Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/11/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0123

Entscheidungsdatum

05.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0211 B 17. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz 5, letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110123.L01

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2022110123_20230605L01

Entscheidungstext Ra 2022/11/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0123

Entscheidungsdatum

05.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Mag. Hainz-Sator und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. R K in römisch eins, vertreten durch Mag. Harald Rossi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. April 2022, Zl. LVwG-2022/33/0872-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid vom 6. Dezember 2021 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides und ordnete eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren sei, an.
2
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe am 28. November 2021 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,7 mg/l festgestellt worden sei.
3
Laut im Akt einliegender Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol hat der Revisionswerber am 12. Dezember 2021 um 10:30 Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er infolge der Entziehung nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.
4
Mit Bescheid vom 10. März 2022 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2021 als unbegründet ab, setzte die Entziehungsdauer mit sieben Monaten neu fest und sprach aus, dass die begleitende Maßnahme davon unberührt bleibe.
5
Begründend führte die belangte Behörde, soweit hier maßgeblich, aus, die Entziehungsdauer sei wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz Entziehung der Lenkberechtigung zu verlängern gewesen.
6
Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 24. März 2022 Beschwerde, in welcher er ausführte, er sei mit seiner Ehefrau am 4. Dezember 2021 in Urlaub geflogen. Die Rückkehr sei für den 11. Dezember 2021 geplant gewesen. Während seiner Ortsabwesenheit sei der Mandatsbescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung am 9. Dezember 2021 mittels RSb-Brief an seine Tochter übergeben worden. Infolge diverser Änderungen der Rückreise sei der Revisionswerber letztlich per Zug in Innsbruck und erst am 12. Dezember 2021 gegen 0:30 Uhr an seiner Wohnadresse in A angekommen. In der Früh dieses Tages sei der Revisionswerber unmittelbar nach dem Aufstehen mit dem Auto losgefahren, um seine Tochter von einem näher genannten Ort abzuholen, sei jedoch nach wenigen Metern von einer Polizeistreife angehalten und zur Rückkehr aufgefordert worden, da er keine Lenkberechtigung mehr hätte. Der Revisionswerber habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Einlangen des Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung gehabt. Der Revisionswerber beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
7
Mit Schriftsatz vom 7. April 2022 erstattete der Revisionswerber ein weiteres Vorbringen zu seiner Rückreise aus dem Urlaub. Darin brachte er vor, ihm sei im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung keine Gelegenheit gegeben worden, sich zum Vorwurf zu äußern, er habe am 12. Dezember 2022 trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt. Der Revisionswerber hätte auf die näher geschilderten Umstände seiner Rückreise, auf seine Ortsabwesenheit bis zum 12. Dezember 2021 sowie auf die unverschuldete Unkenntnis des Bescheides vom 6. Dezember 2021 hinweisen können. Unter einem legte der Revisionswerber verschiedene Urkunden zu seiner Rückreise sowie eine eidesstattliche Erklärung seiner Ehefrau dazu vor. Gleichzeitig erklärte der Revisionswerber seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier maßgeblich, fest, der Bescheid vom 6. Dezember 2021 über die Entziehung der Lenkberechtigung sei von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter des Revisionswerbers am 9. Dezember 2021 übernommen worden. Der Revisionswerber sei von seiner Rückreise aus Portugal am 11. Dezember 2021 vor 24:00 Uhr in A angekommen (wird beweiswürdigend näher ausgeführt). Die Zustellung des Bescheides an die Tochter des Revisionswerbers am 9. Dezember 2021 sei rechtswirksam gewesen.
10
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, es sei von einer wirksamen Ersatzzustellung iSd. Paragraph 16, Absatz eins, ZustG auszugehen. Die 14-tägige Vorstellungsfrist habe mit der wirksamen Ersatzzustellung am 9. Dezember 2021 zu laufen begonnen. Dem Revisionswerber sei infolge seiner Rückkehr am 11. Dezember 2021 noch genügend Zeit, nämlich zwölf Tage, zur Erhebung der Vorstellung geblieben. Deshalb sei davon auszugehen, der Revisionswerber habe iSd. Paragraph 16, Absatz 5, ZustG trotz Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können.
11
Der Revisionswerber habe bereits am 12. Dezember 2021 vom Mandatsbescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung Kenntnis erlangt, weswegen er an diesem Tag um 10:30 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.
12
Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG sei bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, wie es der Vorfall vom 28. November 2021 darstelle, die Lenkberechtigung für mindestens vier Monate zu entziehen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, FSG habe die Entziehungsdauer bei Vorliegen der dort genannten Übertretungen mindestens drei Monate zu betragen. Im Hinblick auf den Vorfall vom 12. Dezember 2021 sei die Verlängerung der Entziehungsdauer auf sieben Monate rechtmäßig.
13
Die mündliche Verhandlung habe infolge des ausdrücklichen Verzichtes des Revisionswerbers im Schriftsatz vom 7. April 2022 entfallen können.
14
Mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1560/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
15
Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
16
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird - ausschließlich - vorgebracht, der Revisionswerber habe zwar aus Fristgründen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dennoch hätte das Verwaltungsgericht eine solche durchführen müssen. Der Revisionswerber sei in der Beschwerde von einer bloßen Rechtsfrage ausgegangen, nämlich jener, ob die Zustellung des Mandatsbescheides durch Übergabe an die Tochter des Revisionswerbers am 9. Dezember 2021, wie von der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid angenommen, oder am 12. Dezember 2021 nach der Rückkehr des Revisionswerbers aus dem Urlaub erfolgt sei. „Völlig überraschend“ sei das Verwaltungsgericht beweiswürdigend davon ausgegangen, dass der Revisionswerber bereits am 11. Dezember 2021 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, ohne die Tochter oder die Ehefrau des Revisionswerbers dazu einvernommen zu haben, und der Bescheid daher am 12. Dezember 2021 zugestellt worden sei. Dadurch habe das Verwaltungsgericht auch gegen das Überraschungsverbot verstoßen. Überdies habe das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben, weil letztlich nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Revisionswerber wie von ihm behauptet erst am 12. Dezember 2021 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.
20
Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
21
Die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung an die Tochter des Revisionswerbers zieht die Revision nicht in Zweifel.
22
Die Revision übersieht, dass die in Paragraph 16, Absatz 5, letzter Halbsatz ZustG angeordnete Rechtsfolge - Wirksamkeit der Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag - von vornherein nur dann einschlägig sein kann, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche , VwGH 17.8.2017, Ra 2017/11/0211).
23
Diese Voraussetzung verneinte das Verwaltungsgericht. Es begründete seine Entscheidung tragend damit, dass der Revisionswerber ungeachtet seiner Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig vom Zustellvorgang an die Ersatzempfängerin Kenntnis erlangen konnte, weswegen die Zustellung am 9. Dezember 2021 (und nicht erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag) wirksam wurde. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt die Revision nicht begründet entgegen.
24
Ausgehend davon kann aber dahinstehen, ob der Revisionswerber bereits am 11. Dezember 2021 oder erst (wie die Revision behauptet) in den Morgenstunden des Folgetages an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die Revision beschränkt sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen aber auf diese Sachverhaltsfrage und rügt in diesem Zusammenhang lediglich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und einen Verstoß gegen das sog. Überraschungsgebot. Von diesen Rechtsfragen hängt aber die Entscheidung über die Revision nicht mehr ab.
25
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110123.L00

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2022110123_20230605L00