Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0147

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0040 B 11. Juni 2021 RS 1 (hier: Übertretungen des Glücksspielgesetzes; nur der vorletzte Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem ASVG - Einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Revisionswerber schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120147.L01

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120147_20221114L01

Rechtssatz für Ra 2022/12/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0147

Entscheidungsdatum

03.04.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0008 B 12. Februar 2021 RS 3 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29.10.2014, Ro 2014/04/0069 mit näherer Begründung festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit auszugehen, wobei das "sachnächste" Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2018/19/0611, Rn. 16). Ausgehend davon war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung - soweit er sich an den Verwaltungsgerichtshof richtet - mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, wobei damit keine abschließende Erledigung dieses Antrags verbunden ist vergleiche dazu auch VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, Rn. 40, mwN; 24.6.2015, Ra 2015/04/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120147.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022120147_20230403L01

Entscheidungstext Ra 2022/12/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0147

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/I/12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. August 2022, LVwG-2022/29/1882-11, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen.
2
Zum Antrag wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und öffentliche Interessen - aus näher dargelegten Gründen - auch nicht beeinträchtigt seien bzw. bestünden; Interessen anderer Parteien würden nicht berührt. Für den Revisionswerber sei jedoch mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er durch den Vollzug der Strafe nicht mehr in der Lage sei, seine und die notwendigen Lebensbedürfnisse seiner unterhaltsberechtigten Ehegattin und minderjährigen Tochter zu finanzieren. Er verfüge lediglich über ein geringes Pensionseinkommen, das bis auf das Existenzminimum gepfändet sei, und über sonst kein Vermögen, sodass ihm die Zahlung der Strafe aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei. Darüber hinaus könne die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 41, VwGVG nicht ausgeschlossen werden.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , VwGH 7.9.2016, Ra 2016/17/0274, mwN).
5
Derartige konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben enthält der vorliegende Antrag nicht. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass nicht ausgeführt wird, warum im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde vergleiche , VwGH 14.10.2021, Ra 2021/17/0113).
6
Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird vergleiche , VwGH 3.8.2016, Ra 2016/17/0172, mwN).
7
Das Vorbringen des Revisionswerbers zu Paragraph 41, VwGVG geht mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung (die sich auf Verfahren der Verwaltungsgerichte bezieht) auf das vorliegende Verfahren ins Leere vergleiche , VwGH 9.9.2022, Ra 2022/12/0093).
8
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 15. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120147.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Dokumentnummer

JWT_2022120147_20221114L00

Entscheidungstext Ra 2022/12/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0147

Entscheidungsdatum

03.04.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Cede und die Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des P Z in M, vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstr. 22A/I/12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23. August 2022, LVwG-2022/29/1882-11, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen und Vorkehrungen vom 3. und 21. Februar 2023 werden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG).
2
Mit der Revision verbunden war der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2022 nicht stattgegeben.
3
In einem Schriftsatz vom 3. Februar 2023 stellte der Revisionswerber „Anträge auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen (Anordnungen), [i]n eventu auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung [g]emäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG“ an den Verwaltungsgerichtshof.
4
Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) dem Verwaltungsgerichtshof einen (weiteren) Schriftsatz des Revisionswerbers vom 21. Februar 2023 (an das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde gerichtet) und führte aus, dass damit dessen „Antrag auf Erlassung einstweiliger Vorkehrungen, gegründet auf Unionsrecht“ an das Verwaltungsgericht „zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet“ werde.
5
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. Oktober 2014, Ro 2014/04/0069, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 9, VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das Verwaltungsgericht ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung im Revisionsverfahren unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof nichts zu ändern vermag vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2021/04/0008, mwN).
6
Ausgehend davon waren die Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen und Vorkehrungen vom 3. und 21. Februar 2023 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 3. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120147.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2022120147_20230403L00