Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/09/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0165

Entscheidungsdatum

13.10.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §34 Z17 implizit
VStG §19
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/11/0156 E 23. Mai 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090165.L01

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090165_20231013L01

Entscheidungstext Ra 2023/09/0165

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0165

Entscheidungsdatum

13.10.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §34 Z17 implizit
VStG §19
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, W170 2269812-1/13E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der im Jahr 1968 geborene Revisionswerber ist im Jahr 2005 als Justizwachebeamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten. Ab dem Jahr 2013 war er als Gerichtsvollzieher tätig.
2
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2022 wurde der Revisionswerber des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Revisionswerber habe im Zeitraum vom 18. November 2013 bis 20. August 2020 als Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten auf inhaltliche Richtigkeit der in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) vorgenommenen Eintragungen und auf Auszahlung der Vergütungen und Fahrtkosten in den im Vollzugsgebührengesetz vorgesehenen Fällen und Beträgen zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Rahmen von Räumungsexekutionen in zumindest 240 Fällen falsche Eintragungen in der VJ vorgenommen und er sich sodann ihm nicht zustehende Vergütungen und Fahrtkosten von insgesamt € 3.500 aus Amtsgeldern habe auszahlen lassen.
3
Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 15. Februar 2023 wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, durch die auch vom Strafgericht inkriminierte Tathandlung seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 wurde über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
4
Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) gab der gegen den Strafausspruch dieses Disziplinarerkenntnisses erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5
Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
6
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VWGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VWGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VWGG) zu überprüfen.
8
Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Soweit daher weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar vergleiche , etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN).
9
Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei bei der Strafbemessung - im Gegensatz zur Bundesdisziplinarbehörde - nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses ausgegangen. Es habe sich nicht konkret mit der Verantwortung des Revisionswerbers auseinandergesetzt, der sich im Disziplinarverfahren schuldig bekannt habe. Das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, dass der Revisionswerber nachträglich Einsicht gezeigt habe.
10
Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist. Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten vergleiche , VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, mwN). Ein reumütiges Geständnis im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigungen zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ro 2020/09/0002, mwN).
11
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen setzte sich das Verwaltungsgericht näher mit der Verantwortung des Revisionswerbers auseinander und traf basierend auf dem vom Revisionswerber in der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nähere Feststellungen, die in der Revision nicht substantiiert bestritten werden. Der Revisionswerber habe sich zwar formal schuldig bekannt, jedoch aufgrund seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht sei nicht von einem reumütigen Geständnis auszugehen. So habe er im Rahmen seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht angegeben, erst durch ein E-Mail im August 2020 erfahren zu haben, wie richtig vorzugehen sei, im Jahr 2013 habe er nicht gewusst, dass sein Verhalten falsch bzw. rechtswidrig sei, sonst hätte er das nie gemacht. Seiner Ansicht nach sei er bis zu seiner Suspendierung im August 2020 immer so vorgegangen, wie er es in der Ausbildung gelernt habe; er könne sich lediglich vorwerfen, dass er in seinem Bericht manchmal bestimmte Vermerke nicht getroffen habe. Der Revisionswerber vermag mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von der dargestellten Judikatur abgewichen wäre.
12
Soweit der Revisionswerber im Weiteren rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Strafbemessung die erfolgte Schadenswiedergutmachung nicht als weiteren Milderungsgrund berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht entgegen diesen Ausführungen ohnehin vom Vorliegen dieses Milderungsgrundes ausgegangen ist und diesen in seinen Erwägungen einbezogen hat.
13
Soweit sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen gegen die Beurteilung der Zukunftsprognose hinsichtlich des Revisionswerbers und damit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (siehe etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097).
14
Wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die schuldrelativierende Verantwortung des Revisionswerbers zu einer negativen Zukunftsprognose kam, ist dies unter dem dargestellten Prüfkalkül nicht zu beanstanden.
15
Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung auf die fehlende Prüfung einer Versetzungsmöglichkeit hinweist, so braucht darauf schon deshalb nicht eingegangen werden, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (VwGH 28.4.2020, Ra 2020/14/0017, mwN).
16
Da im Zulässigkeitsvorbringen der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 13. Oktober 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090165.L00

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JWT_2023090165_20231013L00