Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0145

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0128 B 27.11.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0093 B 1. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160145.L01

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020160145_20201007L01

Rechtssatz für Ra 2020/16/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0145

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP3 Anm1
GGG 1984 TP3 lita

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0128 B 27.11.2020

Rechtssatz

Anmerkung 1 zu TP 3 GGG erklärt ausdrücklich die Pauschalgebühr nach Litera a, leg. cit. auch für Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für maßgebend, sodass dem Begriff "Revisionsinteresse", auf Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angewendet, die Bedeutung des Rechtsmittelinteresses zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160145.L02

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020160145_20201007L02

Entscheidungstext Ra 2020/16/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0145

Entscheidungsdatum

07.10.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GGG 1984 TP3 Anm1
GGG 1984 TP3 lita
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/16/0128 B 27.11.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Maringer und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der G Gesellschaft mbH in K, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2020, G308 2179721-1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Teilurteil vom 20. Oktober 2016 hatte das Landesgericht Klagenfurt das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten Dr. E M (dessen Revision zu Ra 2020/16/0128 anhängig ist) sowie die Revisionswerberin als Zweitbeklagte auf Zahlung von € 12.154.067,68. abgewiesen. Der gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. März 2017 Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht zurück; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
2
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz erhoben der Erstbeklagte und die Revisionswerberin mit gesonderten Schriftsätzen Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an den Obersten Gerichtshof; den Streitgegenstand bezifferte die Revisionswerberin in ihrem Rekurs mit „€ 12.000.000,- s.A.“
3
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Oktober 2017 erfolgte Vorschreibung restlicher Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, a Absatz eins, GEG im Gesamtbetrag von € 292.257,80, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 12 Millionen, für den Rekurs der Revisionswerberin an den Obersten Gerichtshof (unter Berücksichtigung bereits entrichteter Pauschalgebühr auf Grundlage eines Rekursinteresses von € 12.000,--) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen sein Erkenntnis nicht zulässig sei.
4
Begründend erwog das Verwaltungsgericht im Kern, die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Streitgenossenzuschlages nach Paragraph 19 a, GGG lägen im Revisionsfall nicht vor. Nach der im Zusammenhang mit Paragraph 19 a, GGG klaren Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sei bei zivilgerichtlichen Verfahren „der Rechtsmittelwerber“, d.h. jeder Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig; dass hiebei auch auf eine Identität von oder Kongruenz mit Interessen anderer Rechtsmittelwerber abzustellen wäre, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe, wenn mehrere (Haupt-)Parteien mit jeweils gesondertem Schriftsatz Berufung erhöben, auch jeden Rechtsmittelwerber die Pflicht zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr nach TP 2 GGG „(vgl. etwa die in Dokalik, Gerichtsgebühren 13A, unter E 13 zu TP 2 GGG wiedergegebene Rechtsprechung)“.

Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der angewendeten Rechtsvorschriften anrege, seien derartige Bedenken beim Verwaltungsgericht nicht entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hege auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie gegen die Höhe der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch habe er eine Exzessivität der Gerichtsgebühren nicht feststellen können. Eine Äquivalenz im Einzelfall sei bei Gerichtsgebühren nicht erforderlich.

Abschließend begründete das Verwaltungsgericht sein Absehen von einer mündlichen Verhandlung sowie seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

5
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 594/2020-5, mit folgender tragenden Begründung ablehnte:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen [...]. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen [...]. Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich [...].“

6
Mit einem weiteren Beschluss vom 29. Juli 2020 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7
In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2020 erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht verletzt, für ihren Rekurs an den Obersten Gerichtshof keine Pauschalgebühr zu entrichten; weiters für den Fall, dass die Vorschreibung einer Pauschalgebühr für ihren Rekurs grundsätzlich rechtmäßig sei, in ihrem subjektiven Recht darauf verletzt, dass ihr diese mit der erstbeklagten Partei (anteilig oder solidarisch haftend) insgesamt nur einmal zur Zahlung vorgeschrieben werde.
8
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen der gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

9
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (ewta VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085, mwN).
10
An einer solchen Deutlichkeit lassen es die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sowie des Paragraph 19 a, GGG nicht missen, zumal der Verwaltungsgerichtshof gerade in den nun von der Revision angezogenen Erkenntnissen vom 26. Februar 2015, 2013/16/0233, und vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/16/0095, deren Bedeutung klarstellte und die Revision keinen der Fälle des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG, insbesondere eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von dieser, behauptet.
11
Soweit die Revision für ihre Zulässigkeit schließlich einer „verfassungskonformen Interpretation“ der Anmerkung 1 zu TP 3 GGG mit dem Ergebnis, dass Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht unter diese Anmerkung fielen, das Wort redet, läge ein solches Ergebnis außerhalb des möglichen Wortsinns, nämlich der expliziten Erfassung von Rekursen nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an den Obersten Gerichtshof durch TP 3 GGG, und damit außerhalb der Grenzen zulässiger Interpretation.
12
Auch die unter dem Gesichtspunkt der „verfassungskonformen Interpretation“ wiederholten Argumente der Deutung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sowie des Paragraph 19 a, GGG im Sinne eines Entfalls der Gebührenpflicht oder einer Vorschreibung der Pauschalgebühr gemeinsam mit dem Erstbeklagten finden eine hinreichende Antwort in den klaren gesetzlichen Regelungen sowie auch in der von der Revision ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
13
Schließlich füllt sich die von der Revision geortete Lücke in TP 3 GGG, wo nur ein „Revisionsinteresse“, nicht jedoch ein Rekursinteresse genannt ist, dadurch, dass Anmerkung eins, zu TP 3 GGG ausdrücklich die Pauschalgebühr nach Litera a, leg. cit. auch für Verfahren über Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO für maßgebend erklärt, sodass dem Begriff „Revisionsinteresse“, auf Rekurse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gewendet, die Bedeutung des Rechtsmittelinteresses zukommt.
14
Die vorliegende Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160145.L00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Dokumentnummer

JWT_2020160145_20201007L00