Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §22a
EpidemieG 1950 §7a
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Die Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen (Paragraph 7 a, EpidemieG 1950) entspricht nahezu vollständig - über weite Strecken sogar wörtlich - jener über den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nach Paragraph 22 a, BFA-VG 2014. Die Materialien zu Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 Ausschussbericht 1067 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode stützen diesen Befund durch den Hinweis darauf, dass die nunmehr vorgesehene "Gesamtbeschwerde" nach dem Vorbild des Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 gestaltet sei. Sie nehmen dabei auch ausdrücklich auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. März 2015, G 151 aus 2014, u.a., VfSlg. 19.970 aus 2015,, Bezug, mit dem eine derartige Regelung, wonach mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint werden, als verfassungskonform erachtet worden sei.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L01

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs5
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Aus Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 ergibt sich nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1067 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode und in systematischer Übertragung der Rechtslage zur Schubhaftbeschwerde vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 12. März 2015, G 151 aus 2014, u.a., VfSlg. 19.970 aus 2015,, dass im Verfahren über eine Absonderungsbeschwerde mehrere Prüfungsgegenstände für das VwG vorliegen können: Einerseits die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts, sei es ein Absonderungsbescheid (das Pendant zum Schubhaftbescheid) oder eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (das Pendant zu einer nicht von einem Schubhaftbescheid gedeckten Festnahme), und anderseits die Rechtmäßigkeit der Absonderung "an sich" als - allenfalls noch andauernder - Zustand (das Pendant zur Anhaltung als bloßer Vollstreckungsmaßnahme). Dabei ist nach Paragraph 7 a, Absatz 5, EpidemieG 1950 im Fall der zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernden Absonderung die Feststellung zu treffen, ob zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen ("Fortsetzungsausspruch").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L02

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs4
EpidemieG 1950 §7a Abs5
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 ergibt sich, dass das mit einer Absonderungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der Absonderung wegfällt, sondern dass auch nach Ende der Absonderung eine inhaltliche Entscheidung des VwG zu ergehen hat. So können nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950 Personen das VwG anrufen, "die gemäß Paragraph 7, abgesondert werden oder abgesondert wurden", Paragraph 7 a, Absatz 4, EpidemieG 1950 normiert eine Entscheidungsfrist von einer Woche "es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet" und Paragraph 7 a, Absatz 5, EpidemieG 1950 ordnet einen Fortsetzungsausspruch wiederum nur für den Fall an, dass die Absonderung zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG noch andauert. Diese Formulierungen setzen jeweils voraus, dass eine Entscheidung des VwG sowohl während aufrechter Absonderung als auch nach deren Beendigung möglich ist. Dieser Befund wird durch die insofern eindeutigen Materialien zu Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 gestützt, die etwa zur (verkürzten) Entscheidungsfrist nach Paragraph 7 a, Absatz 4, EpidemieG 1950 ausführen, dass die regulären Verfahrensfristen des VwGVG 2014 gelten, wenn die Absonderung vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts endet oder die Beschwerde binnen offener Frist nach dem Ende der Absonderung eingebracht wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L03

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L03

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs2
BFA-VG 2014 §22a
EpidemieG 1950 §7a
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde kann gemäß Paragraph 7 a, EpidemieG 1950 nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 22 a, BFA-VG 2014 zurückgegriffen werden: Weil für Schubhaftbeschwerden - auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird - das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des VwG, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des VwGH die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN). Die unterschiedliche Struktur der Entscheidung über Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung auf dessen Basis einerseits sowie der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft andererseits steht einer diesbezüglichen ganzheitlichen Beurteilung entgegen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0194, unter Hinweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11). Durch eine gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder "formell klaglos gestellt" noch "nicht mehr beschwert". Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich - naturgemäß - weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052). Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L04

