Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/03/0007

Ra 2022/03/0008

Ra 2022/03/0009

Ra 2022/03/0010

Rechtssatz

Die gesetzliche Gestaltung der Absonderungsbeschwerde als "Gesamtbeschwerde" im Sinn der Behandlung mehrerer Beschwerdegegenstände in einem einheitlichen Verfahren schließt es allerdings nicht aus, dass der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nur hinsichtlich einzelner der möglichen Beschwerdegegenstände geltend macht (etwa nur hinsichtlich der Absonderung ab einem bestimmten Zeitpunkt), womit das Beschwerdeverfahren und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt sind (in diesem Sinn führen die Materialien an, dass "im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden" sei, vergleiche für die Schubhaftbeschwerde etwa VwGH 19.3.2013, 2013/21/0026; VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0298, je mwN). Je nach Lage des Falles wäre dann auch eine formelle Klaglosstellung und/oder der Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vorzeitige Beendigung der Absonderung denkbar. Soweit der Umfang einer Absonderungsbeschwerde in diesem Sinn unklar bleibt, wäre der Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030006.L06