Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/10/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0066

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0020 B 31. März 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Der nach Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den VwG anzuwendende Paragraph 13 a, AVG verpflichtet nicht dazu, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten vergleiche E 9. November 2011, 2010/06/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100066.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100066_20200618L01

Entscheidungstext Ra 2020/10/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/10/0066

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der M F in römisch fünf, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. Februar 2020, Zl. KLVwG-1263-1264/5/2019, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. Februar 2020 wurde die Revisionswerberin einer Übertretung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz eins, und 2 Forstgesetz 1975 schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121; 26.9.2019, Ra 2018/10/0074).
6
Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ab, als die unvertretene Revisionswerberin vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 9. Juli 2019 „nicht belehrt worden ist, dass sie zur Darlegung ihres Anspruches und ihrer Behauptung, dass eine chemische Behandlung in einem Quellschutzgebiet nicht zulässig ist, zumal das Grundwasser gefährdet werden kann, einen entsprechenden Beweisantrag in Form eines Ortsaugenscheins stellen kann“. Durch die mangelnde Manuduktion sei das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden, das Verwaltungsgericht weiche „von den üblichen Gepflogenheiten bei Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind, ihnen eine entsprechende Belehrung angedeihen zu lassen, somit von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshöfe, ab“. Die außerordentliche Revision sei deshalb gerechtfertigt (Verweis auf VwGH 8.3.1991, 90/11/0188, VwSlg. 13400 A).
7
Dem ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als die Revisionswerberin offenbar meint - der nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende Paragraph 13 a, AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten vergleiche , VwGH 25.3.2020, Ra 2020/14/0130; 4.3.2020, Ra 2020/18/0065; 10.9.2018, Ra 2018/19/0169; 31.3.2016, Ra 2016/07/0020; 4.9.2013, 2011/08/0083; 26.6.2013, 2013/03/0073; 9.11.2011, 2010/06/0029). Dem von der Revisionswerberin genannten hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, 90/11/0188, VwSlg. 13400 A, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, betraf dieses Erkenntnis doch keinen Beweisantrag, sondern ein im Wehrgesetz 1990 dem Wehrpflichtigen eingeräumtes Verlangen, vor Abweisung der Berufung gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme der Beschwerdekommission einzuholen. Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird daher ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt.
8
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100066.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWT_2020100066_20200618L00