Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0164 B 13. Dezember 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde nur formelhaft begründet, was für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt vergleiche etwa VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20210412L01

Rechtssatz für Ra 2021/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L03

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20210412L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §24 Abs4
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 15 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030016_20210412L03

Entscheidungstext Ra 2021/03/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0016

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §24 Abs4
WaffG 1996 §12 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M G in A, vertreten durch Prof. Dipl.- Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. November 2020, Zl. LVwG-751082/2/BP/BD, betreffend Verhängung eines Waffenverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - über den Revisionswerber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot; die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

Der (über zwei Schusswaffen der Kategorie B und über eine Langwaffe verfügende) Revisionswerber habe nach dem Konsum einer Flasche Wein am 4. Mai 2019 von ca. 21:25 Uhr bis 22:23 Uhr mit einem - 52 cm langen - Montiereisen insgesamt 18 Glasscheiben im Wohnhaus seiner Eltern eingeschlagen und zudem mit der Spitze des Montiereisens die Blechfassade der dortigen Betriebshalle durchbohrt.

Seine Eltern und seine Schwester hätten sich im Zimmer der Schwester im Obergeschoß verbarrikadiert und aus Angst um ihr Leben die Polizei zu Hilfe gerufen.

Erst durch die Festnahme des Revisionswerbers unter Einsatz von Handfesseln sei diesem Verhalten Einhalt geboten worden. Die Waffen des Revisionswerbers hätten sich während des Vorfalls im Obergeschoß des Hauses befunden.

Auslöser des Vorfalls sei ein jahrelanger Familienstreit gewesen. Der Revisionswerber neige zu Wutausbrüchen und habe sich bereits in der Vergangenheit aggressiv verhalten, wobei sich diese Aggressionen kontinuierlich gesteigert hätten. Bei Wutausbrüchen habe der Revisionswerber bereits Gegenstände seiner Eltern zerstört. Er hätte seine Eltern in der Vergangenheit mit Telefonanrufen terrorisiert und seinem an Krebs erkrankten Vater SMS, in denen er ihm den Tod wünsche oder drohe, mit ihm „abzurechnen“, geschickt. Insbesondere seine Mutter fürchte sich vor ihm.

3
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht einleitend aus, „der entscheidungsrelevante Sachverhalt“ ergebe sich „im Wesentlichen schon aus der Aktenlage“. Der Revisionswerber habe „keinerlei akzeptable Erklärung“ für den gegenständlichen Vorfall angeboten. Er habe die Intensität seiner Wutausbrüche in der Vergangenheit, die geschilderten (früheren) diversen Sachbeschädigungen, die Tatsache, dass er bei dem Vorfall nur durch den Polizeieinsatz gestoppt worden sei und dass sich seine Eltern und seine Schwester in Todesangst verbarrikadiert hätten, nicht in Abrede gestellt; er habe auch nicht geleugnet, dass er seine Eltern telefonisch terrorisiert bzw. die geschilderten SMS an den Vater geschickt habe und dass seine Mutter verängstigt sei. Auch dass sich die Schusswaffen im Haus befunden hätten, sei von ihm nicht bestritten worden.

Erklärend habe der Revisionswerber lediglich ausgeführt, dass es sich um einen jahrelangen Familienstreit, der von seinen Eltern und seiner Schwester intentiös aufgebauscht werde, handle. Insofern er Tatsachen geschildert habe, die „ihn zur negativen Einstellung seinen Eltern gegenüber geführt“ hätten, sei nicht schlüssig nachvollziehbar, dass diese - selbst „wenn sie der Wahrheit entsprechen würden, was allerdings bezweifelt“ werde - „zu derartigen Ausbrüchen führen könnten“.

Das vom Revisionswerber beigebrachte „Klinisch-psychologische Gutachten“ des Wiener Humaninstitutes vom 9. Juli 2020 weise weder eine ausführliche Befundaufnahme noch ein Gutachten im engeren Sinn aus und nehme auch nicht auf die Vorfälle vom 4. Mai 2019 Bezug.

4
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach einer Darstellung der maßgebenden Rechtslage fallbezogen im Wesentlichen aus, der vorliegende Sachverhalt biete klare Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Tatsachen iSd. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG: Das „systematische Zerstörungswerk“ am Haus der Eltern des Revisionswerbers, das erst nach ca. einer Stunde durch einschreitende Polizeibeamte beendet worden sei, weise „eine - in die Privatsphäre und das persönliche Sicherheitsgefühl der im Haus Befindlichen massiv einschneidende - kriminelle Energie“ aus, die ihresgleichen suche. Dabei sei unerheblich, dass der Revisionswerber keine Waffe, sondern ein 52 cm langes Montiereisen verwendet habe, weil dessen Einsatz gegenüber Menschen ebenfalls zu letalen Folgen hätte führen können. Schon die Aktion vom 4. Mai 2019 würde (auch isoliert betrachtet) die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen.

