1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2021 wurde der Zweitrevisionswerber der zweiundzwanzigfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Drittrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die Drittrevisionswerberin im Zeitraum von 21. Mai bis 1. Juni 2021 um 19.00 Uhr in einem näher bestimmten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet habe, indem die Drittrevisionswerberin die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten (zweiundzwanzig, näher bestimmten) „Eingriffsgegenstände in das Glücksspielgesetz bzw. Pokertische“ auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben habe, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. An diesen Eingriffsgegenständen bzw. Pokertischen sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an gesetzlich verbotenen Pokerspielen geboten worden, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes ein Gewinn für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses in Aussicht gestellt worden sei, wobei Poker gemäß § 1 Abs. 2 GSpG als Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge, sohin als Glücksspiel iSd. GSpG definiert sei. Für den Betrieb dieser Eingriffsgegenstände bzw. Pokertische sei keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vorgelegen. Die belangte Behörde verhängte über den Zweitrevisionswerber zweiundzwanzig Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 20.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG. Die Drittrevisionswerberin hafte gem. § 9 Abs. 7 VStG „für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten“ zur ungeteilten Hand.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. September 2021 wurde der Zweitrevisionswerber der zweiundzwanzigfachen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Drittrevisionswerberin und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die Drittrevisionswerberin im Zeitraum von 21. Mai bis 1. Juni 2021 um 19.00 Uhr in einem näher bestimmten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet habe, indem die Drittrevisionswerberin die funktionsfähigen und in betriebsbereitem Zustand aufgestellten (zweiundzwanzig, näher bestimmten) „Eingriffsgegenstände in das Glücksspielgesetz bzw. Pokertische“ auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko betrieben habe, um damit regelmäßige Einnahmen zu erzielen. An diesen Eingriffsgegenständen bzw. Pokertischen sei Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an gesetzlich verbotenen Pokerspielen geboten worden, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes ein Gewinn für das Erzielen eines bestimmten Spielergebnisses in Aussicht gestellt worden sei, wobei Poker gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GSpG als Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge, sohin als Glücksspiel iSd. GSpG definiert sei. Für den Betrieb dieser Eingriffsgegenstände bzw. Pokertische sei keine Bewilligung oder Konzession nach dem GSpG vorgelegen. Die belangte Behörde verhängte über den Zweitrevisionswerber zweiundzwanzig Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 20.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG. Die Drittrevisionswerberin hafte gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG „für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten“ zur ungeteilten Hand.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den „Schuldspruch in der Schuldfrage“ nur insoweit, als - neben einer Präzisierung der Strafnorm und der verletzten Verwaltungsvorschrift - der Tatvorwurf auf acht Eingriffsgegenstände (Tisch 3, 4, 6, 9, 10 bis 13) reduziert wurde. Hinsichtlich des Strafausspruches wurde „aufgrund des Tatzeitraumes von 10 Tagen“ der Beschwerde insofern stattgegeben, als für diese acht Eingriffsgegenstände jeweils eine Geldstrafe von € 3.000,-- verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils mit einem Tag festgesetzt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde auf € 300,-- je Eingriffsgegenstand reduziert und gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ausgesprochen, dass keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt würden. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den „Schuldspruch in der Schuldfrage“ nur insoweit, als - neben einer Präzisierung der Strafnorm und der verletzten Verwaltungsvorschrift - der Tatvorwurf auf acht Eingriffsgegenstände (Tisch 3, 4, 6, 9, 10 bis 13) reduziert wurde. Hinsichtlich des Strafausspruches wurde „aufgrund des Tatzeitraumes von 10 Tagen“ der Beschwerde insofern stattgegeben, als für diese acht Eingriffsgegenstände jeweils eine Geldstrafe von € 3.000,-- verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils mit einem Tag festgesetzt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde auf € 300,-- je Eingriffsgegenstand reduziert und gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG ausgesprochen, dass keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt würden. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Finanzpolizei ausschließlich Feststellungen zu acht (näher bezeichneten) Spieltischen getroffen habe, an denen das „konzessionslose Pokerspiel“ durchgeführt worden sei. An diesen acht Spieltischen sei das Pokerspiel in der Form veranstaltet worden, dass jeweils ein Dealer pro Tisch die Spielbank geleitet und die Karten ausgeteilt habe; 3,5% des Spielumsatzes seien als Spielgeld in die Spielbank eingeflossen. Pro halbe Stunde, in der ein Dealer die Aufsicht über einen Spieltisch gehabt habe, hätten sieben bis zehn Spiele stattgefunden, es sei vom Zweitrevisionswerber ein Tagesumsatz pro Spieltisch von etwa € 1.000,-- benannt worden. Pro Spiel seien etwa acht bis zehn Spieler beteiligt gewesen. Jeder Spieler habe € 200,-- an Bargeld als Zulassungsvoraussetzung für einen Sitzplatz am Pokertisch vorzuweisen gehabt.