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L04

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs2
BFA-VG 2014 §22a
EpidemieG 1950 §7a
VwGG §33 Abs1
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Auch der einer Absonderung zu Grunde liegende Rechtsakt - wie etwa ein Absonderungsbescheid - ist nachträglich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist auch eine ganzheitliche Beurteilung mit dem - auf den Entscheidungszeitpunkt abstellenden - Fortsetzungsausspruch nicht möglich. Die nachträgliche Aufhebung eines Absonderungsbescheides führt nicht zur formellen Klaglosstellung, weil damit nicht eine Rechtswidrigkeit der bis dahin andauernden Absonderung zum Ausdruck gebracht wird. Und es beginnt der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist für eine Absonderungsbeschwerde - auch in Bezug auf einen Absonderungsbescheid - erst mit Beendigung der Absonderung. All diese Besonderheiten des Verfahrens über eine Absonderungsbeschwerde, die es mit dem Verfahren über Schubhaftbeschwerde teilt, lassen sich mit der Ansicht, allein schon die Beendigung der Absonderung führe jedenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Absonderungsbeschwerde, nicht vereinbaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L05

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L05

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7a
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Die gesetzliche Gestaltung der Absonderungsbeschwerde als "Gesamtbeschwerde" im Sinn der Behandlung mehrerer Beschwerdegegenstände in einem einheitlichen Verfahren schließt es allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich einzelner der möglichen Beschwerdegegenstände geltend macht (etwa nur hinsichtlich der Absonderung ab einem bestimmten Zeitpunkt), womit das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt sind (in diesem Sinn führen die Materialien an, dass "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden" sei, vergleiche für die Schubhaftbeschwerde etwa VwGH 19.3.2013, 2013/21/0026; VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, je mwN). Je nach Lage des Falles wäre dann auch eine formelle Klaglosstellung und/oder der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vorzeitige Beendigung der Absonderung denkbar. Soweit der Umfang einer Absonderungsbeschwerde in diesem Sinn unklar bleibt, wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L06

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L06

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs4
EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs6
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Bei der vom VwG nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpidemieG 1950 zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung ist der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume - oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt - wird damit nicht abgesprochen vergleiche für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpidemieG 1950 unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär vergleiche Paragraph 7 a, Absatz 6, letzter Satz EpidemieG 1950).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L07

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L07

Rechtssatz für Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7 Abs1a idF 2016/I/063
EpidemieG 1950 §7a Abs1
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Die Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpidemieG 1950 unterscheidet sich grundlegend von dem früher in Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, (vor der Aufhebung durch den VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der OGH hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG 1950 alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS-Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes - da dessen Paragraph 17, ausschließlich die "Beendigung der Anhaltung" regelt - und dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer "angehaltenen Person" einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind für die nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L08

