Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/17/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0083

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170083.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170083_20231222L01

Rechtssatz für Ra 2021/17/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0083

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde fortzusetzen (VwGH 31.5.2023, Ra 2020/22/0085).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170083.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170083_20231222L02

Entscheidungstext Ra 2021/17/0083

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0083

Entscheidungsdatum

22.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. März 2021, VGW-002/V/011/2861/2021-2, betreffend Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: J W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4040 Linz, Obere Donaustraße 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2021 wies die belangte Behörde einen Antrag der mitbeteiligten Partei auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung von Geldstrafen, welche im Zusammenhang mit Übertretungen des Glücksspielgesetzes im Jahr 2018 rechtskräftig verhängt wurden, mit der Begründung als unzulässig zurück, dass Einwände zum Titelbescheid im Exekutionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen seien.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und setzte das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG aus. Unter einem sprach es aus, dass gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Revision beantragt.
4
Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa VwGH 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, mwN).
6
Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen ist das Verfahren von der Behörde daher fortzusetzen vergleiche , VwGH 31.5.2023, Ra 2020/22/0085, mwN).
7
Der Revisionswerber äußerte nach Anhörung durch den Verwaltungsgerichtshof, der darauf hinwies, dass das im Spruch genannte Ereignis, auf das das Verwaltungsgericht die Aussetzung gründete, bereits eingetreten sei, keine Bedenken gegen die Annahme einer Klaglosstellung.
8
Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
9
Wird eine Revision - ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach Paragraph 55, VwGG, sondern nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu treffen vergleiche , VwGH 23.1.2020, Ro 2019/15/0015, mwN). Im Hinblick darauf, dass die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Mitbeteiligten gestellten Kostenantrag einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof daher nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 22. Dezember 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170083.L00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2021170083_20231222L00