4
Die anderen vierzehn Spieltische hätten nicht „im Zustand des illegalen konzessionslosen Pokerspielbetriebes“ festgestellt werden können. Erst über online-Freischaltung und Aktivierung durch einen Dealer sei ein Spieltisch bespielbar, was für die vierzehn zum Kontrollzeitpunkt nicht erfassten Spieltische nicht nachgewiesen sei.
5
Aufgrund der erhobenen Umsätze nach Tischgeldberechnung werde ein Gewinn im Tatzeitraum von € 16.000,-- „festgesetzt“.
6
Durch den für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Betrieb des Glücksspiels in Form des Pokerspiels sei (nur) jeder betriebene Spieltisch als Eingriffsgegenstand zu bewerten. Unstrittig sei keine rechtskräftige gültige Spielerlaubnis und Konzession im Tatzeitraum von zehn Tagen vorgelegen. Für die vierzehn nicht im Spielbetrieb befindlichen Pokertische habe weder für den Kontrollzeitpunkt noch den zehntägigen Tatzeitraum der Nachweis des Spielbetriebes erbracht werden können; diese seien laut unbestrittenem Vorbringen des Zweitrevisionswerbers nur für Ausnahmeereignisse wie große Turniere vorgesehen. Der Nachweis des illegalen Glücksspiels in Form von Pokerspiel könne somit nur für die acht zum Kontrollzeitpunkt im Spielbetrieb gefundenen Tische erbracht werden.
7
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Erhebungsakt der Finanzpolizei lediglich an acht von zweiundzwanzig Spieltischen das Pokerspiel zum Kontrollzeitpunkt, ausgedehnt auf den Tatzeitraum, erfasst sei. Die Finanzpolizei habe hinsichtlich der acht verwendeten Spieltische für den Tatzeitraum von zehn Tagen einen Bruttoumsatz von € 75.056,-- geschätzt; dabei seien eindeutig lediglich acht Spieltische mit einem Tagesumsatz von etwa € 1.000,-- über einen Zeitraum von zehn Tagen bewertet worden.
8
Laut Zweitrevisionswerber flössen 80% des Umsatzes in die Löhne der vierzig beschäftigten Dealer sowie die sonstigen Betriebskosten. Die Finanzpolizei habe dazu keine Steuerunterlagen des Zweitrevisionswerbers vorgelegt.
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Die finanzpolizeiliche Schätzung von € 75.056,-- Gewinn (tatsächlich handle es sich um den Umsatz) für den Tatzeitraum sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Bei acht Geräten und dem vom Zweitrevisionswerber konzedierten Tischgeld von € 1.000,-- je Tisch und Tag, über einen Betriebszeitraum von zehn Tagen, ergebe dies berichtigt € 80.000,-- Umsatz. Als erwirtschafteter Gewinn sei daher den Angaben des Zweitrevisionswerbers zu folgen und seien 20% des Betriebsumsatzes dafür zu veranschlagen. Es könnten somit für den gegenständlichen Tatzeitraum € 16.000,-- Gewinn mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit zugrunde gelegt werden.