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030006_20220524L08

Entscheidungstext Ra 2022/03/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs2
BFA-VG 2014 §22a
BFA-VG 2014 §22a Abs4
EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §7 Abs1a idF 2016/I/063
EpidemieG 1950 §7a
EpidemieG 1950 §7a Abs1
EpidemieG 1950 §7a Abs4
EpidemieG 1950 §7a Abs5
EpidemieG 1950 §7a Abs6
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/03/0007
Ra 2022/03/0008
Ra 2022/03/0009
Ra 2022/03/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Dezember 2021, Zlen. 1. LVwG-Q-49/001-2021, 2. LVwG-Q-51/001-2021, 3. LVwG-Q-47/001-2021, 4. LVwG-Q-50/001-2021 und 5. LVwG-Q-48/001-2021, betreffend Einstellung von Beschwerdeverfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Parteien: 1. J W in E, vertreten durch M K in E, 2. M S in M, vertreten durch Ing. P S in M, 3. K B in M, vertreten durch Ing. M B in M, 4. E S in M, vertreten durch E S in M, und 5. E B in M, vertreten durch J B in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Bei den mitbeteiligten Parteien handelt es sich um Schülerinnen und Schüler einer ersten Klasse Volksschule. Mit Mandatsbescheiden jeweils vom 24. November 2021 ordnete die belangte Behörde und nunmehrige Revisionswerberin auf Grund einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 die Absonderung der mitbeteiligten Parteien auf Grundlage von Paragraphen eins, 5, 6, 43, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) und Paragraphen eins, 2, 4, und 5 Absonderungsverordnung, RGBl. Nr. 39 aus 1915, idgF, jeweils an deren Wohnsitz beginnend mit 22. November 2021 (in einem Fall: mit 24. November 2021) bis einschließlich 2. Dezember 2021 an. Mit Ablauf dieses Tages würden diese Bescheide jeweils außer Kraft treten. Die Absonderung könne ab dem 27. November 2021 vorzeitig beendet werden, wenn frühestens an diesem Tag ein in einer behördlichen NÖ-Teststation durchgeführter PCR-Test negativ ausfalle. Die Bescheide seien sofort vollstreckbar, die Absonderungsanordnung daher ab sofort wirksam. Diese Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die mitbeteiligten Parteien am 22. November 2021 jeweils nahen Kontakt zu einer Person gehabt hätten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei.
2
Noch am Tag der Erlassung dieser Bescheide brachten die mitbeteiligten Parteien, jeweils vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, bei der belangten Behörde jeweils eine Beschwerde ein, worin sie im Wesentlichen übereinstimmend vorbrachten, dass kein enger Kontakt zu dem am 22. November 2021 positiv getesteten Mitschüler bestanden habe, alle übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse an diesem Tag negativ getestet worden seien und nach bundesweiten Vorgaben in einer solchen Situation die Personen aus dem Klassenverband als Kontaktpersonen (lediglich) der Kategorie römisch zwei zu klassifizieren seien. Es werde daher um Abänderung bzw. Aufhebung des jeweiligen Bescheides und Abklärung der Situation für die restlichen Kinder der Klasse ersucht. Die belangte Behörde leitete diese Beschwerden am 25. November 2021 nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter und beantragte den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, EpiG in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG.
3
In der Folge teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht in vier Fällen mit, dass die Absonderung aufgrund eines jeweils negativen Testergebnisses am Abend des 28. November 2021 aufgehoben worden sei. In einem weiteren Fall hob die belangte Behörde die Absonderung mit Bescheid vom 30. November 2021 mit sofortiger Wirkung auf, weil (erst) nach einer Testung am 29. November 2021 ein negatives Testergebnis vorgelegen sei.
4
Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 2. Dezember 2021 stellte das Verwaltungsgericht das jeweilige Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 31, VwGVG ein (Spruchpunkt 1), gab dem Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 7 a, EpiG in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG keine Folge (Spruchpunkt 2) und erklärte die Revision dagegen jeweils für nicht zulässig (Spruchpunkt 3).
5
Das Verwaltungsgericht begründete die Verfahrenseinstellung jeweils damit, dass das Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwer der beschwerdeführenden Partei auf Grund einer Änderung der Umstände - nämlich der Aufhebung der Absonderung seitens der belangten Behörde am 28. bzw. 30. November 2021 - während des Beschwerdeverfahrens nachträglich weggefallen sei. Durch die Aufhebung der Absonderung sei der begehrte Zustand ohnehin eingetreten, einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht käme keinerlei praktische Bedeutung zu, sodass eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss zu erfolgen habe.
6
Der Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG, der aufgrund der Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 3, EpiG zur Anwendung komme, sei für den Fall einer zwischenzeitigen Aufhebung der Maßnahme im Gesetz nicht geregelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe es jedoch bei der Einstellung des Verfahrens aufgrund Gegenstandslosigkeit einer Maßnahmenbeschwerde keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG, weshalb kein Kostenersatz möglich sei (Hinweis auf VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0009). Dem Kostenantrag der belangten Behörde sei daher nicht Folge zu geben.
7
Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen der belangten Behörde, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Einstellung des Rechtsmittelverfahrens bezüglich einer Absonderung nach Paragraph 7 a, EpiG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, schon alleine aus dem Grunde zu erfolgen habe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Absonderung nicht mehr aufrecht gewesen sei.
8
In den vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revisionen erweisen sich aus dem von ihnen genannten Grund als zulässig und im Ergebnis auch als begründet.
10
Die Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen nach dem EpiG wurde mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, mit Wirkung vom 23. Oktober 2021 neu gestaltet, weil der Verfassungsgerichtshof zuvor mit Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380 aus 2020, ua, Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Die bis dahin vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, bei Absonderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EpiG eine Überprüfung der Zulässigkeit und eine Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes durch das örtlich zuständige Bezirksgericht zu beantragen, war damit beseitigt worden.
11
Die einschlägige Bestimmung des Paragraph 7 a, EpiG lautet seither:

„Rechtsschutz bei Absonderungen

Paragraph 7 a, (1) Personen, die gemäß Paragraph 7, abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

12
Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (Begründung zum Abänderungsantrag, wiedergegeben in Ausschussbericht 1067, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode führen auszugsweise aus:

„... Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsschutz gegen Absonderungen nach den Paragraphen 7, Absatz eins, und 17 EpiG neu zu gestalten, wobei den Anforderungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) sowie des Artikel 5, EMRK Rechnung zu tragen ist (s insbesondere die kürzere Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß Artikel 6, Absatz eins, PersFrG und das Gebot der periodischen Überprüfung von Anhaltungen von unbestimmter Dauer gemäß Artikel 6, Absatz 2, PersFrG).

Die besonderen verfahrensrechtlichen Garantien des Artikel 6, PersFrG und des Artikel 5, EMRK bestehen nur für Freiheitsentziehungen. Wenngleich noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist, inwieweit alle Absonderungsmaßnahmen (insbesondere jene in Form der Quarantäne in der Wohnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, im Gegensatz zu jenen in Krankenanstalten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,) in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit eingreifen, erscheint es zweckmäßig, den Rechtsschutz - unabhängig davon, ob alle Absonderungsmaßnahmen als Freiheitsentziehungen zu qualifizieren sind - einheitlich zu gestalten.

...

Für Absonderungen sieht Paragraph 7 a, EpiG nunmehr eine ‚Gesamtbeschwerde‘ nach dem Vorbild des Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/20212, vor. Prüfungsgegenstand ist demgemäß sowohl die Rechtmäßigkeit der - aufrechten oder bereits beendeten - Absonderung an sich als auch die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts. Beim zugrunde liegenden Rechtsakt kann es sich dabei entweder um einen Bescheid oder um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln vergleiche , Kopetzki, RdM-LS 2021/35). Ein solches einheitliches Rechtsmittel in Form einer ‚Gesamtbeschwerde‘, die mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint, wurde im Anlassfall des Paragraph 22 a, BFA-VG vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform erachtet (VfSlg. 19.970 aus 2015,).

Um einen einheitlichen, unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz - unabhängig von dem der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakt - zu gewährleisten, wird die Vorstellung gemäß Paragraph 57, AVG für den Fall einer Absonderung mittels Mandatsbescheids ausgeschlossen.

Ebenso wie Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG sieht Paragraph 7 a, EpiG - entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben vergleiche , wieder VfSlg. 19.970 aus 2015,) - ein einheitliches Verfahrensrecht vor: Gemäß Absatz 3, gelangt das Verfahren der Maßnahmenbeschwerde (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) zur Anwendung.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG), was aufgrund des seuchenrechtlichen Vorsichtsprinzips geboten ist. Die Beschwerdefrist beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) und der angefochtene Verwaltungsakt ist für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Für die mündliche Verhandlung gilt Paragraph 24, VwGVG.

Daraus ergibt sich, dass die mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Weiters gelangt die Kostenregelung des Paragraph 35, VwGVG zur Anwendung und ist keine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (Paragraph 14, VwGVG; s zum Ganzen auch Regierungsvorlage 582, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7). Gemäß Paragraph 20, VwGVG ist die Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dieses hat die belangte Behörde (also die Behörde, die die Absonderung verfügt hat oder der sie zuzurechnen ist) umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

Absatz 4, normiert entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 6, Absatz eins, PersFrG eine Entscheidungsfrist von einer Woche, sofern die Absonderung noch aufrecht ist. Diese wird im Falle eines Verbesserungsauftrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG bis zur Behebung des Mangels oder bis zum Fristablauf gehemmt. Endet die Absonderung vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder wird die Beschwerde binnen offener Frist nach dem Ende der Absonderung eingebracht, gelten die regulären Verfahrensfristen des VwGVG.

