Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0112

Entscheidungsdatum

25.08.2022

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0195 B 4. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; zu Übertretungen nach dem AuslBG die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2013/09/0042 und 2013/09/0113, vom 14. Jänner 2010, 2008/09/0339, ua.).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080112.L01

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022080112_20220825L01

Entscheidungstext Ra 2022/08/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0112

Entscheidungsdatum

25.08.2022

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der P GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerald Pichler, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen/Krems, Kremstalstraße 4, gegen das am 4. März 2022 mündlich verkündete und am 5. April 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L521 2231914-1/27E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Parteien: F S in L; Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67; Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, dass die erstmitbeteiligte Partei aufgrund der Tätigkeit als Speisenzusteller (insbesondere Pizzazusteller) für die revisionswerbende Partei vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege, und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Die revisionswerbende Partei erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Juni 2022, E 1269/2022-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der revisionswerbenden Partei mit Beschluss vom 23. Juni 2022, E 1269/2022-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
Die hierauf ausgeführte außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in Bezug auf die Qualifikation der erstmitbeteiligten Partei als Dienstnehmer über „vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ hinweggesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach judiziert, dass es für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall ankomme. Insbesondere sei etwa zu klären, ob ein bestimmter Zusteller im konkreten Fall über eine eigene unternehmerische Organisation verfüge, ob er für mehrere Auftraggeber tätig sei, ob er selbst im geschäftlichen Verkehr werbend auftrete, ob er Mitarbeiter beschäftige, die für ihn tätig werden könnten, und ob er Aufträge an andere Unternehmer weitergeben oder nach Belieben ablehnen oder sich nach Belieben vertreten lassen könne.
4
Außerdem wird geltend gemacht, nach dem Erkenntnis VwGH 24.4.2014, 2013/08/0258, könne nicht von einer persönlichen Arbeitspflicht des einzelnen „angeblich Beschäftigten“ ausgegangen werden, wenn ein Auftraggeber einfache Tätigkeiten so organisiere, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stünden und es ihm gleichgültig sei, von welcher gleichwertigen Arbeitskraft aus dem potentiell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten durchführen lasse, zumal der Auftraggeber dann ja nicht mehr darauf bauen und danach disponieren könne, dass seine Arbeitskraft an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall lägen genau diese Voraussetzungen vor; auch darüber habe sich das Bundesverwaltungsgericht hinweggesetzt.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen zur Dienstnehmereigenschaft geht die Revision völlig darüber hinweg, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zu all diesen Fragen detaillierte Feststellungen getroffen hat, und zwar ganz konkret bezogen auf die Beschäftigung der erstmitbeteiligten Partei als Speisenzusteller im Unternehmen der revisionswerbenden Partei im genannten Zeitraum. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu nicht nur die erstmitbeteiligte Partei eingehend befragt, sondern auch mehrere weitere für das Unternehmen der revisionswerbenden Partei tätig gewesene Zusteller sowie einen Prokuristen der revisionswerbenden Partei als Zeugen einvernommen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Revision somit insoweit nicht auf.
9
Die weitere Behauptung der Revision, im vorliegenden Fall lägen genau jene Voraussetzungen vor, unter denen nach dem Erkenntnis VwGH 24.4.2014, 2013/08/0258, keine persönliche Arbeitspflicht der einzelnen „angeblich Beschäftigten“ anzunehmen sei, worüber sich das Bundesverwaltungsgericht hinweggesetzt habe, verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der persönlichen Arbeitspflicht der erstmitbeteiligten Partei in sehr ausführlicher Weise Feststellungen getroffen und rechtliche Überlegungen angestellt hat. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht etwa festgehalten, dass in der Filiale, in der die erstmitbeteiligte Partei als Pizzazusteller tätig gewesen sei, kein hinreichend großer „Vertreterpool“ vorhanden gewesen sei, um von der Möglichkeit einer sanktionslosen Ablehnung der Übernahme von Zustellaufträgen ausgehen zu können. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
10
Insgesamt ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt in mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen ausgesprochen hat, dass bei der Tätigkeit eines „Pizzazustellers“, bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handle, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen sei vergleiche , zuletzt den die auch hier revisionswerbende Partei betreffenden Beschluss VwGH 24.2.2022, Ra 2020/08/0138, mwN).
11
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. August 2022

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080112.L00

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Dokumentnummer

JWT_2022080112_20220825L00