattete und der auch nicht erläuterte, aus welchem Grund es zur Auszahlung einer „Vergütung für den Urlaub“ gekommen sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Was die auf dem „Vergütungszettel“ des Arbeitnehmers D angeführte „Vergütung für den Urlaub“ anbelangt, sind die belangte Behörde, die diesen Lohnposten schon wegen dessen Bezeichnung nicht als die Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ betrachtete, ebenso wie das Verwaltungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Zahlung handelte, die als „Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld“ bzw. als Sonderzahlung im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG geleistet worden sei. Hinsichtlich dieser Auffassung vermag der Revisionswerber, der dazu weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein substantiiertes Vorbringen erstattete und der auch nicht erläuterte, aus welchem Grund es zur Auszahlung einer „Vergütung für den Urlaub“ gekommen sei, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
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Mit den Ausführungen, es fehle hg. Rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer „Urlaubsvergütung“ als Sonderzahlung im Sinn von § 3 Abs. 4 LSD-BG, hinsichtlich der aber - wie soeben dargelegt - zum Einen im revisionsgegenständlichen Verfahren auf Tatsachenebene, ohne dass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden wäre, unter Zugrundelegung der übermittelten Lohnzettel ausgeschlossen wurde, dass die Zahlung als aliquote Sonderzahlung erfolgt sei (und offensichtlich ein anderer Zahlungsgrund angenommen wurde), und hinsichtlich der im Übrigen selbst die Revision nicht konkret und nachvollziehbar darlegt, wofür bzw. aus welchem konkreten Grund dem Arbeitnehmer D eine „Vergütung für den Urlaub“ ausbezahlt worden sei, wirft die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Mit den Ausführungen, es fehle hg. Rechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer „Urlaubsvergütung“ als Sonderzahlung im Sinn von Paragraph 3, Absatz 4, LSD-BG, hinsichtlich der aber - wie soeben dargelegt - zum Einen im revisionsgegenständlichen Verfahren auf Tatsachenebene, ohne dass damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verbunden wäre, unter Zugrundelegung der übermittelten Lohnzettel ausgeschlossen wurde, dass die Zahlung als aliquote Sonderzahlung erfolgt sei (und offensichtlich ein anderer Zahlungsgrund angenommen wurde), und hinsichtlich der im Übrigen selbst die Revision nicht konkret und nachvollziehbar darlegt, wofür bzw. aus welchem konkreten Grund dem Arbeitnehmer D eine „Vergütung für den Urlaub“ ausbezahlt worden sei, wirft die Revision ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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Wenn die Revision weiters ins Treffen führt, das Straferkenntnis der belangten Behörde wäre im Hinblick auf die im Revisionsfall gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungspflichtige polnische Gesellschaft unter Anwendung des § 46 Abs. 1a VStG in die polnische Sprache zu übersetzen gewesen, genügt es - abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern mit diesem Vorbringen eine Rechtsverletzung des nach den Ausführungen der Revision der deutschen Sprache mächtigen Revisionswerbers dargetan werden könnte - festzuhalten, dass das gegenständliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG enthielt (zur Solidarhaftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG, die nach nunmehr ständiger hg. Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf, vgl. etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074).Wenn die Revision weiters ins Treffen führt, das Straferkenntnis der belangten Behörde wäre im Hinblick auf die im Revisionsfall gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtige polnische Gesellschaft unter Anwendung des Paragraph 46, Absatz eins a, VStG in die polnische Sprache zu übersetzen gewesen, genügt es - abgesehen davon, dass schon nicht ersichtlich ist, inwiefern mit diesem Vorbringen eine Rechtsverletzung des nach den Ausführungen der Revision der deutschen Sprache mächtigen Revisionswerbers dargetan werden könnte - festzuhalten, dass das gegenständliche Straferkenntnis keinen Haftungsausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG enthielt (zur Solidarhaftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, die nach nunmehr ständiger hg. Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf, vergleiche , etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074). 11
Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2024