Gemäß Absatz 5, hat das Landesverwaltungsgericht bei Absonderungen, die noch andauern, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Freiheitsentzug ist dabei immer in seinem ganzen (zeitlichen) Umfang zu überprüfen. Im Übrigen ist im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden vergleiche , zum gleichlautenden Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde² [2016] 183).

Absatz 6, verweist nunmehr die amtswegige Überprüfung von Absonderungen, die länger als 14 Tage dauern sollen, ebenfalls in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei längstens innerhalb von vier Wochen über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Im Übrigen kommt für die amtswegige Überprüfung das Verfahrensrecht für Beschwerden gemäß Absatz eins, zur Anwendung. Bei der vierwöchigen Entscheidungsfrist handelt es sich um eine Maximalfrist. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die konkrete Frist individuell nach der Krankheit und der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr. Wenngleich die Verankerung einer periodischen Überprüfung im Falle seuchenrechtlicher Absonderungen nicht zwingend erscheint, zumal eine solche gemäß Artikel 6, Absatz 2, PersFrG nur für Freiheitsentziehungen von unbestimmter Dauer gilt, folgt Paragraph 7 a, EpiG - insbesondere im Hinblick auf die Verankerung im Dauerrecht - auch in dieser Hinsicht dem Vorbild des Paragraph 22 a, BFA-VG.

Die Überprüfung nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpiG hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Absatz eins, (im maßgeblichen Zeitpunkt der periodisch vorgesehenen Überprüfung) bereits eingebracht wurde.“

13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens.

Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebend.

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014, je mwN).

14
Das Verwaltungsgericht hat diese allgemeine Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Falle einer Bescheidbeschwerde für eine Beschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG herangezogen, ohne jedoch die - im Folgenden näher dargestellten - verfahrensrechtlichen Besonderheiten dieser Bestimmung zu beachten, und damit die Rechtslage verkannt.
15
Nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG können Personen, die gemäß Paragraph 7, abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anrufen. Für eine solche Beschwerde (im Folgenden auch: Absonderungsbeschwerde) gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG - das sind Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - anwendbaren Bestimmungen des VwGVG. Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
16
Diese Regelung über den Rechtsschutz bei Absonderungen entspricht damit nahezu vollständig - über weite Strecken sogar wörtlich - jener über den Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft nach Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG). Die Materialien zu Paragraph 7 a, EpiG stützen diesen Befund durch den Hinweis darauf, dass die nunmehr vorgesehene „Gesamtbeschwerde“ nach dem Vorbild des Paragraph 22 a, BFA-VG gestaltet sei. Sie nehmen dabei auch ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, G 151 aus 2014, u.a., VfSlg. 19.970 aus 2015,, Bezug, mit dem eine derartige Regelung, wonach mehrere verschiedene Beschwerdegegenstände durch prozessuale Verbindung in einem einheitlichen Verfahren vereint werden, als verfassungskonform erachtet worden sei.
17
Mit dem genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Konzeption der „Schubhaftbeschwerde“ nach Paragraph 22 a, BFA-VG als einheitliches Rechtsmittel gegen verschiedene, allenfalls auch mehrere Beschwerdegegenstände als „Gesamtbeschwerde“ geprüft. Eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - könne sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten, wovon jeder einem Beschwerdegegenstand des Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG entspreche: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richte, stütze sie sich auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richteten, könnten sie auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützt werden. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermögliche darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand könnten Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden. Paragraph 22 a, BFA-VG ordne eine Form des Rechtsschutzes an, die erfordere, dass hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Beschwerdegegenstände (Schubhaftbescheid, Festnahme oder Anhaltung) ein einheitlicher Beschwerdeschriftsatz eingebracht werde.

Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht bei noch andauernder Anhaltung festzustellen habe, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen („Fortsetzungsausspruch“), ordne außerdem an, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Anhaltung noch andauert, „in der Sache“ zu entscheiden und dabei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen habe.

