Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/14/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0113 E 30. Mai 2017 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L01

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021140054_20210317L01

Rechtssatz für Ra 2021/14/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs1
BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §48 Abs3
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0054 B 22. Februar 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Rechtsberater müssen das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 erfüllen vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf Paragraph 48, Absatz eins, BFA-VG 2014, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L02

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021140054_20210317L02

Rechtssatz für Ra 2021/14/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48
BFA-VG 2014 §52
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG 2014 anzuwenden vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L03

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021140054_20210317L03

Rechtssatz für Ra 2021/14/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L05

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2021140054_20210317L04

Entscheidungstext Ra 2021/14/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48
BFA-VG 2014 §48 Abs1
BFA-VG 2014 §48 Abs2
BFA-VG 2014 §48 Abs3
BFA-VG 2014 §52
BFA-VG 2014 §52 Abs1
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGG §46 Abs1
VwGVG 2014 §33
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über den Antrag des X Y, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Steinergasse 3/12, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2020, W279 1439337-2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Jänner 2019 wurde dem Wiedereinsetzungswerber der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Schließlich wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2020 als unbegründet ab. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dieses Erkenntnis wurde am 31. Jänner 2020 der als Vertreterin des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerberbers fungierenden Rechtsberatungsorganisation nach Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, zugestellt. Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am 13. März 2020.
4
Mit einem am 18. Februar 2021 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte aus, dass ihm das gegenständliche Erkenntnis von seiner Vertreterin nicht weitergeleitet worden sei, weshalb er nicht fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen habe können. Einem administrativen Mitarbeiter bei der Vertreterin sei ein Versehen passiert, indem er das Erkenntnis nach seinem Eingang in der Datenbank anderen Klienten zugeordnet und diesen das betreffende Erkenntnis übermittelt habe. Der Fehler sei erst auf Nachfrage des Wiedereinsetzungswerbers aufgefallen. Die Vertreterin habe im Jahr 2020 täglich etwa 40 Zustellungen über einen elektronischen Zustelldienst erhalten. Die bei der Bearbeitung dieser Zustellungen einzuhaltenden Prozesse seien in einem Leitfaden dokumentiert, jeder Bearbeitungsschritt sei auch im Nachhinein nachvollziehbar. Dieses System habe in der über 10-jährigen Tätigkeit der Vertreterin als Rechtsberatungsorganisation insbesondere auf Grund der Sorgfalt der beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fehlerlos funktioniert. Sollte daher dabei in einem einzigen Fall ein systemwidriger Fehler passieren, so liege dies weder an einer Fehleranfälligkeit des Systems noch an mangelnder Sorgfalt der handelnden Personen.
5
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.
6
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche , VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).
7
Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins, bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche , jeweils VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).
8
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden vergleiche , VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).
9
Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). Auch die Zuordnung von einlangenden Schriftstücken zu Klienten ist als ein solcher rein technischer Vorgang anzusehen, der nicht ständig beaufsichtigt werden muss.
10
Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor vergleiche , erneut VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN).
11
Aus dem Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dem vorgelegten Leitfaden ergibt sich die bei der Vertreterin einzuhaltende Vorgehensweise bei der Bearbeitung von einlangenden Schriftstücken. Es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, ob oder wie die richtige Zuordnung eingelangter Gerichtsentscheidungen an die richtige Klientin oder den richtigen Klienten in der Datenbank kontrolliert wird, um einen allfälligen Fehler, wie er im vorliegenden Fall unterlaufen ist, aufdecken zu können. Daher ist bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems bei der Vertreterin des Wiedereinsetzungswerbers von einem nicht minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sind daher nicht erfüllt.
12
Sohin war es auch entbehrlich, einen Auftrag zur Behebung des dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftenden Mangels - dieser wurde entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht - zu erteilen. Ein solcher Auftrag erübrigt sich nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn - was hier der Fall ist - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Mangels die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre vergleiche , erneut VwGH 22.4.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).
13
Über den gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird vom zuständigen Berichter (Paragraph 14, VwGG) gesondert entschieden werden.

Wien, am 17. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L00

Im RIS seit

22.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2021140054_20210317L00