Verwaltungsgerichtshof
22.12.2023
Ra 2021/17/0083
GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 3
Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170083.L01