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Mit Bescheid vom 24. Jänner 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung von Geldstrafen, welche im Zusammenhang mit Übertretungen des Glücksspielgesetzes im Jahr 2018 rechtskräftig verhängt wurden, mit der Begründung als unzulässig zurück, dass Einwände zum Titelbescheid im Exekutionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen seien.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und setzte das Verfahren gemäß § 38 AVG aus. Unter einem sprach es aus, dass gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und setzte das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG aus. Unter einem sprach es aus, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision beantragt.
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Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, mwN).
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Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen (vgl. VwGH 31.5.2023, Ra 2020/22/0085, mwN).Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2020/22/0085, mwN). 7
Der Revisionswerber äußerte nach Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof, der darauf hinwies, dass das im Spruch genannte Ereignis, auf das das Verwaltungsgericht die Aussetzung gründete, bereits eingetreten sei, keine Bedenken gegen die Annahme einer Klaglosstellung.
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Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
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Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, mwN). Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Kostenantrag einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, mwN). Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Kostenantrag einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 22. Dezember 2023