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Eine Bereinigung dieses Umsatzes auf den vom EuGH geforderten Gewinn, wie dies der Zweitrevisionswerber dargelegt habe, dass 80% in die Löhne der Dealer und Betriebsausgaben flössen, sei durch die Finanzpolizei nicht erfolgt. Die Ausführungen des Zweitrevisionswerbers zu den Gehältern der vierzig Dealer und sonstigen Betriebskosten seien schlüssig und sei diesen von der Finanzpolizei nicht widersprochen worden, sodass von 20% Gewinn auf Basis des Bruttoumsatzes auszugehen sei.
11
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, der Schuldspruch sei auf die genannten acht Eingriffsgegenstände zu reduzieren gewesen; eine potentielle Eingriffsmöglichkeit in das Glücksspielmonopol aufgrund der von der Finanzpolizei behaupteten Spielbereitschaft der übrigen vierzehn Tische, die von der Finanzpolizei im Übrigen nicht einmal nachgewiesen worden sei, könne auf Basis des sich aus § 44a Z 1 VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes nicht einer Bestrafung zugrunde gelegt werden. Die verhängte Strafe habe sich am ermittelten Gewinn zu orientieren.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, der Schuldspruch sei auf die genannten acht Eingriffsgegenstände zu reduzieren gewesen; eine potentielle Eingriffsmöglichkeit in das Glücksspielmonopol aufgrund der von der Finanzpolizei behaupteten Spielbereitschaft der übrigen vierzehn Tische, die von der Finanzpolizei im Übrigen nicht einmal nachgewiesen worden sei, könne auf Basis des sich aus Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes nicht einer Bestrafung zugrunde gelegt werden. Die verhängte Strafe habe sich am ermittelten Gewinn zu orientieren.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil „ein Fall der Beurteilung nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH zu C2 31 /20“ (gemeint wohl: Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20) vorliege, „in dem die Verhältnismäßigkeit des erzielten Gewinns zur Strafe einbezogen“ worden sei.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die Amtsrevision des Bundesministers für Finanzen mit dem Antrag, das Erkenntnis im angefochtenen Umfang aufzuheben. Der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin erhoben ebenfalls eine Revision und erstatteten zur Amtsrevision eine Revisionsbeantwortung.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
Zur Revision des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin (Ro 2022/12/0020 bis 0021)
14
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
16
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
17
Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ro 2021/12/0010, mwN).Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ro 2021/12/0010, mwN). 18
Sofern die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass Pokertische „kein Glücksspielgerät oder anderer Eingriffsgegenstand nach dem GSpG“ seien, wird zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.Sofern die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, dass Pokertische „kein Glücksspielgerät oder anderer Eingriffsgegenstand nach dem GSpG“ seien, wird zur näheren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den Beschluss des VwGH vom heutigen Tag, Ro 2023/12/0010 bis 0013, verwiesen, mit dem eine Revision mit entsprechendem Vorbringen zurückgewiesen wurde.
19
Soweit die Revision vorbringt, dass „jede Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Kriterien der aus der Ausspielung tatsächlich erzielte Gewinn zu ermitteln“ sei, fehle, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen (vgl. VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN; s. dazu im Folgenden auch Rn. 30).Soweit die Revision vorbringt, dass „jede Rechtsprechung zur Frage, nach welchen Kriterien der aus der Ausspielung tatsächlich erzielte Gewinn zu ermitteln“ sei, fehle, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN; s. dazu im Folgenden auch Rn. 30). 20
Wenn die Revision fehlende Rechtsprechung „zu den Feststellungen der in Österreich vergebenen Konzessionen nach den §§ 5, 14 und 21 GSpG“ rügt, wird damit keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert.Wenn die Revision fehlende Rechtsprechung „zu den Feststellungen der in Österreich vergebenen Konzessionen nach den Paragraphen 5, 14 und 21 GSpG“ rügt, wird damit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG formuliert.
