Verwaltungsgerichtshof
12.04.2021
Ra 2021/03/0016
Der VwGH hat in seiner gefestigten Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH 8.9.2020, Ra 2020/03/0117, mwN). Ebenfalls können Gewalt gegen Sachen oder verbale Attacken die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/03/0152, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030016.L03