Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/12/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0009

Entscheidungsdatum

12.08.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0072 B 25. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie rechtzeitig erhoben wurde vergleiche B 15. Mai 2014, Ro 2014/05/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120009.L01

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022120009_20220812L01

Entscheidungstext Ra 2022/12/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/12/0009

Entscheidungsdatum

12.08.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, in der Revisionssache des Mag. R P, MBA, in W, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2021, W259 2238643-1/6E, i.A. Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Rechnungshofes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Schriftsatz vom 11. Jänner 2021 erhob der Revisionswerber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde (durch Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, faktische Gestion der Gehaltszahlungen und Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Säumnisbeschwerde vom 18. März 2020 vor. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde das mit Antrag vom 4. Juni 2010 eingeleitete Verfahren zur Richtigstellung seines Vorrückungsstichtages und Nachzahlung der Bezugsdifferenz im Jahr 2020 ergebnislos eingestellt habe. Die faktische Gestion seiner Gehaltszahlungen sei weiterhin trotz der vom Verwaltungsgerichtshof für den gegenständlichen Fall festgestellten Rechtskraftdurchbrechung des betreffenden Bescheides (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0013) aufgrund des rechtswidrig festgesetzten Vorrückungsstichtages erfolgt. Die am 18. März 2020 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sei bislang nicht dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück (Spruchpunkt A) römisch eins.), wies seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung und Paragraph 52, VwGG dem Bund (Rechnungshof) Aufwendungen (Vorlageaufwand: € 57,40 und Schriftsatzaufwand: € 368,80 je bekämpftem Verwaltungsakt) in der Höhe von insgesamt € 1.163,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt A) römisch drei.). Weiters erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
4
Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er beantragte am 04.06.2010 die rückwirkende Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr und die Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge. Diesen Antrag ergänzte er mit Schreiben vom 28.11.2010.

Der Beschwerdeführer erhob am 18.03.2020 eine Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde entschied daraufhin mit Bescheid vom 16.06.2020, Zl. [...], über den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2010, der mit Schreiben vom 28.11.2010 ergänzt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde erhoben.

Das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 16.06.2020, Zl. [...], ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde mit Beschluss vom 26.11.2020, Zl. W221 2235639-1/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11.01.2021 eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde in Form von 1. Einstellung des Verfahrens zur Beseitigung der Altersdiskriminierung, 2. faktischer Gestion der Gehaltszahlungen und 3. Unterbleiben der Vorlage der Säumnisbeschwerde.

Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 04.06.2010 eingeleitete Verfahren wurde von der belangten Behörde nicht eingestellt.“

5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass keine Einstellung des vom Revisionswerber mit Antrag vom 4. Juni 2010 eingeleiteten Verfahrens erfolgt, sondern dieses mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2020 entschieden worden sei. Daher könne mangels eines Aktes verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schon begrifflich kein Fall einer Maßnahmenbeschwerde vorliegen. Überdies sei der Bescheid im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangen und habe bekämpft werden können. Entsprechendes gelte für das Vorbringen des Revisionswerbers zur faktischen Gestion seiner Gehaltszahlungen. Die Säumnisbeschwerde vom 18. März 2020 sei zwar von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt worden, allerdings der diesbezügliche Bescheid nach Ansicht der belangten Behörde innerhalb der Nachholfrist erlassen worden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liege im gegenständlichen Fall keine Rechtsschutzlücke vor, welche lediglich mittels eines behelfsmäßigen Konstrukts einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geschlossen werden könnte. Eine Entscheidung in der Sache selbst aufgrund der vorgelegten Säumnisbeschwerde sei nicht Gegenstand des Verfahrens, und die allfällige Frage, ob der Bescheid vom 16. Juni 2020 rechtzeitig nachgeholt worden sei, könne im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens geklärt werden.
6
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
7
Als Revisionspunkt wird zusammengefasst auf das Recht des Revisionswerbers auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde Bezug genommen. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zum Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG Folgendes vorgebracht:

„Das BVwG führte nicht einmal ansatzweise eine Prüfung der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Unionsrecht durch, obwohl es dazu eine klare Rechtsprechung des EuGH, des VwGH und des OGH dahingehend gibt, dass mit der Vorgehensweise, wie sie von der belangten Behörde hier gewählt wurde, altersdiskriminierende Bestandteile des alten Besoldungssystems lediglich perpetuiert wurden. Insbesondere ist dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025 und dessen wesentliche Aussagen zu verweisen: [...]“.

In der Folge wird das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegeben.

8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 2.4.2019, Ra 2017/17/0328, mwN; vergleiche , auch VwGH 9.12.2020, Ra 2020/12/0045, mwN).
13
Soweit mit dem vorgebrachten Revisionspunkt das im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) einzig in Betracht kommende Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung seiner (Maßnahmen-)Beschwerde gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Beschlusses, auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken vergleiche , VwGH 29.5.2019, Ra 2019/16/0096, mwN).
14
In der Zulässigkeitsbegründung macht die Revision jedoch erkennbar lediglich ein Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und besoldungsrechtlichen Stellung (und - nicht weiter präzisierter - Rechtsprechung des EuGH und des OGH) geltend. Zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die hier allein maßgebliche Frage der Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde - aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und rechtlicher Erwägungen - verneint hat, wird in der Zulässigkeitsbegründung hingegen nichts vorgebracht.
15
Auch zu den weiteren Spruchpunkten des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Kosten wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts ausgeführt.
16
Das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vermag das Zulässigkeitsvorbringen daher nicht darzulegen.
17
Ist die Revision mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig, erübrigt sich die Prüfung, ob sie - wie im vorliegenden Fall fraglich - rechtzeitig erhoben wurde vergleiche , VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0072, mwN).
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120009.L00

Im RIS seit

05.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022120009_20220812L00