1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, zu einer konkret angegebenen Tatzeit an einem näher angeführten Tatort sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil es so ausgerüstet gewesen sei, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm, nämlich eine Überschreitung des Nahfeldpegels um 8 dB (A) entstanden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte über die Poststraße mit RSb am 23. Mai 2022 an den Revisionswerber und per E-Mail am 19. Mai 2022 an die Bezirkshauptmannschaft Reutte, die noch am selben Tag den Empfang bestätigte.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, zu einer konkret angegebenen Tatzeit an einem näher angeführten Tatort sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, weil es so ausgerüstet gewesen sei, dass durch seinen sachgemäßen Betrieb übermäßiger Lärm, nämlich eine Überschreitung des Nahfeldpegels um 8 dB (A) entstanden sei. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte über die Poststraße mit RSb am 23. Mai 2022 an den Revisionswerber und per E-Mail am 19. Mai 2022 an die Bezirkshauptmannschaft Reutte, die noch am selben Tag den Empfang bestätigte.
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil ihm nicht das nach § 102 Abs. 1 KFG erforderliche „In-Betrieb-nehmen“ eines Kraftfahrzeuges vorgeworfen worden sei (Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180, und VwGH 25.5.2007, 2007/02/0133).Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil ihm nicht das nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG erforderliche „In-Betrieb-nehmen“ eines Kraftfahrzeuges vorgeworfen worden sei (Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180, und VwGH 25.5.2007, 2007/02/0133). 6
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter § 102 Abs. 1 KFG nicht beanstandet (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242, mwN). Davon wich das Verwaltungsgericht ebenso wenig ab wie von der in der Revision zitierten Rechtsprechung.In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutreffe, für eine Subsumtion unter Paragraph 102, Absatz eins, KFG nicht beanstandet vergleiche , VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242, mwN). Davon wich das Verwaltungsgericht ebenso wenig ab wie von der in der Revision zitierten Rechtsprechung. 7
Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beschwerde gegen das vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Straferkenntnis sei am 19. Februar 2021 eingebracht und das angefochtene Erkenntnis sei dem Revisionswerber am 23. Mai 2022, also nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG zugestellt worden. Damit sei es für das Außerkrafttreten des bekämpften Straferkenntnisses von entscheidender Bedeutung, wann und wie die Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erfolgt sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob Erkenntnisse eines Landesverwaltungsgerichtes an die vor ihm belangten Behörden (zumindest) unter Berücksichtigung des § 37 ZustG mit Zustellnachweis zuzustellen seien und ob die Erlassung der Zustellverfügung samt der durchgeführten Zustellung an die belangte Behörde als relevanter Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. d VwGG angefochten werden könne.Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit geltend, die Beschwerde gegen das vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Straferkenntnis sei am 19. Februar 2021 eingebracht und das angefochtene Erkenntnis sei dem Revisionswerber am 23. Mai 2022, also nach Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG zugestellt worden. Damit sei es für das Außerkrafttreten des bekämpften Straferkenntnisses von entscheidender Bedeutung, wann und wie die Zustellung an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erfolgt sei. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, ob Erkenntnisse eines Landesverwaltungsgerichtes an die vor ihm belangten Behörden (zumindest) unter Berücksichtigung des Paragraph 37, ZustG mit Zustellnachweis zuzustellen seien und ob die Erlassung der Zustellverfügung samt der durchgeführten Zustellung an die belangte Behörde als relevanter Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, VwGG angefochten werden könne.
8
Die Revision hängt jedoch nicht von der Rechtsfrage ab, ob die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm. § 22 AVG ohne Zustellnachweis erfolgen durfte, weil die Sendung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde am 19. Mai 2022 tatsächlich zugekommen ist, womit allfällige Mängel der Zustellung gemäß § 7 ZustG geheilt wären (vgl. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, VwSlg. 19005 A).Die Revision hängt jedoch nicht von der Rechtsfrage ab, ob die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, AVG ohne Zustellnachweis erfolgen durfte, weil die Sendung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde am 19. Mai 2022 tatsächlich zugekommen ist, womit allfällige Mängel der Zustellung gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wären vergleiche , VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, VwSlg. 19005 A). 9
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2022