18
Mit dem genannten Erkenntnis wurden Paragraph 22 a, Absatz eins, und 2 BFA-VG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (nur deshalb) als verfassungswidrig aufgehoben, weil die Regelung einer derartigen „Gesamtbeschwerde“ die ausdrückliche Anordnung von einheitlichen Verfahrensregelungen erfordere. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Einfügung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, reagiert, wonach im Schubhaftbeschwerdeverfahren die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG zu gelten haben vergleiche , entsprechend Paragraph 7 a, Absatz 3, erster Satz EpiG).
19
Aus Paragraph 7 a, EpiG ergibt sich somit nach den Gesetzesmaterialien und in systematischer Übertragung der Rechtslage zur Schubhaftbeschwerde vor dem Hintergrund des dargestellten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, dass im Verfahren über eine Absonderungsbeschwerde mehrere Prüfungsgegenstände für das Verwaltungsgericht vorliegen können: Einerseits die Rechtmäßigkeit des der Absonderung zugrunde liegenden Rechtsakts, sei es ein Absonderungsbescheid (das Pendant zum Schubhaftbescheid) oder eine Absonderung in Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (das Pendant zu einer nicht von einem Schubhaftbescheid gedeckten Festnahme), und anderseits die Rechtmäßigkeit der Absonderung „an sich“ als - allenfalls noch andauernder - Zustand (das Pendant zur Anhaltung als bloßer Vollstreckungsmaßnahme). Dabei ist nach Paragraph 7 a, Absatz 5, EpiG im Fall der zum Entscheidungszeitpunkt noch andauernden Absonderung die Feststellung zu treffen, ob zu diesem Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen („Fortsetzungsausspruch“).
20
Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 7 a, EpiG ergibt sich, dass das mit einer Absonderungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsschutzinteresse nicht mit der Beendigung der Absonderung wegfällt, sondern dass auch nach Ende der Absonderung eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergehen hat. So können nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG Personen das Verwaltungsgericht anrufen, „die gemäß Paragraph 7, abgesondert werden oder abgesondert wurden“, Paragraph 7 a, Absatz 4, EpiG normiert eine Entscheidungsfrist von einer Woche „es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet“ und Paragraph 7 a, Absatz 5, EpiG ordnet einen Fortsetzungsausspruch wiederum nur für den Fall an, dass die Absonderung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch andauert. Diese Formulierungen setzen jeweils voraus, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sowohl während aufrechter Absonderung als auch nach deren Beendigung möglich ist. Dieser Befund wird durch die insofern eindeutigen Materialien zu Paragraph 7 a, EpiG gestützt, die etwa zur (verkürzten) Entscheidungsfrist nach Paragraph 7 a, Absatz 4, EpiG ausführen, dass die regulären Verfahrensfristen des VwGVG gelten, wenn die Absonderung vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts endet oder die Beschwerde binnen offener Frist nach dem Ende der Absonderung eingebracht wird.
21
Darüber hinaus kann im Hinblick auf die vom Gesetzgeber eindeutig intendierte Gestaltung der Absonderungsbeschwerde gemäß Paragraph 7 a, EpiG nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde auf die insofern übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 22 a, BFA-VG zurückgegriffen werden:

Weil für Schubhaftbeschwerden - auch wenn die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird - das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Schubhaftbescheid - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche , VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, mwN).

Die unterschiedliche Struktur der Entscheidung über Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung auf dessen Basis einerseits sowie der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft andererseits steht einer diesbezüglichen ganzheitlichen Beurteilung entgegen vergleiche , VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0194, unter Hinweis auf VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11).

Durch eine gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder „formell klaglos gestellt“ noch „nicht mehr beschwert“. Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich - naturgemäß - weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0052).

Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565).