21
Des Weiteren bringt die Revision im Wesentlichen vor, dass infolge des Ausbleibens der Ausschreibung von drei Spielbankenkonzessionen und der „Streichung von drei Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons nach dem aufgehobenen § 22 GSpG jener Status des GSpG wiederhergestellt“ worden sei, der „vom EuGH in seinem Urteil in der Rs C-64/08 Engelmann als unionsrechtswidrig qualifiziert“ worden und daher das GSpG gegenständlich infolge des Anwendungsvorrangs des Art. 56 AEUV nicht anzuwenden sei.Des Weiteren bringt die Revision im Wesentlichen vor, dass infolge des Ausbleibens der Ausschreibung von drei Spielbankenkonzessionen und der „Streichung von drei Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons nach dem aufgehobenen Paragraph 22, GSpG jener Status des GSpG wiederhergestellt“ worden sei, der „vom EuGH in seinem Urteil in der Rs C-64/08 Engelmann als unionsrechtswidrig qualifiziert“ worden und daher das GSpG gegenständlich infolge des Anwendungsvorrangs des Artikel 56, AEUV nicht anzuwenden sei.
22
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung erkannt, dass die im GSpG vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, durch die Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind (vgl. zur Unionsrechtskonformität mit weiteren Nachweisen ausführlich das Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, in welchem der Verwaltungsgerichtshof auch den Umstand berücksichtigte, dass „die ... Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (ist) ..., sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken ..., Elektronische Lotterien ... und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshauspoker ... beschränkt ist“, Rn. 113). Der auf dieser Gesamtwürdigung fußenden Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten (vgl. zudem VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, sowie 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, jeweils mwN; vgl. auch VfGH 14.12.2022, G 259/2022, mwN, und OGH 18.11.2022, 6 Ob 200/22p, mwN). Mit dem obigen Vorbringen zeigt die Revision keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung erkannt, dass die im GSpG vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, durch die Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind vergleiche , zur Unionsrechtskonformität mit weiteren Nachweisen ausführlich das Erkenntnis VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, in welchem der Verwaltungsgerichtshof auch den Umstand berücksichtigte, dass „die ... Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (ist) ..., sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken ..., Elektronische Lotterien ... und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshauspoker ... beschränkt ist“, Rn. 113). Der auf dieser Gesamtwürdigung fußenden Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten vergleiche , zudem VwGH 1.6.2023, Ra 2020/17/0009, sowie 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, jeweils mwN; vergleiche , auch VfGH 14.12.2022, G 259 aus 2022,, mwN, und OGH 18.11.2022, 6 Ob 200/22p, mwN). Mit dem obigen Vorbringen zeigt die Revision keine Umstände auf, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. 23
Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass „dennoch ... in den Betrieben des Konzessionärs Casinos Austria AG ohne transparente Vergabe Poker im Lebendspiel angeboten wird“. Im Übrigen wird dazu auf § 21 Abs. 1 zweiter Satz GSpG verwiesen, wonach der Konzessionserteilung eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen hat, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Dass und aus welchen Gründen dagegen verstoßen worden wäre, legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar.Dasselbe gilt für das Vorbringen, dass „dennoch ... in den Betrieben des Konzessionärs Casinos Austria AG ohne transparente Vergabe Poker im Lebendspiel angeboten wird“. Im Übrigen wird dazu auf Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Satz GSpG verwiesen, wonach der Konzessionserteilung eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen hat, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Dass und aus welchen Gründen dagegen verstoßen worden wäre, legt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar.
