Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0054

Rechtssatz

Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG 2014 anzuwenden vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140054.L03