22
Ausgehend davon ist auch der einer Absonderung zu Grunde liegende Rechtsakt - wie etwa ein Absonderungsbescheid - nachträglich auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dementsprechend ist auch eine ganzheitliche Beurteilung mit dem - auf den Entscheidungszeitpunkt abstellenden - Fortsetzungsausspruch nicht möglich. Die nachträgliche Aufhebung eines Absonderungsbescheides führt nicht zur formellen Klaglosstellung, weil damit nicht eine Rechtswidrigkeit der bis dahin andauernden Absonderung zum Ausdruck gebracht wird. Und es beginnt der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist für eine Absonderungsbeschwerde - auch in Bezug auf einen Absonderungsbescheid - erst mit Beendigung der Absonderung. All diese Besonderheiten des Verfahrens über eine Absonderungsbeschwerde, die es mit dem Verfahren über Schubhaftbeschwerde teilt, lassen sich mit der Ansicht, allein schon die Beendigung der Absonderung führe jedenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Bezug auf eine Absonderungsbeschwerde, nicht vereinbaren.
23
Die gesetzliche Gestaltung der Absonderungsbeschwerde als „Gesamtbeschwerde“ im Sinn der Behandlung mehrerer Beschwerdegegenstände in einem einheitlichen Verfahren schließt es allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich einzelner der möglichen Beschwerdegegenstände geltend macht (etwa nur hinsichtlich der Absonderung ab einem bestimmten Zeitpunkt), womit das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt sind (in diesem Sinn führen die Materialien an, dass „im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden“ sei, vergleiche , für die Schubhaftbeschwerde etwa VwGH 19.3.2013, 2013/21/0026; VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, je mwN). Je nach Lage des Falles wäre dann auch eine formelle Klaglosstellung und/oder der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vorzeitige Beendigung der Absonderung denkbar.
24
Soweit der Umfang einer Absonderungsbeschwerde in diesem Sinn unklar bleibt, wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern. In den vorliegenden Fällen bleibt allerdings für die Annahme derartiger Zweifel über den Beschwerdeumfang kein Raum, weil die Beschwerden ausdrücklich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Absonderung bestreiten, und damit die Rechtswidrigkeit (auch) der Absonderungsbescheide geltend machen. Diese sind nach dem Gesagten aber vom Verwaltungsgericht nachprüfend zu kontrollieren, was sich durch die - in den vorliegenden Fällen sogar bescheidkonforme - Beendigung der Absonderung nicht erübrigt.
25
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass demgegenüber bei der vom Verwaltungsgericht nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpiG zu treffenden (periodischen) Entscheidung über die Notwendigkeit der Absonderung der Entscheidungsgegenstand nur das Vorliegen der für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Absonderung ausschließlich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ist; über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume - oder den der Absonderung zu Grunde liegenden Rechtsakt - wird damit nicht abgesprochen vergleiche , für das entsprechende Überprüfungsverfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG: VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111). Dementsprechend kann eine Entscheidung nach Paragraph 7 a, Absatz 6, EpiG unterbleiben, wenn die Absonderung zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht ist. Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von jenem über eine Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG, es ist zu einem solchen auch bloß subsidiär vergleiche , Paragraph 7 a, Absatz 6, letzter Satz EpiG).
26
Die Absonderungsbeschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG unterscheidet sich auch grundlegend von dem früher in Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, (vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021,) geregelten Überprüfungsantrag, der beim Bezirksgericht zu stellen war. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass ein auf Paragraph 7, Absatz eins a, EpiG alte Fassung gestütztes Rechtsschutzbegehren eine aufrechte Anhaltung voraussetzt (OGH 21.10.2021, 4 Ob 92/21i, RIS-Justiz RS0133873). Dies wurde mit den dabei anzuwendenden Bestimmungen des 2. Abschnittes des Tuberkulosegesetzes - da dessen Paragraph 17, ausschließlich die „Beendigung der Anhaltung“ regelt - und dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpiG alte Fassung, der das Antragsrecht nur einer „angehaltenen Person“ einräumt, begründet. Diese Überlegungen sind daher für die oben dargestellte, nunmehr geltende Rechtslage nicht einschlägig.
27
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die angefochtenen Beschlüsse mit seiner Ansicht, allein die Beendigung der Absonderung führe zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf eine Beschwerde nach Paragraph 7 a, Absatz eins, EpiG, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. Sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 24. Mai 2022

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Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L00

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2022030006_20220524L00