Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0413

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0413

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0636 B 25. Juni 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den auf der Grundlage seiner Feststellungen angestellten Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das VwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190413.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190413_20211028L01

Entscheidungstext Ra 2020/19/0413

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0413

Entscheidungsdatum

11.01.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1993, in Salzburg, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020, Zl. W169 2146107-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Afghanistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird der Sache nach vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 11. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190413.L00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWT_2020190413_20210111L00

Entscheidungstext Ra 2020/19/0413

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0413

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S M, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020, W169 2146107-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheid vom 3. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, der Revisionswerber sei ein junger, gesunder Mann mit Schulbildung, der den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe, dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe und in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen sei. Der Revisionswerber finde in Mazar-e Sharif zwar kein soziales Netzwerk vor, er könne sich aber trotz einer angespannten Situation am Wohnungs- und Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und Rückkehrhilfe, sowie zumindest anfänglich auch finanzielle Hilfe seiner Familie in Anspruch nehmen.
5
Mit Beschluss vom 22. September 2020, E 1236/2020-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen.
10
Die Revision wendet sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte und bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die getroffenen Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien zu allgemein, vage und unbestimmt, um beurteilen zu können, ob dem Revisionswerber eine Ansiedelung in , Mazar-e Sharif unter Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten dauerhaft zumutbar sei. Das BVwG habe den EASO-Länderleitfaden vom Juni 2019 betreffend Rückkehrer, die sehr lange Zeit im Ausland gelebt hätten, nicht berücksichtigt und es unterlassen, Feststellungen zur Covid-19-Pandemie zu treffen, sowie Erwägungen zu deren Auswirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative anzustellen. Bei Berücksichtigung der in der Revision näher zitierten Länderinformationen hätte das BVwG es als erwiesen ansehen müssen, dass der Revisionswerber bei einer versuchten Ansiedelung in Mazar-e Sharif von prekären Lebensumständen betroffen sein würde. Das BVwG habe auch nicht berücksichtigt, dass der Revisionswerber über keine seine Identität belegenden Dokumente verfüge.
11
Soweit die Revision auf nach dem Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG datierte Länderberichte und Informationen verweist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat vergleiche , etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/18/0240, mwN). Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt vergleiche , VwGH 8.6.2021, Ra 2019/19/0190, mwN).
12
Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel betreffend die Voraussetzungen der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 27.8.2021, Ra 2021/19/0173, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen im Hinblick auf die hg. Leitlinien zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht gerecht.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss vergleiche , etwa VwGH 11.5.2021, Ra 2021/19/0135, mwN).
14
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche , etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0016, mwN). Im Besonderen hinsichtlich der COVID-19-Pandemie in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an COVID-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Entsprechendes gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vergleiche , VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0057, mwN).
15
Im vorliegenden Fall traf das BVwG - auf der Grundlage einschlägiger Länderberichte - Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif. Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, berücksichtigte das BVwG Länderberichte, die EASO-Guidelines zu Afghanistan 2019 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2018. Dabei ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber, ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfüge, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und zumindest anfänglich Hilfe seiner finanziell gut gestellten Eltern durch Geldüberweisungen in Anspruch nehmen könne, in der Stadt Mazar-e Sharif eine innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde, deren Inanspruchnahme ihm auch ohne soziales Netz bzw. familiäre Anknüpfungspunkte vor Ort zumutbar sei.
16
Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit belastet wäre vergleiche , VwGH 27.4.2021, Ra 2020/19/0339; zu einem in Pakistan geborenen und dort aufgewachsenen Afghanen VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0044, mwN).
17
Soweit die Revision vorbringt, das BVwG habe das Recht des Revisionswerbers auf Parteiengehör verletzt, indem es in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert habe, dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Betracht gezogen werde, ist dem zu entgegnen, dass es sich bei den Erwägungen des BVwG, wonach dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, um eine rechtliche Beurteilung handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das BVwG nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche , dazu bereits VwGH 22.4.2021, Ra 2021/19/0088, mwN).
18
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung der „Beweislastfrage“ in Bezug auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Zu dieser Frage besteht jedoch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 23. Jänner 2018, Ra 2018/18/0001, näher mit den Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative befasst und darauf hingewiesen, dass dem Kriterium der „Zumutbarkeit“ neben jenem der Gewährleistung von Schutz vor Verhältnissen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, Raum gelassen wird. Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen vergleiche , VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0636, mwN).
20
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2021

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190413.L01

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Dokumentnummer

JWT_2020190413_20211028L00