Hinzu kämen „weitere Elemente, die ein ungünstiges Licht auf die persönliche Konstitution“ des Revisionswerbers werfen würden. Im Zuge des sich steigernden Familienstreites sei der Revisionswerber in Wutausbrüche und Zerstörungsakte verfallen und habe seine Eltern u.a. mit Telefonterror überzogen. Beispiellose Aggression und Menschenverachtung spiegle sich in jener SMS, mit der der Revisionswerber seinem Vater den frühen Tod gewünscht hätte, nachdem er von dessen Krebserkrankung erfahren habe. Auch habe er angekündigt, mit seinem Vater „abzurechnen“. Es handle sich hierbei nicht um einen „herkömmlichen Familienstreit“.

Die beim Revisionswerber vorliegenden Umstände seien daher klar als bestimmte Tatsachen zu erkennen, die die Annahme rechtfertigen, der Revisionswerber könnte durch das missbräuchliche Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Es sei daher der Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erfüllt.

5
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt schon aus der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch das Beschwerdevorbringen ergeben habe und somit lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen seien. Im Übrigen stehe dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
6
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab noch fehle es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst zunächst geltend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege schon deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht entgegen Paragraph 25 a, VwGG jegliche „Revision“ (und damit sowohl eine ordentliche wie auch eine außerordentliche) für unzulässig erklärt und sich auch nicht auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG bezogen habe. Zudem stelle die Begründung der Nichtzulassung der Revision nicht auf den konkreten Einzelfall ab, sondern werde lediglich pauschal ausgeführt.
12
Dem ist lediglich Folgendes zu entgegnen: Selbst wenn am Inhalt des Ausspruchs über die Revisionszulässigkeit Zweifel bestehen sollten, geht doch aus der diesfalls heranzuziehenden Begründung vergleiche , insoweit VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0722) klar hervor, dass das Verwaltungsgericht - wie von Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG gefordert - über die Zulässigkeit der „Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG“ abgesprochen und diese verneint hat. Abgesehen davon kann auch eine bloß formelhafte Begründung für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen vergleiche , etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164).
13
Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen Paragraph 24, VwGVG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgesehen. So habe es - trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und trotz des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtswegigkeitsgrundsatzes - einzelne Feststellungen auf schriftlich vorliegenden Zeugenaussagen der Eltern und der Schwester des Revisionswerbers gestützt und es unterlassen, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu verschaffen. Es sei der Sachverhalt keineswegs unstrittig, vielmehr stünden die Feststellungen - etwa zur Frage der Terrorisierung der Angehörigen des Revisionswerbers durch diesen, seiner menschenverachtenden Verhaltensweisen und zum Ausgangspunkt der Aggressionshandlungen - „teilweise in diametralem Gegensatz“ zum Tatsachenvorbringen des Revisionswerbers. Zudem widerspreche das Absehen von der Verhandlung auch Artikel 6, EMRK, weil durch die Verhängung des Waffenverbotes in zivilrechtliche Ansprüche eingegriffen werde und eine mittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 6, EMRK nicht zulässig sei.
14
Auch mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
15
Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN, verwiesen.
16
Danach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.
17
Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche , zum Ganzen auch VwGH 3.2.2021, Ra 2020/03/0137).
18
Das Verwaltungsgericht hat das Waffenverbot im Wesentlichen auf den - erst durch das Einschreiten der Polizei beendeten - Vorfall vom 4. Mai 2019 (systematisches Zerschlagen von Glasscheiben und weitere Sachbeschädigungen am Haus der Eltern des Revisionswerbers durch diesen) gestützt, der allein schon die Verhängung des Waffenverbots rechtfertige.
19
Mit dieser Beurteilung bewegt sich das Verwaltungsgericht innerhalb der durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG rechtfertigen kann vergleiche , etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche , VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN).
20
Rechtfertigt aber schon der genannte - in der Beschwerde vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellte - Vorfall die verhängte Maßnahme, begründet die Nichtdurchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung keinen relevanten Verfahrensmangel und kann demgemäß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht belegen:
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , VwGH 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, und VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, beide mwN - auch aus der Rechtsprechung des EGMR).
22
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den vom Revisionswerber insoweit unbestritten belassenen Vorfall vom 4. Mai 2019 zu Grunde gelegt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand insoweit fest und es konnten diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten, weil weiteren Elementen, zu deren „Aufarbeitung“ und verlässlichen Feststellung allenfalls eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre (wie etwa die Hintergründe bzw. Ausgangspunkte des „Familienstreits“ oder frühere Verhaltensweisen des Revisionswerbers und seiner Angehörigen), keine entscheidende Bedeutung zukam.
23
Bei Beurteilung der zu lösenden Rechtsfrage konnte sich das Verwaltungsgericht daher auf bestehende Rechtsprechung stützen; weitere (relevante) Rechts- oder Tatfragen wurden vom Revisionswerber nicht aufgeworfen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG im vorliegenden Fall unvertretbar gewesen sei.
24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L00

Im RIS seit

05.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2021030016_20210412L00