Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0016

Rechtssatz

Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L03