24
Auch die Relevanz des in diesem Kontext ins Treffen geführten Urteils des EuGH in der Rs. Engelmann lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen. Dieses betraf die Unionsrechtskonformität einer Regelung, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz in Österreich vorbehielt (Punkt 1. des Urteilstenors), und besagte, dass das Unionsrecht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegensteht (Punkt 2. des Urteilstenors). Dass die revisionswerbenden Parteien auf diese Weise unionsrechtswidrig betroffen wären oder der Revisionsfall sonst von einer durch die Rechtsprechung ungeklärten Rechtsfrage (etwa) des Unionsrechts abhinge, lässt das Zulässigkeitsvorbringen nicht erkennen.
25
Die Revision des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin zeigt aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision des Zweitrevisionswerbers und der Drittrevisionswerberin zeigt aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Zur Revision des Bundesministers für Finanzen (Ro 2022/12/0019)
26
Die Amtsrevision richtet sich gegen die Aufhebung der Schuldsprüche bezüglich der vierzehn nicht aktuell bespielten Eingriffsgegenstände, die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen für die acht (verbliebenen) Eingriffsgegenstände und des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens sowie den Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass das Verwaltungsgericht von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da es einen Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nur bei konkret bespielten Pokertischen annahm. Weiters wird - mit näherer Begründung - vorgebracht, weder „EuGH MT“ noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes böten eine taugliche Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, derart substantielle Strafherabsetzung.Die Amtsrevision richtet sich gegen die Aufhebung der Schuldsprüche bezüglich der vierzehn nicht aktuell bespielten Eingriffsgegenstände, die Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen für die acht (verbliebenen) Eingriffsgegenstände und des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens sowie den Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, dass das Verwaltungsgericht von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da es einen Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nur bei konkret bespielten Pokertischen annahm. Weiters wird - mit näherer Begründung - vorgebracht, weder „EuGH MT“ noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes böten eine taugliche Grundlage für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, derart substantielle Strafherabsetzung.
27
Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Amtsrevision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
28
Nach der hg. - zu Glücksspielautomaten ergangenen - Rechtsprechung liegt eine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft (Spielbereitschaft) wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und der sich daraus ergebenden Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 29.3.2023, Ra 2020/17/0064, mwN; 29.3.2007, 2006/15/0088).Nach der hg. - zu Glücksspielautomaten ergangenen - Rechtsprechung liegt eine Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft (Spielbereitschaft) wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und der sich daraus ergebenden Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 29.3.2023, Ra 2020/17/0064, mwN; 29.3.2007, 2006/15/0088). 29
Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war ein Spieltisch im verfahrensgegenständlichen Lokal erst über online-Freischaltung und Aktivierung durch einen Dealer bespielbar. Dass eine derartige „online-Freischaltung“ nicht jederzeit hätte vorgenommen werden können, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Strafbemessung bestimmte Annahmen über den durch die strittigen Eingriffsgegenstände „erwirtschafteten Gewinn“ zugrunde. Die auf dieser Grundlage erkennbar unter Bezugnahme auf EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20, vorgenommene Reduktion der verhängten Geldstrafen von jeweils € 20.000,-- auf € 3.000,-- pro Eingriffsgegenstand (und entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafen) erweist sich schon deshalb als verfehlt, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits dargelegt - nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, sondern auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ (vgl. VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Indem das Verwaltungsgericht auf den erzielten Gewinn abstellte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Das Verwaltungsgericht legte seiner Strafbemessung bestimmte Annahmen über den durch die strittigen Eingriffsgegenstände „erwirtschafteten Gewinn“ zugrunde. Die auf dieser Grundlage erkennbar unter Bezugnahme auf EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20, vorgenommene Reduktion der verhängten Geldstrafen von jeweils € 20.000,-- auf € 3.000,-- pro Eingriffsgegenstand (und entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafen) erweist sich schon deshalb als verfehlt, weil es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits dargelegt - nicht darauf ankommt, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, sondern auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ vergleiche , VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Indem das Verwaltungsgericht auf den erzielten Gewinn abstellte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 31
Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben.
Wien, am 12. März 2024